Reiserücktrittsversicherung und psychische Erkrankungen
AG München: Reiserücktrittsversicherung und psychische Erkrankungen
Die Kläger hatten über ein Reisebüro eine Reise gebucht und bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung stornierten sie die Reise. Die Stornokosten verlangen sie von der Beklagten ersetzt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe in ihren Vertragsbedingungen wirksam die Zahlungspflicht bei psychischen Erkrankungen ausgeschlossen. Diese Klausel sei auch nicht überraschend. Daher bestehe kein Leistungsanspruch.
AG München | 172 C 3451/13 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 12.07.2013 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 12.07.2013, Az: 172 C 3451/13 |
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Leitsatz:
2. In einer Reiserücktrittsversicherung können psychische Erkrankungen wirksam als Rücktrittsgrund ausgeschlossen werden.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten über ein Reisebüro eine Reise nach Mexiko gebucht und bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung stornierten sie die Reise. Einen Teil der Reisekosten erhielten sie zurück. Die verbleibenden Stornokosten verlangen sie von der Beklagten ersetzt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe in ihren Vertragsbedingungen wirksam die Zahlungspflicht bei psychischen Erkrankungen ausgeschlossen. Diese Klausel sei auch nicht überraschend oder intransparent und benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen. Dem Reisebüro habe auch keine besondere Beratungspflicht zugewiesen. Daher bestehe kein Leistungsanspruch.
Tenor
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
5. Der Streitwert wird auf 2.161,60 € festgesetzt.
Tatbestand
6. Die Kläger machen Ansprüche aus einer Reiserücktritts-Versicherung nebst der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
7. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen.
8. Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) am 19.4.2012 im Reisebüro … eine Pauschalreise nach Cancun, Mexiko, für die Zeit vom 15.10.2012 bis zum 30.10.2012. Der von den Klägern geleistete Gesamtreisebetrag betrug 3.481,00 €. Im Zusammenhang mit der Reisebuchung schloss der Kläger zu 1) über das Reisebüro auch eine Reiserücktrittsversicherung bei der Beklagten ab, nachdem der Abschluss eines solchen Vertrages durch das Reisebüro empfohlen wurde, insbesondere für den Fall, dass einer der Reiseteilnehmer aus gesundheitlichen Gründen die Reise nicht antreten könne.
9. Dem Versicherungsvertrag lagen die Versicherungsbedingungen VB-ERV 2012 (Allg. Teil, Teil A) zu Grunde. Die Versicherung beinhaltete eine sog. Stornokostenversicherung, welche u. a. unerwartet schwere Ersterkrankungen als Versicherungsfall miteinschlossen. Als Selbstbeteiligung waren 20 % des erstattungsfähigen Schadens vereinbart. Ferner enthielten die Versicherungsbedingungen unter § 8 b einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen.
10. Zum Zeitpunkt der Reisebuchung war der Kläger zu 1) körperlich und seelisch beschwerdefrei.
11. Am 31.05.2012 begab sich der Kläger zu 1) in hausärztliche Behandlung. Durch die behandelnde Ärztin wurde eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Im Zuge der Behandlung begab sich der Kläger zu 1) sodann in der Zeit vom 27.08.2012 bis zum 21.09.2012 in teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik in Cochem.
12. Da ein vollständiger Behandlungserfolg nicht eingetreten war, riet die Hausärztin dem Kläger anlässlich eines Arzttermins am 25.09.2012 von der Durchführung der Reise ab.
13. Die Reise wurde über das Reisebüro am 28.09.2012 storniert. Aufgrund der Stornierung der Reise erfolgte eine Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 779,00 €.
14. Eine Erstattung der Stornokosten (unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 20 %) in Höhe von 2.161,60 € lehnte die Beklagte ab.
15. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Leistungsausschluss in § 8b) Teil A VB-ERV 2012 der Beklagten überraschend und unwirksam sei. Auch bestehe ein Anspruch, weil bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung im Reisebüro, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Reisevertrages erfolgte, keine Differenzierung zwischen psychischen und physischen Erkrankung gemacht wurde.
16. Die Kläger meinen, es bestehe ferner ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2.161,66 € in Höhe einer 1,7 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
1.
18. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.161,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.10.2012 zu zahlen.
2.
19. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen der Rechtsanwälte …, 349,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
22. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Reisebüro keine umfassende Beratungspflicht hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes treffe. Von einem Beratungsverschulden sei daher nicht auszugehen. Ferner sei § 8b) Teil A VB-ERV 2012 nicht überraschend, und halte einer Inhaltskontrolle stand. Des Weiteren tritt die Beklagte der Höhe der Klageforderung entgegen. Sie meint, dass die Kläger spätestens mit Beginn der stationären Behandlung am 27.08.2012 die Reise hätten stornieren müssen. In diesem Fall wären die Stornokosten gem. Stornostaffel geringer ausgefallen.
23. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf das Sitzungsprotokoll vom 29.05.2013 sowie die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
25. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München gem. § 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
II.
26. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung.
1.
27. Ein Leistungsanspruch der Kläger aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, denn psychische Erkrankungen wurden ausweislich des § 8 b) der AB-ERV 2012 ausgeschlossen. Diese Ausschlussklausel ist wirksam (so auch Landgericht Gießen, Urteil vom 17.04.2013 – 1 S 342/12).
aa)
28. Unstreitig leidet der Kläger zu 1) an einer psychischen Erkrankung, so dass § 8b) der AB-ERV 2012 Anwendung findet, in dem es heißt: „Ein Versicherungsschutz besteht nicht bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen“.
29. Bei der streitigen Klausel handelt es sich um in den Vertrag miteinbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen.
bb)
30. Die Ausschlussklausel ist nicht überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB.
31. § 305 c BGB ist eine Ausprägung des Transparenzgebots. Gem. § 305 c BGB ist eine Klausel dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, das mit dieser Regelung nicht zu rechnen ist. Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 305 c BGB Rn. 4).
32. Ein entsprechender Leistungsausschluss ist in anderen Versicherungszweigen, so etwa der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der Kinderinvaliditätsversicherung schon seit längerer Zeit anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03, OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2008 – 7 U 28/08; OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2007 – 10 U 1361/06; OLG Jena, Urteil vom 18.10.2011 – 4 U 501/10; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2010 – 20 U 43/10). Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden musste. Auch erscheint die Ausschlussklausel nicht etwa an leicht zu übersehender Stelle, sondern fügt sich systematisch in das Klauselwerk ein. Zudem ist die Ungewöhnlichkeit einer Klausel ein notwendiges, aber nicht hinreichendes Begründungselement im Rahmen des § 305 c Abs. 1 BGB. Der Klausel muss ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ inne wohnen (Schmidt in: Beck OK, Stand 01.05.2013, § 305 c Rn. 18). Ein solcher Überraschungseffekt kann deswegen nicht angenommen werden, da generell bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht sämtliche denkbaren Ereignisse (Verhinderung aufgrund von Familienfesten etc.) versichert sind. Zudem erfolgte der Hinweis auf den Ausschluss deutlich, auch im Rahmen einer ausgehändigten Übersicht.
cc)
33. Der Ausschluss in § 8b) der VB-ERV 2012 hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand.
34. § 8 b) der Versicherungsbedingungen verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
35. Das Transparenzgebot soll die Klarheit und Verständlichkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherstellen. Hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung ist auf den typischen Vertragspartner im Hinblick auf die Verständlichkeit abzustellen.
36. Für den Verbraucher und Reisenden als Vertragspartner ist die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 8 b) enthaltene Regelung klar und verständlich. Sie lässt keine Zweifel offen, dass die Versicherung im Falle einer psychischen Erkrankung nicht leistet. Die Begrifflichkeit „psychische Erkrankung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlich, es handelt sich nicht um einen spezifischen Fachbegriff, der für den typischen Verwender nicht ohne weiteres zu verstehen ist. Er findet sich zudem in verschiedenen gesetzlichen Regelung, z. B. §§ 1748, 1896, 1906 BGB, 81 AO, 11 BZRG und 15 SGBX.
37. § 8 b) der VB-ERV 2012 benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
38. Die betreffende Klausel ist der Inhaltskontrolle nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB entzogen. Sie beschränkt das Hauptleistungsversprechen nach Wortlaut und Zweck, indem sie psychische Erkrankungen als versichertes Ereignis ausnimmt. Leistungsbeschränkende Klauseln sind kontrollfähig (vgl. BGH Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 212/10; BGH Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03).
39. Ein gesetzliches Leitbild i. S. d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dem der Ausschluss zuwiderlaufen könnte, existiert nicht.
40. Der Ausschluss einer psychischen Erkrankung gefährdet auch den Vertragszweck nicht, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nicht jede Leistungsbegrenzung zieht eine Gefährdung des Vertragszwecks mit sich. Sofern der Klauselverwender keine falschen Vorstellungen erweckt, ist er in der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidung grundsätzlich frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist erst dann anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (vgl. BGHZ 137, 174, 176; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2007 – 19 U 57/07). Dies ist nicht der Fall. Der Versicherungsschutz umfasst sämtliche im Übrigen versicherten Ereignisse, so u. a. physische Erkrankungen. Da mithin ein weitgespannter Versicherungsschutz besteht, kann nicht von einer Gefährdung des Leistungszwecks gesprochen werden. Aufgrund der klaren Auflistung der Leistungsfälle wird diesbezüglich auch kein falscher Eindruck erweckt.
41. Schließlich ist keine sonstige unangemessen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB festzustellen.
42. Unangemessen ist eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72 Auflage, § 307 Rn 12).
43. Der Ausschluss in § 8 b) der Versicherungsbedingen dient nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen zu leisten, schlägt sich in der, dem Versicherungsnehmer zu Gute kommenden Tarifkalkulation nieder und gewährleistet eine – mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende- Entscheidung über die Versicherungsleistungen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2007, VersR 2008, 524; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2010 – 20 U 43/10). Eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung ist gerade bei der Einbeziehung von psychischen Erkrankungen erheblich erschwert, denn diese Erkrankungen hängen stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03). So ist in bei anderen Versicherungen höchstrichterlich entschieden, dass für einzelne Krankheitsarten ein Leistungsausschluss wirksam im Rahmen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgen kann (vgl. BGH Urteil vom 26.09.2007 – IV ZR 252/06).
2.
44. Es besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen eines Beratungsverschuldens.
45. Zwar wäre ein etwaiges Beratungsverschulden eines Mitarbeiters des Reisebüros, der insofern als Versicherungsvermittler auftritt, der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, S. 733). Allerdings ist eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Der Mitarbeiter des Reisebüros muss den Kunden nicht ungefragt über sämtliche Einzelheiten der Versicherung aufklären. Daher musste er nicht offen legen, dass im Falle einer psychischen Erkrankung ein Leistungsausschluss besteht. Offensichtlich handelt es sich bei der Vermittlung einer Reiserücktrittsversicherung um eine Nebentätigkeit des Reisebüros, sodass eine umfassende Beratung durch das Reisebüro nicht erwartet werden darf (vgl. AG München VersR 2006, 1492). Wenn der Reisekunde – wie nicht – Fragen zum Versicherungsumfang hat, muss er sich direkt an den Versicherer wenden.
46. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, nach welcher das Reisebüro, welches der Ausnahmevorschrift des § 66 VVG iVm § 34 d IX Nr. 1 GewO unterfällt, keine umfassenden Beratungspflichten hat (Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, S. 728).
47. Schließlich wäre auch ein Schaden nicht ersichtlich, denn es ist unklar, ob die Kläger die Reiserücktrittsversicherung – da die psychische Erkrankung nach eigenem Vortrag nicht bekannt war – trotzdem abgeschlossen hätten. Selbst wenn sie diese nicht abgeschlossen hätten, hätten sie sich hierdurch lediglich die Kosten der Versicherung selbst erspart.
3.
48. Da die Kläger in der Hauptsache nicht durchdringen, stehen ihnen die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu. Daneben sei angemerkt, dass es sich allenfalls um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der folglich nur eine 1,3 Geschäftsgebühr anfällt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf es einer – hier nicht erfolgten – Begründung zur Rechtfertigung einer die 1,3 Geschäftsgebühr übersteigenden Geschäftsgebühr. Vorliegend war der Klageschrift nur am Rande zu entnehmen, dass der Klägervertreter vorgerichtlich tätig wurde.
III.
49. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Klagesumme.
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