Rückzahlungsanspruch bei Musical- und Übernachtungsarrangement mit getrennten Sitzplätzen

LG Frankfurt: Rückzahlungsanspruch bei Musical- und Übernachtungsarrangement mit getrennten Sitzplätzen

Der Kläger buchte bei der Beklagten zwei Karten für ein Musical mit inbegriffener Hotelübernachtung. Die Sitzplätze für die Vorführung waren jedoch weit auseinandergelegen, sodass er den Besuch ablehnte. Das Landgericht Frankfurt gab in zweiter Instanz seiner Klage auf Erstattung des vollen Reisepreises statt.

LG Frankfurt 2-24 S 282/96 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 25.09.1997
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 25.09.1997, Az: 2-24 S 282/96
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 25. September 1997

Akteneichen 2-24 S 282/96

Leitsatz:

2. Bei gemeinsam gebuchten Karten für eine Vorführung kann der Kunde davon ausgehen, dass die Sitzplätze direkt nebeneinander liegen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger aus München hatte bei der Beklagten das „Starlight Express Arrangement“ gebucht, welches zwei Karten für die Musicalvorführung und eine Hotelübernachtung in Düsseldorf beinhaltete.  Er erhielt zwei Karten für weit auseinanderliegende Sitzplätze. Deshalb nahm der Kläger vor der Aufführung Abstand vom Besuch und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises sowie Ersatz der Fahrtkosten.

Erst in der Berufungsinstanz war der Kläger mit seiner Forderung in vollem Umfang erfolgreich. Das Landgericht Frankfurt erachtete die ganze Reise als wertlos. Der Hauptzweck der Reise war der gemeinsame Besuch des Musicals. Der Kläger hatte anhand der gemeinsamen Buchung der Eintrittskarten und der Ausgestaltung der Reise für Paare davon ausgehen können, dass die Sitzplätze benachbart sind. Da dem nicht so war und keine Abhilfe geschaffen werden konnte, war er berechtigterweise davon zurückgetreten und die Kosten der als Ganzes sinnlos gewordenen Reise waren ihm durch die Beklagte zu erstatten.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C 1162/96-​20) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.090,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. März 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise materiell begründet.

7. Entgegen der Beurteilung des Amtsgerichts kann der Kläger den Reisepreis in vollem Umfang mindern und von der Beklagten Erstattung unnütz aufgewendeter Fahrtkosten begehren, denn die von dem Kläger bei der Beklagten gebuchte Reise „Starlight Express Arrangement“ mit Karten für den Besuch des Musicals für zwei Personen und einer Übernachtung in dem Hotel Holiday Inn war für den Kläger in vollem Umfang wertlos.

8. Dies ergibt sich daraus, daß der eigentlich … mit der Reise verfolgte Zweck nicht erreicht werden konnte, weil der Kläger die Aufführung des Musicals nicht in der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Weise besuchen konnte.

9. Dies wiederum folgt aus dem Charakter der Reise und der Tatsache, daß dem Kläger, der die Reise für zwei Personen gebucht hatte, für den Besuch des Musicals nicht zwei Karten zur Verfügung gestellt wurden, die zur Inanspruchnahme zweier nebeneinander liegender Plätze berechtigten.

10. So war maßgeblicher Inhalt der Reise gerade der Besuch des Musicals „Starlight Express“, wie dies auch bereits in der Leistungsbeschreibung mit der Formulierung „Starlight Express Arrangement“ zum Ausdruck kommt. Ersichtlich wollte der Kläger, der bei München wohnt, zusammen mit seiner Begleitung gerade die Musikdarbietung wahrnehmen und lediglich in diesem Zusammenhang auch eine Übernachtung in dem Hotel in Dortmund mit anschließendem Frühstücksbüffet am nächsten Morgen in Anspruch nehmen.

11. Dieser eigentliche Zweck der gesamten Wochenendreise war im vorliegenden Fall fehlgeschlagen und die diesbezüglich erfolgten Aufwendungen waren unnütz erfolgt, weil der Kläger das Musical nicht in der Weise besuchen konnte, wie dies vertraglich geschuldet war.

12. Hierfür kommt es allein entscheidend darauf an, ob der Kläger den Besuch des Musicals, wie er tatsächlich angeboten wurde, zu Recht abgelehnt hat, indem er darauf bestand, zwei nebeneinander liegende Plätze zu erhalten. Unstreitig wurden dem Kläger nämlich nur gerade nicht nebeneinander liegende Sitzplätze angeboten, als er, wie vertraglich vereinbart, die Karten an der Rezeption des gebuchten Hotels abholen wollte. Vielmehr lagen die Sitzplätze weit auseinander und sowohl Reklamationen des Klägers bei der Rezeption als auch an der Abendkasse, mit dem Versuch, zwei nebeneinander liegende Plätze zu erhalten, verliefen erfolglos. Nach der Beurteilung der Kammer war der Kläger daher durchaus berechtigt, die Karten für zwei weit auseinander liegende Sitzplätze zurückzuweisen, was er – nunmehr unstreitig – auch getan hat, so daß der zunächst erlassene diesbezügliche Beweisbeschluß nicht durchgeführt zu werden brauchte, denn nach dem Vertragsinhalt schuldete die Beklagte bei der hier vorgenommenen Buchung auch ohne weitere Absprachen zwei Karten, die zur Benutzung zweier nebeneinander liegender Plätze berechtigten. Bietet nämlich ein Reiseveranstalter ein sog. „Arrangement“ an mit einer Hotelübernachtung in einem Doppelzimmer mit einer Belegung von zwei Personen mit Frühstücksbüffet, und mit zwei Karten für den Besuch eines Musicals, kann der Künde, wenn nicht gegenteilige Erklärungen abgegeben werden, davon ausgehen, daß grundsätzlich die zwei erworbenen Karten für zwei Plätze der Musikveranstaltung gelten, die nebeneinander liegen. Wenn nämlich von dem Reiseveranstalter nicht gesagt wird, daß die Plätze auch durchaus auseinander gelegen sein können, kann der Kunde vom objektiven Empfängerhorizont her erwarten, daß die Plätze nebeneinander liegen. Bei einem gemeinsamen Besuch eines Musicals ist es nämlich gebräuchlich und üblich, daß gemeinsam reisende Personen auch nebeneinander sitzend eine solche Aufführung erleben wollen. Demgemäß erfolgt auch durchaus üblicherweise ein Hinweis des Veranstalters oder der Buchungsstelle, wenn die Plätze für mehrere Personen gerade nicht nebeneinander liegen. Dies gilt selbst dann – wie die Kammer aus eigener Erfahrung weiß –, wenn nicht ein sogenanntes Arrangement gebucht wird, sondern beispielsweise Karten ausschließlich für den Besuch von Konzert-​, Opern-​, Theater- oder Musicalveranstaltungen verkauft werden. Auch hier wollen Paare, Freunde oder Gruppen grundsätzlich erkennbar zusammen sitzen und sich nicht etwa in der Pause oder für den Nachhauseweg in teilweise weitläufigen Aufführungshäusern erst lange suchen müssen.

13. Deshalb schuldete die Beklagte ohne gegenteiligen Hinweis hier zwei nebeneinander liegende Plätze für das Musical, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger, wie er behauptet, bei Buchung gesondert den Wunsch geäußert hat, zwei nebeneinander liegende Plätze zu erhalten und ansonsten, falls dies nicht möglich sei, hierüber informiert zu werden, um alsdann Abstand von der Buchung zu nehmen.

14. Der Kläger kann deshalb wegen Vereitelung des Reisezwecks von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 514,– DM begehren sowie seine der Höhe nach unstreitigen Fahrtkosten von 676,– DM, was unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erfolgten Teilzahlung von 100,– DM einen restlichen Anspruch von 1.090,– DM ergibt.

15. Hingegen kann der Kläger Unkosten in Höhe von 50,– DM nicht beanspruchen, weil es für einen derartigen Pauschalbetrag keine Rechtsgrundlage gibt.

16. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude entfällt, weil die Reise an einem Wochenende stattfand und der Kläger nicht etwa vorträgt, inwieweit er aufgrund unüblicher Arbeitszeiten an diesen Tagen Urlaub nehmen mußte, dessen Zweck somit fehlgeschlagen war.

17. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 ZPO.

18. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO.

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