Reisepreisminderung wegen Zerstörung hoteleigenen Strandes durch Sturm

LG Frankfurt: Reisepreisminderung wegen Zerstörung hoteleigenen Strandes durch Sturm

Hotelurlauber forderten von einer Reiseveranstalterin volle Reisepreiserstattung, weil der im Reiseprospekt als traumhaft ausgeschriebene Hotelstrand nach einem Taifun verwüstete war.

Das Landgericht Frankfurt gewährte eine Reisepreisminderung von 30%, weil übrige Mängel nicht ersichtlich waren und zu spät gerügt worden waren.

LG Frankfurt 2-21 O 189/00 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 08.12.2000
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 08.12.2000, Az: 2-21 O 189/00
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 8. Dezember 2000,

Aktenzeichen 2-21 O 189/00

Leitsätze:
2. Der verwüstete Zustand eines als traumhaft angepriesenen Strandes stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung um 30% rechtfertigt.

Anspruchschreiben, die keine nähere Auskunft über die Art der gerügten Mängel geben, wirken nicht fristwahrend, da dem Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Überprüfung eingeräumt wird.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall fanden Hotelurlauber den im Prospekt der Reiseveranstalterin als traumhaft und herrlich angepriesenen Strand von einem Taifun verwüstet vor. Es fanden Bauarbeiten statt, die durch Blicke der Arbeiter, Lärm und Dieselgeruch die Reisenden belästigten. Außerdem rügten sie, dass die im Hotelprospekt ausgewiesenen Barbecues nichts stattgefunden hatten. Sie forderten vor dem Landgericht Frankfurt die volle Erstattung des Reisepreises.

Das Gericht entschied, dass eine Reisepreisminderung um 30% angemessen und ausreichend sei, da der geschuldete Strand in der Tat als nicht vorhanden anzusehen war. Weitere Mängel waren entweder nicht ersichtlich oder durch die Kläger nicht innerhalb der Fristen gerügt worden. So wären die streitigen Barbeques in den Prospekten der Beklagten selbst nicht ausgeschrieben und die durch die Anwältin der Kläger an die Beklagte gerichteten Anspruchschreiben unwirksam, da übrige Mängel nicht näher benannt und somit nicht nachprüfbar waren.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 1.507,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hat 52 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 89 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, der Kläger zu 2) hat 36 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 85 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen, die Beklagte hat 12 % der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 11 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und 15 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.100,– DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

Der Klägerin zu 1) wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger zu 2) wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

5. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten reisevertragliche Ansprüche geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Tobago, Hotel C R, für den Zeitraum vom 21. Dezember 1999 bis 4. Januar 2000. Die Unterbringung sollte im Hotel C R im Haupthaus in einem Doppelzimmer mit Bad, Dusche, WC, Balkon/Patio oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick erfolgen. Des weiteren buchten die Kläger Halbpension und den Hinflug mit der Condor Comfort Class. Der Reisepreis betrug pro Person 7.357,– DM zuzüglich einer Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 9,– DM, Zuschläge für die Reise mit der Condor Comfort Class in Höhe eines Betrages von 550,– DM zuzüglich der Kosten für eine Reiserücktrittskostenversicherung in Höhe von 47,– DM.

7. Wegen der Zusammensetzung des Reisepreises wird auf die Reisebestätigung Bl. 10, 11 d.A. verwiesen.

8. Ausweislich des Kataloges der Beklagten war die Lage des Hotels wie folgt beschrieben:

9. „In einem wunderschönen tropischen Garten und direkt am herrlichen Privatstrand liegen das Hotel C R und die dazugehörende Villenanlage. Der bekannte „Pigeon Point“ mit seinem traumhaften Strand und dem vorgelagerten Riff schließen sich an die Anlage an“.

10. Wegen des weiteren Inhaltes der Katalogbeschreibung wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen.

11. Am 18. November 1999 war das Reiseziel von einem Taifun heimgesucht worden; hiervon wurde die Beklagte durch die örtliche Reiseleitung am 18. November 1999 unterrichtet. Die Aufräumarbeiten wurden am 22. November 1999 begonnen. Updates über den Zustand der Hotelanlage e-​mailte die Reiseleiterin am 6., 7., 10. und 15. Dezember 1999 nach Oberursel.

12. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Kopien der Lichtbilder sowie Originallichtbilder – die Originale lagen in dem Verfahren 2/21 O 188/00 vor – (Bl. 16 – 21 d.A., Bl. 74 – 76 d.A., Bl. 87 d.A., Bl. 107 – 110 d.A.) waren die baulichen Anlagen am Strand zerstört, der Strand war weitgehend weggespült und mit Steinen übersät. Ferner waren überall Sandsäcke vorhanden.

13. In der Bucht befand sich ein Schwimmbagger, der unter ohrenbetäubendem Lärm damit beschäftigt war, den Sand aus der Bucht herauszubaggern.

14. Die Kläger wandten sich am 21. Dezember 1999 an die vor Ort eingesetzte Reiseleiterin A, wobei der Inhalt des zwischen den Klägern und der Reiseleiterin geführten Gespräches zwischen den Parteien streitig ist.

15. Am 2. Tag telefonierte der Kläger mit dem Reisebüro in Wettenberg, dort einer Frau S.

16. Unter dem Datum 7. Januar 2000 erstellten die Mitreisenden K eine Mängelliste, die von der Reiseleiterin A mit dem Vermerk „Zur Kenntnis genommen am 7. Januar 2000“ unterzeichnet wurde.

17. Wegen des Inhaltes der Mängelliste der Eheleute K wird auf Bl. 22 – 24 d.A. verwiesen.

18. Nach Rückkehr der Reise meldete sich die außergerichtliche Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2000 bei der Beklagten und teilte u.a. mit:

19. „Namens und im Auftrage unseres Mandanten machen wir wegen erheblicher Reisemängel Schadensersatz geltend, sowie einen angemessenen Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und entgangene Urlaubsfreuden. Der Anspruch wird in den nächsten Tagen der Höhe nach beziffert werden.

20. Unser Mandant hatte einen Urlaub im Wert von 15.926,– DM in das Hotel C R in Tobago gebucht. Die Lage wird im t-​Katalog auf Seite 68 wie folgt beschrieben:

21. „In einem wunderschönen tropischen Garten …“.

22. Was unser Mandant vorfand, sehen Sie auf anliegenden Fotokopien.

23. Unser Mandant hatte eine 2-​wöchige Strandurlaubsreise zum Erholen gebucht und erhielt statt dessen eine Reise an einen nicht mehr existierenden Privatstrand, auf dem ein Wasserbagger damit beschäftigt war, den Strandbereich der Bucht wieder zu dem zu machen, was er einmal gewesen war“.

24. Das Schreiben vom 27. Januar 2000 enthält ferner auf der ersten Seite oben rechts einen handschriftlichen Vermerk: „z.P. a. 28.1.00 u. per Einschr. a. 28.1.00 mit Vollmacht u. Fotokopie der Bilder“.

25. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens vom 27. Januar 2000 wird auf Bl. 25., 26 d.A. verwiesen.

26. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2000, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 27 – 30 d.A. verwiesen wird, antwortete die außergerichtliche Bevollmächtigte der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2000 und teilte konkret die behaupteten Mängel mit. Des weiteren wurde ein Betrag in Höhe von 25.739,20 DM gefordert.

27. Die Beklagte erstattete den Klägern mit Schreiben vom 15. Februar 2000 und vom 28. Februar 2000 zwei Schecks über Beträge in Höhe von 850,– DM und 550,– DM, die die Kläger zwischenzeitlich eingelöst haben.

28. Die Kläger begehren nunmehr teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, wobei sie rügen, daß die Beklagte sie nicht vor der Abreise über die mit dem Taifun verbundenen Verwüstungen des Reisezieles informiert habe.

29. Die Kläger machen eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises geltend und bringen die vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.400,– DM hiervon in Abzug. Desweiteren verlangen sie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von insgesamt 50 % des Reisepreises, wobei auf die Klägerin zu 1) 1/4 und auf den Kläger zu 2) 3/4 des vorgenannten Betrages entfallen.

30. Die Kläger behaupten, das gerichtliche Vorgehen sei am 22. Dezember 1999 vor Ort mündlich angekündigt worden. Der Kläger zu 2) habe dies gegenüber der Reiseleiterin A im Beisein eines Mitreisenden, Herrn K, am 22. Dezember 1999 bzw. 23. Dezember 1999 bei einem Telefonat mit dem Reisebüro in Wettenberg geäußert. Das Gespräch könne nicht als Mängelrüge mit Beseitigungsverlangen gewertet werden, da die Mängel nicht binnen kürzester Zeit zu beheben gewesen seien und noch über die Abreisezeit angedauert hätten.

31. Die Kläger vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, es sei, da abzusehen gewesen sei, daß der Sandstrand nicht binnen zwei Wochen in den vertragsgemäßen und im Reiseprospekt abgebildeten Zustand wieder herzustellen gewesen sei, entbehrlich gewesen, bei der örtlichen Reiseleitung zunächst um Abhilfe zu bitten. Das Abhilfeersuchen wäre eine überflüssige Förmelei gewesen.

32. Die Kläger behaupten in diesem Zusammenhang weiter, man habe der örtlichen Reiseleitung Frau A mitgeteilt, daß man „unten sich dies nicht bieten ließe und sich T. auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einstellen kann“.

33. Hinsichtlich der geltend gemachten Mängel behaupten die Kläger, die private Bucht sei verwüstet gewesen, der in der Bucht vorhandene Schwimmbagger habe Öl verloren und sei durch ein Floß mit einem knatternden Dieselmotorantrieb mit Dieselöl versorgt worden. Mit dem Floß sei auch Treibstoff und Baumaterial durch die Bucht zum Wasser transportiert worden. Der Bagger sei leck gewesen und habe Öl verloren. Er habe sich mit Wasser vollgesogen, welches habe ausgepumpt werden müssen und welches mit dem Rost des Baggers vermischt in die Bucht gespült worden sei. Dadurch sei den Gästen das Baden in der Bucht verleidet worden. Außerdem habe die Gefahr bestanden, von dem Floß angefahren zu werden.

34. Der Schwimmbagger habe u.a. enormen Krach gemacht. Auch habe am 1. Januar 2000 eine Betonmischmaschine den ganzen Tag geknattert. Die Mischmaschine sei bis abends um 23.00 Uhr gelaufen.

35. Ferner seien in der Bucht z.T. 20 Arbeiter beschäftigt gewesen, deren neugierige Blicke die Frauen vom Sonnenbaden abgehalten hätten.

36. Desweiteren sei während der täglichen Arbeiten die Bucht von einem widerlichen Ölgeruch durchdrungen worden. Die im Prospekt angepriesenen idyllischen abendlichen Barbecues hätten wegen des Lärms und des Geruchs nicht stattgefunden.

37. Die Klägerin zu 1) habe wegen der zuvor dargestellten Umstände vor Ort einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei mehrere Tage auf ihrem Zimmer geblieben.

38. Die Kläger behaupten weiter, dem Schreiben ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 27. Januar 2000 in der Sache K ./. Beklagte, seien nicht lediglich Fotokopien, sondern Originallichtbilder beigefügt gewesen.

39. Die Kläger sind der Ansicht, dem Schreiben vom 27. Januar 2000 sei zu entnehmen gewesen, daß der Anspruch in den nächsten Tagen erst der Höhe nach beziffert werden sollte, es sei nicht erforderlich, die Höhe bereits in diesem Schreiben zu beziffern. Desweiteren sei dem anwaltlichen Schreiben vom 27. Januar 2000 zu entnehmen, daß sich in der Bucht ein Wasserbagger befunden habe, so daß auch die neugierigen Arbeiterblicke nicht unerwartet nach Fristablauf an den Reiseveranstalter herangetragen worden seien.

40. Im übrigen sind die Kläger der Ansicht, sie hätten darauf vertrauen dürfen, daß die Reiseleiterin A die mündliche Mängelrüge weiterleiten werde und der Anspruch nur noch habe beziffert werden müssen.

41. Die Kläger beantragen,

42. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 7.813,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 zu zahlen,

43. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 6.384,75 DM (Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 zu zahlen,

44. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 7.813,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 zu zahlen,

45. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 2.128,25 DM (Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) nebst 4 % Zinsen seit dem 3. März 2000 zu zahlen.

46. Die Beklagte beantragt,

47. die Klage abzuweisen.

48. Die Beklagte behauptet, das Hotel C R sei von dem am 18. November 1999 über Tobago hinwegziehenden Hurrikan nicht bzw. nur in einem sehr geringen Umfang betroffen gewesen. Das Hotel habe der Beklagten zugesichert, die Aufräumarbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen abschließen zu können.

49. Die Beklagte behauptet ferner, der Sandstrand in der kleinen Bucht sei nach wie vor vorhanden, wenn auch nicht mehr so weitläufig, wie auf der Katalogfotografie. Sämtliche Strände in der Karibik seien aufgrund der Umwelteinflüsse von einer stetigen Veränderung betroffen. Die Privatbucht sei nicht verwüstet gewesen, sie sei bereits für die Benutzung durch Gäste wieder hergestellt worden.

50. Desweiteren seien abendliche Barbecues reisevertraglich nicht geschuldet gewesen.

51. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien gemäß § 651 g Abs. 1 BGB mit der überwiegenden Anzahl der Mängelbehauptungen ausgeschlossen, da das Schreiben vom 27. Januar 2000 nicht konkret Mängel bezeichne.

52. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang ferner, dem anwaltlichen Schreiben vom 27. Januar 2000 – auch in der Sache K ./. Beklagte – seien lediglich schlechte Fotokopien von Fotos beigefügt gewesen.

53. Desweiteren behauptet die Beklagte, es seien zu keiner Zeit Gewährleistungsansprüche im Gebiet gegenüber der Reiseleitung geltend gemacht worden. Sie vertritt in diesem Zusammenhang auch die Auffassung, eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zielgebiet gegenüber einer Reiseleitung sei unbeachtlich, da aufgrund der verschiedenen Organisationsstrukturen die Reiseleiter die falschen Ansprechpartner seien.

54. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

55. Die Klage ist zum Teil begründet.

56. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 c, d, 472 BGB in Höhe eines Betrages von jeweils 1.507,10 DM zu, weil die Reiseleistung der Beklagten mangelhaft war.

57. Die Reise war mit einem Mangel behaftet, weil der in der Katalogbeschreibung der Beklagten angepriesene herrliche Privatstrand bzw. traumhafte Strand mit dem vorgelagerten Riff aufgrund des Taifuns bzw. des Hurrikans nicht vorhanden war. Die Kläger haben substantiiert unter Vorlage von Lichtbildern dargetan, daß die baulichen Anlagen am Strand zerstört waren, daß der Strand weitgehend weggespült und mit Steinen übersät war. Desweiteren ergibt sich aus den Lichtbildern insbesondere auch, daß ein Sandstrand selbst nicht mehr vorhanden war.

58. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, ein Sandstrand in der kleinen Bucht sei nach wie vor vorhanden gewesen, wenn auch nicht mehr so weitläufig, wie auf der Katalogfotografie, sämtliche Strände in der Karibik seien aufgrund der Umwelteinflüsse von einer stetigen Veränderung betroffen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten stellt sich im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Kläger als nicht hinreichend konkret und damit unbeachtlich dar. Auch soweit die Beklagte vorträgt, die Privatbucht sei nicht verwüstet gewesen, sie sei bereits für die Benutzung durch Gäste wieder hergestellt worden, ist das Vorbringen der Beklagten als unerheblich anzusehen. Daß der Strand nicht, wie im Katalog angepriesen, vorhanden war, ergibt sich, wie bereits zuvor ausgeführt, aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern.

59. Hinsichtlich der Frage, ob ein Sandstrand vorhanden war, war demgemäß eine Beweisaufnahme entbehrlich.

60. Die gemäß § 651 d BGB erforderliche Mängelanzeige vor Ort ist mündlich am 22. Dezember 1999 erfolgt.

61. Nach Ansicht des Gerichtes ist aufgrund des Umstandes, daß der im Katalog angepriesene traumhafte Sandstrand nicht vorhanden war, eine Minderung von 30 % als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen, daß bei einem Urlaub in der Karibik das Stranderlebnis für die Kläger ersichtlich von Bedeutung ist und im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, daß die Katalogbeschreibung der Beklagten ausdrücklich auf den herrlichen bzw. traumhaften Privatstrand verweist und sich aus dem Lichtbild der Katalogbeschreibung auch ein weitläufiger Sandstrand entnehmen läßt.

62. Andererseits war jedoch zu berücksichtigen, daß sich die Reisenden auch an dem Swimmingpool der Hotelanlage aufhalten konnten und weitere Sport- und Fitneßmöglichkeiten, wie z.B. Tennis, Fitneß, Windsurfen, Kajaks, Segeln, Tauchen, Hochseefischen sowie Wellnessprogramme und die Möglichkeit von Golfspielen angeboten war, so daß den Reisenden weitere Freizeitmöglichkeiten offenstanden.

63. Darüber hinaus war es den Reisenden durchaus auch möglich, das Reisegebiet durch Ausflüge zu erkunden, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß lediglich die Möglichkeit bestand, sich am Strand aufhalten zu wollen bzw. zu müssen.

64. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Erwägungen ist nach Ansicht durchaus eine Minderungsquote in Höhe von 30 % als angemessen zu erachten.

65. Weitere Mängel, die eine weitergehende Minderung des Reisepreises rechtfertigen könnten, sind entweder nicht ersichtlich oder nicht innerhalb der Frist der Vorschrift des § 651 g Abs. 1 BGB geltend gemacht.

66. Soweit die Kläger weiterhin rügen, die im Hotelprospekt angepriesenen idyllischen abendlichen Barbecues hätten nicht stattgefunden, rechtfertigt dieser Umstand keine Minderung, da sich aus dem vorliegenden Katalog der Beklagten die Möglichkeit abendlicher Barbecues nicht entnehmen läßt.

67. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche wegen der behaupteten Lärmbelästigung, der Belästigungen durch Blicke von Arbeitern sowie Dieselgeruch sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB verfristet. Nach dieser Vorschrift sind reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dies bedeutet, daß eine wirksame Anspruchsanmeldung bis zum 11. Februar 2000 bei der Beklagten hätte eingehen müssen.

68. Eine wirksame Anspruchsanmeldung im Sinne des § 651 g Abs. 1 BGB vor Ablauf des 11. Februar 2000 ist allerdings nicht erfolgt.

69. Das Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2000 erfüllt bezüglich der weitergehend geltend gemachten Mängel – Lärm durch den Schwimmbagger, Dieselgeruch, Verlieren von Öl und Rost, neugierige Blicke von Arbeitern – nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an ein Anspruchsschreiben zu stellen sind. Ein Reisender ist gehalten, bei der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reiseende die von ihm geltend gemachten Mängel durch stichwortartige Bezeichnung zu konkretisieren, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt wird, Recherchen über die behaupteten Mängel anzustellen. Eine ausführliche Beschreibung der Mängel im einzelnen ist dagegen nicht erforderlich (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage, § 651 g Rdnr. 5; Seyderhelm, Reiserecht, § 651 g Rdnr. 20; LG Frankfurt am Main, NJW 1983, 1127).

70. Eine derartige Konkretisierung in dem Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2000 ist jedoch lediglich hinsichtlich des durch den Taifun zerstörten Sand- bzw. Privatstrandes erfolgt. Insofern hat die außergerichtliche Bevollmächtigte der Kläger dargetan, daß von einem herrlichen Privatstrand nichts festzustellen gewesen sei und dieser nicht mehr existiert habe.

71. Weitergehende Mängel sind dem Schreiben vom 27. Januar 2000 konkret nicht zu entnehmen.

72. Eine konkrete Bezeichnung der weitergehend geltend gemachten Mängel war nach Ansicht des Gerichtes auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Kläger am Urlaubsort mündlich Mängel gerügt und der Reiseleiterin der Beklagten zur Kenntnis gebracht haben. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine pauschale Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ohne nähere Bezeichnung der Beanstandungen zur Wahrung der Ausschlußfrist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausreichend sei, wenn der Reisende bereits am Urlaubsort Mängel der Reise gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters im einzelnen gerügt hat (BGHZ 90, 363). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.

73. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß der oben genannte Zweck einer Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB, nämlich den Reiseveranstalter in die Lage zu versetzen, Nachforschungen über die behaupteten Mängel anzustellen, durch eine pauschale Bezugnahme in dem Anspruchsschreiben auf die Mängelrüge am Urlaubsort gerade nicht erreicht wird.

74. Darüber hinaus haben die Kläger nicht substantiiert dargetan, wann sie gegenüber der Reiseleiterin A welche konkreten Mängel gerügt und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen angekündigt haben wollen. Allein der Vortrag, das gerichtliche Vorgehen sei bereits vor Ort mündlich angekündigt worden, der Kläger habe dies gegenüber der Reiseleiterin A im Beisein des Herrn K am 22. Dezember 1999 bei einem Telefonat mit der Zentrale des Reiseveranstalters geäußert – dieses Vorbringen wird sodann dahin korrigiert, das Telefonat habe am 23. Dezember 1999 mit dem Reisebüro in Wettenberg stattgefunden –, man habe der örtlichen Reiseleitung mitgeteilt, daß man „unten sich dies nicht bieten ließe und sich T. auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einstellen kann,“ ist zu pauschal gehalten, um als Anspruchsanmeldung im Sinne von § 651 g Abs. 1 BGB gewertet zu werden. Mangels substantiierten Vorbringens bedurfte es auch der Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Frage des Inhaltes der Gespräche mit der Reiseleitung nicht.

75. Des weiteren ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen läßt, daß die vor Ort anwesende Reiseleiterin A den Klägern konkret zugesagt hätte, die Mängelrüge an die Beklagte weiterzuleiten.

76. Allein das Vorbringen der Kläger, aufgrund der Informationen der Reiseleiterin A, wann und zu welchen Zeitpunkten sie Herrn A S von der Beklagten über die Verwüstungen vor Ort informiert habe, hätten sie, die Kläger davon ausgehen dürfen, daß ihre Beschwerde vor Ort nicht nur als Mängelanzeige, sondern auch bzw. nur als Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gesehen würden, ist nicht als ausreichend anzusehen, da es sich insofern lediglich um eine Vermutung bzw. Annahme der Kläger handelt.

77. Auch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen, die mündliche Beschwerde und die Mängelliste der Eheleute K müßten weitergeleitet worden sein, da die Reiseleiterin bereits am 25. Dezember 1999 weniger auskunftsfreudig und kooperativ gewesen sei, keine andere rechtliche Beurteilung.

78. Zum einen handelt es sich bei dem zuvor dargestellten Vorbringen der Kläger lediglich um eine Vermutung, zum anderen ist der entsprechende Schluß, den die Kläger aus dem Verhalten der Reiseleiterin A am 25. Dezember 1999 ziehen wollen, schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das schriftliche Mängelprotokoll erst am 7. Januar 2000 von der Reiseleiterin unterschrieben wurde.

79. Desweiteren war zu berücksichtigen, daß, wie bereits zuvor ausgeführt, Zweck einer Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB ist, den Reiseveranstalter in die Lage zu versetzen, Nachforschungen über die behaupteten Mängel anzustellen. Selbst unterstellt, man sehe in der mündlichen Mängelanzeige sowie den behaupteten Gesprächen vor Ort eine Anspruchsanmeldung, war zu berücksichtigen, daß eine weitere schriftliche Anspruchsanmeldung mit Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2000 erfolgte, so daß aus den sich aus dem vorgenannten Schreiben ergebenden Widersprüchen für die Beklagte als Reiseveranstalter gerade nicht klar ersichtlich war, welche Mängel nun zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen herangezogen werden sollen.

80. Des weiteren war zu berücksichtigen, daß in dem Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2000 eine – wenn auch pauschale – Bezugnahme auf die mündliche Mängelanzeige und die behaupteten Gespräche vor Ort nicht erfolgt ist, so daß auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes von einer fristgemäßen Anspruchsanmeldung nicht ausgegangen werden kann.

81. Ferner ist zu berücksichtigen, daß das Schreiben vom 27. Januar 2000 von einer juristisch geschulten Person verfaßt wurde und Bezug auf Fotokopien oder Fotografien nimmt. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dem Schreiben lediglich Fotokopien von Lichtbildern beigefügt waren – dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts allerdings aus dem Wortlaut des Schreibens vom 27. Januar 2000 und dem handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben – oder ob, wie die Kläger nunmehr behaupten, fünf Fotografien beigefügt waren. Unabhängig davon, ob dem Schreiben Fotokopien oder Fotografien beigefügt waren, sind die von den Klägern weiterhin geltend gemachten Mängel wie z.B. Baulärm durch den Wasserbagger, Öl und Rost im Wasser, Dieselgeruch sowie neugierige Arbeiter den Lichtbildern weder im Original noch in der Form von Fotokopien zu entnehmen. Es ist generell nicht als ausreichend anzusehen, lediglich auf Lichtbilder zu verweisen, um Mängel darzulegen. Soweit auf den Lichtbildern Arbeiter zu sehen waren, konnte und mußte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Kläger bemängelten, bedingt durch die neugierigen Blicke der Arbeiter sei eine Benutzung des Strandes nicht mehr möglich gewesen. Auch wenn der im Wasser stehende sog. Wasserbagger erkennbar war, rechtfertigt dies für die Beklagte nicht die Annahme, daß von diesem erhebliche Lärmbelästigungen – über welchen Zeitraum? – auszugehen ist. Das Vorhandensein von Öl und Rost im Wasser sowie von Dieselgeruch ist auch auf Lichtbildern nicht kenntlich zu machen.

82. Nach alledem ist nach Ansicht des Gerichtes eine ordnungsgemäße Beschreibung von Mängeln durch den pauschalen Hinweis auf beigefügte Lichtbilder nicht gegeben.

83. In diesem Zusammenhang ist ergänzend jedoch darauf hinzuweisen, daß, wenn schon zum Teil konkrete Mängel, wie hier der fehlende Privatstrand, geltend gemacht werden, der Reiseveranstalter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch darauf vertrauen kann, daß sämtliche seitens des Reisenden beanstandeten Mängel abschließend innerhalb der Monatsfrist dargelegt sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte aufgrund der Anspruchsanmeldung vom 27. Januar 2000 im Wege der Kulanz eine Zahlung in Höhe eines Betrages von 850,– DM an die Kläger vorgenommen hat, muß davon ausgegangen werden, daß es bei den strengen Anforderungen an den Umfang der Anspruchsanmeldung verbleiben muß.

84. Ein weitergehender Gewährleistungsanspruch der Kläger ergibt sich ferner nicht daraus, daß die Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten hinsichtlich des Vorhandenseins von Beschädigungen auf Tobago infolge des Hurrikans bzw. des Taifuns verletzt hat.

85. Die Verletzung von Informationspflichten rechtfertigt keinen eigenständigen Minderungsanspruch. Verletzt der Reiseveranstalter die Pflicht zur Information des Reisenden, übernimmt er das entsprechende Verwendungsrisiko, mit der Folge, daß die Beeinträchtigungen zum Reisemangel werden (Seyderhelm, a.a.O., § 651 c Rdnr. 22 m.w.N.), was jedoch hinsichtlich des bereits vorhandenen Mangels des nicht mehr existierenden Sandstrandes bereits zu einem begründeten Minderungsanspruch der Kläger in Höhe von 30 % geführt hat.

86. Weitergehende Minderungsansprüche sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

87. Unter Berücksichtigung einer 30 %-​igen Minderungsquote ergibt sich ein begründeter Klageanspruch der Kläger in Höhe von jeweils 1.507,10 DM. Dabei war von einem Reisepreis in Höhe von insgesamt 14.714,– DM, mithin in Höhe von 7.357,– DM pro Person auszugehen. Ausweislich der Reisebestätigung Bl. 10, 11 d.A. ergibt sich, daß der Reisepreis 7.437,– DM pro Person abzüglich eines Frühbuchervorteils in Höhe von 130,– DM zuzüglich eines Millennium-​Zuschlages in Höhe von 50,– DM beträgt. Zuschläge einer Flugbeförderung Erster Klasse oder ähnlicher Komfortzuschläge sowie die Luftsicherheitsgebühr und die Kosten für eine Reiserücktrittskostenversicherung gehören nicht zum Reisepreis. Für diese Aufwendungen erhält der Reisende nämlich ein entsprechendes gesondertes Äquivalent, welches durch die Reisemängel nicht berührt wird (Seyderhelm, a.a.O., § 651 d Rdnr. 12).

88. Ausgehend von einem Reisepreis in Höhe von 14.714,– DM ergibt die 30 %-​ige Minderung einen Betrag in Höhe von 4.414,20 DM. Von diesem Betrag sind die von der Beklagten außergerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 850,– DM und 550,– DM in Abzug zu bringen, so daß sich ein begründeter Anspruch in Höhe von insgesamt 3.014,20 DM, mithin pro Person in Höhe von 1.507,10 DM, ergibt.

89. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten weiterhin kein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu.

90. Gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt oder gar vereitelt wird, eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist aber nur dann gegeben, wenn gravierende Reisemängel, die eine Minderungsquote von 50 % rechtfertigen, vorliegen (Seyderhelm, a.a.O., § 651 f Rdnr. 34 m.w.N.).

91. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist lediglich eine Minderungsquote wegen des nicht mehr existierenden Sandstrandes von 30 % gerechtfertigt, so daß ein Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nicht besteht.

92. Auf die begründete Klageforderung in Höhe von jeweils 1.507,10 DM steht den Klägern ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 3. März 2000 zu, §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB.

93. Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2000, wiederholt mit Schreiben vom 28. Februar 2000, alle über die kulanzweise in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.400,– DM bezahlten Forderungen der Kläger endgültig abgelehnt.

94. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

95. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

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