Reisemangel außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters

AG München: Reisemangel außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Wegen einer Verunreinigung des Badestrandes fordert sie Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht wies die Klage ab.

AG München 132 C 15965/12 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 16.01.2013
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 16.01.2013, Az: 132 C 15965/12
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 16. Januar 2013

Aktenzeichen 132 C 15965/12

Leitsatz:

2. Eine Minderung des Reisepreises kann nur aufgrund solcher Umstände berechtigt sein, die im Einflussbereich des Reiseveranstalters liegen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Familie eine Pauschalreise gebucht. Wegen einer Verunreinigung des Badestrandes mit Fäkalien und einer sich anschließenden Erkrankung fordert sie Minderung des Reisepreises.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die geschilderten Umstände in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fielen. Die Verunreinigung sei auf ein defektes Abwasserrohr der Gemeinde zurückzuführen. Damit sei eine Minderung ausgeschlossen.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin begehrt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihre Familie eine Pauschalreise für den Zeitraum 9.10.2011 bis 23.10.2011 zu einem Gesamtpreis von 2.079.– €.

7. Die Klägerin trägt vor, sie, ihr Mann und ihre Tochter seien wegen des durch Fäkalien verunreinigten Badestrands erkrankt, so dass sich die Klägerin vom 17.-18.10.2011 habe in stationäre Behandlung begeben müssen.

8. Die Klägerin ist der Meinung, sie habe Anspruch auf Minderung des Reisepreises von 60 % sowie auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und beantragt:

9. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 2.910,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 316,18 € freizuhalten.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie wendet ein, dass die Hotelanlage in einem vertragsgemäßen Zustand gewesen sei. Aus Kanalisationsrohren der Hotelanlage seien keine Abwässer ausgetreten.

13. Die Beklagte sei nicht über einen an einem Kanalisationsrohr der Gemeinde aufgetretenen Schaden informiert worden.

14. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15. Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.

16. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.

17. Die Klagepartei hat einen der Beklagten zuzurechnenden Reisemangel i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Die Behauptung, dass die Klägerin und ihre Familie aufgrund der Verseuchung des Badestrandes erkrankt seien, reicht hierfür nicht aus.

18. Der Mangel muss nämlich im Einflussbereich der Beklagten aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 651 j BGB. Die Beklagte führte eine außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ursache auf, nämlich einen Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde.

19. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte und sie die Klägerin darüber hätte rechtzeitig informieren können.

20. Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

21. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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