LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014, Aktenzeichen: 2-24 S 152/13.
Die Klägerin stornierte ihren Flug noch vor Antritt und verlangte vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung der Ticketkosten. Die Airline weigerte sich der Zahlung.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Bis zum Antritt der Reise habe sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Recht dazu, vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten.
Gemäß §249 I BGB hat die Airline im Anschluss einen Anspruch auf die Kosten des Flugtickets. Sie müsse sich allerdings Summe anrechnen lassen, die ihr durch die Nichtbeförderung erspart blieb.
Weil vorliegend keine Beförderung stattgefunden hat, sind dem Unternehmen auch keinerlei Kosten entstanden. Im Ergebnis sieht das Landgericht daher einen vollständigen Rückzahlungsanspruch auf seiten der Klägerin.
LG Frankfurt(2-24 S 152/13). Vollständige Rückzahlung bei rechtmäßiger Stornierung.