Bräunlich-trübes Meerwasser am Hotelstrand
AG Köln: Bräunlich-trübes Meerwasser am Hotelstrand
Reisende haben eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Dort angekommen stellten sie fest das am Strand überall Sandflöhe und Sandwespen waren. Außerdem herrschte im Hotel ein stechender Geruch durch Insektenbekämpfungsmittel. Diesen Mangel zeigten sie umgehend an und wurden in ein anderes Hotel umgebucht. Hierfür mussten sie einen Aufpreis von 200,00 € zahlen.
Im neuen Hotel stellten sie fest, dass am Hotelstrand Bauarbeiten stattfanden wodurch ein Großteil des Strandes nicht begehbar war. Dies rügten die Reisenden ebenfalls beim Reiseleiter.
Die Reisenden verklagen den Reiseveranstalter auf Schadenersatz und Reisepreisminderung in Höhe von 50%.
Das Amtsgericht (kurz: AG) Köln hat den Reisenden teilweise Recht gegeben, ihnen jedoch den Schadenersatz verwehrt.
AG Köln | 134 C 419/07 (Aktenzeichen) |
---|---|
AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 06.03.2008 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 06.03.2008, Az: 134 C 419/07 |
Fragen & Antworten zum Thema | |
Verwandte Urteile | |
Weiterführende Hinweise und Links | |
Hilfe und Beratung bei Fragen |
Leitsätze:
2. Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen ist kein Reisemangel, da es sich um eine Naturerscheinung handelt, die an öffentlichen karibischen Stränden nicht zu verhindern ist.
Zeigen die Strandfotos im Reisekatalog des Reiseveranstalters blaues Meerwasser, so handelt es sich um einen Reisemangel, wenn das Wasser an den Stränden über längere Zeit braun und trübe ist.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik zu einem Preis von 2462,00 € für den Zeitraum vom 15.11.2006 bis zu 29.11.2006. Die Unterbringung erfolgte im Hotel T.
Nach der Ankunft im Hotel T. zeigten die Kläger einen stechenden Geruch durch Insektenbekämpfungsmittel, sowie das Vorhandensein von zahlreichen Sandflöhen und Sandwespen am Hotelstrand, bei der Reiseleitung am 18.11.2006 an. Die Kläger wurden am 20.11.2006 in das Hotel D. umgebucht und mussten hierfür einen Aufpreis von 200,00 € zahlen.
Am Strand des Hotels D. fanden Strandverbreitungersarbeiten statt, daher war der Strand zu einem Großteil gesperrt und es kam zu Lärm und Geruchsbelästigung durch die Baumaschinen. Dies zeigten die Kläger bei der Reiseleitung am 25.11.2006 an. Desweiteren war des Meerwasser bräunlich trüb und nicht wie auf den Fotos im Katalog des Reiseveranstalters blau.
Aufgrund dieser Mängel fordern die Kläger eine Reisepreisminderung um 1.627,57 € für den Kläger zu 1) und 350,00 € für die Klägerin zu 2).
Das AG Köln urteilt, dass die Klage zulässig ist aber nur zum Teil begründet. Das Auftreten von Sandwespen und Sandflöhen ist eine nicht beeinflussbare Naturerscheinung und somit kein Reisemangel. Die Färbung des Meerwasser ist zwar ebenfalls nicht beeinflussbar, wurde vom Reiseveranstalter jedoch im Katalog als solche nicht gezeigt, da diese Färbung nicht nur vorübergehend auftrat ist dies als Reisemangel anzusehen.
Da es sich beim Umzug in das Hotel D. um eine Abhilfe der Reisemängel handelt sind Aufpreis und Taxikosten vom Reiseveranstalter zu erstatten. Die Mängel im Hotel D. wurden erst am 25.11.2006 angezeigt, daher ist für die Berechnung der Preisminderung ebenfalls dieser Tag anzusetzen. Die geforderte Preisminderung um 50% wurde abgewiesen. Die angemessene Preisminderung ist wesentlich geringer.
Das AG Köln verurteilt die Beklagte daher dem Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen. Die Schadensersatzforderung wurde abgewiesen, da keine Preisminderung in Höhe von 50% zustande kam und somit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht stattfand.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1) selbst 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
5. Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik Hotel T. zu einem Preis von 2.462,- € für die Zeit vom 15. – 29.11.2006.
6. Nach ihrer Ankunft im Hotel T. zeigten die Kläger der örtlichen Reiseleitung am 18.11.06 Mängel an; sie zogen am 20.11.06 in das Hotel D. um – gegen Zahlung eines Aufpreises von 200,- €. An dem Strand vor diesem Hotel fanden Strandverbreiterungsarbeiten statt. Dies rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung am 25.11.06.
7. Die Kläger verlangen nun Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.
8. Die Kläger behaupten, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch hätten sie über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten. Es seien außerdem große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen.
9. Das Meer habe nicht eine klare blaue Farbe aufgewiesen, sondern sei bräunlich-schwarzfarbig gewesen. Der Meeresgrund sei matschig und voller Schlick gewesen. Ursache hierfür sei die Zuführung von Abwässern ins Meer durch einen nahegelegenen Fluss gewesen. Jeden Tag hätten Angestellte des Hotels große Mengen an Insektenvernichtungsmitteln in der Hotelanlage versprüht. Der Strand vor dem Hotel D. sei nicht nutzbar gewesen, da dort täglich Bauarbeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt worden seien, die mit einem hohen Lärmpegel sowie Dieselgestank verbunden gewesen seien.
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.627,57 € und an die Klägerin zu 2) 350,- € zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007.
14. Die Beklagte beruft sich darauf, bei dem Auftreten von Sandflöhen, Feuerquallen und Sandwespen handele es sich um Naturerscheinungen, auf die sie keinen Einfluss habe.
15. Die Arbeiten am Strand vor dem Ersatzhotel hätten nicht täglich und nicht durchgängig den ganzen Tag stattgefunden. Da es sich um einen sehr langen Strandabschnitt gehandelt habe, sei ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen.
16. Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.07; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen verwiesen.
17. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18. Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
19. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte aus § 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 521,38 €.
20. Die Reise hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Die Kläger haben durch die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen I.und B. L., C. J., P. und S. M bewiesen, dass das Wasser vor dem Hotel S. trüb und dunkel verfärbt war und der Meeresgrund matschig und voll Schlick war. Auch die Zeugin D. hat bestätigt, dass der Meeresgrund etwas matschig war. Wenn die Zeugin dies auf die häufigen Regenfälle zurückgeführt hat, so werden diese Angaben jedoch durch die Aussagen der zuvor genannten Zeugen widerlegt, die ausgeführt haben, dass es höchstens gelegentlich ein paar Regenschauer gegeben hat.
21. Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass in der gesamten Hotelanlage täglich Insektenvernichtungsmittel versprüht worden sind und zwar derart, dass Wolken stechenden Geruchs durch die Anlage zogen. Dies ist durch die oben genannten Zeugen bestätigt worden; auch die Zeugin D. hat den unangenehmen Geruch der Insektenvernichtungsmittel angeführt.
22. Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen jedoch kann nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt.
23. Zwar ist für die Beklagte die Qualität des Meereswassers ebenfalls nicht zu beeinflussen, da die Beklagte im Reisekatalog jedoch Strandfotos mit blauem Meereswasser abbildet, ist es als Mangel anzusehen, wenn das Wasser braun und trübe ist – und zwar nicht nur vorübergehend, wie der Aussage der Zeugin D. entnommen werden kann.
24. Für die vorgenannten Mängel ist eine Minderung um 15 % des Reisepreises angemessen, jedoch erst ab 18.11.06, da die Kläger erst an diesem Tage Mängel angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB. Bei einem Reisepreis von 175,86 € pro Tag ergibt sich für 2 Tage (18. – 20.11.06) ein Minderungsbetrag von 52,76 €.
25. Für den Umzugstag – in das Ersatzhotel – ist ein Minderungsbetrag von 50 % des Tagesreisepreises anzusetzen, mithin von 87,93 €. Der Umzug in ein anderes Hotel stellte eine Abhilfe nach Mängelrüge dar, so dass die Mehrkosten von 200,- € zurückzuzahlen sind und die Taxikosten für den Umzug von 40,- € zu erstatten sind.
26. Auch der Aufenthalt in dem Ersatzhotel D. hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Durch die Strandverbreiterungsarbeiten wurden die Kläger von morgens bis in den Nachmittag durch Lärm und Dieselgestank am Strand belästigt, außerdem stand nur ein Teilbereich des Strandes zur Verfügung, da ein Teil abgesperrt war – dies ist durch die Zeugen L., I., M. und N.. bestätigt worden. Ausweichmöglichkeiten haben nicht zur Verfügung gestanden, da es sich nicht um einen langen Strandabschnitt gehandelt hat und die Grundstücke rechts und links vom Hotel in Privatbesitz gewesen sind.
27. Da die Kläger diese Mängel jedoch erst am 25.11.06 angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB, und auch nicht an allen Tagen Arbeiten stattfanden, ist eine Minderung um 20 % für 4 Tage, 140,69 €, angemessen.
28. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 521,38 € den die Beklagte an den Kläger zu 1) zu zahlen hat.
29. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von je 350,- € steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Minderung von etwa 50 % angemessen wäre (vgl. Führich, Reiserecht Randnummer 412). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Minderungsquote von 50 % aber nicht erreicht.
30. Der Zinsanspruch des Klägers zu 1) folgt aus §§ 286, 288 BGB.
31. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Fragen & Antworten zum Thema
Fragen & Antworten zum Thema: AG Köln: Bräunlich-trübes Meerwasser am Hotelstrand
Verwandte Entscheidungen
AG Baden-Baden, Urt. v. 31.08.1993, Az: 6 C 19/93
AG Baden-Baden, Urt. v. 15.02.2006, Az: 16 C 255/05
Berichte und Besprechungen
Augsburger Allgemeine: Sandflöhe am Strand: Keine Reisepreisminderung
Focus: Ärger im Urlaub – Matsch statt Meer
Süddeutsche Zeitung: Recht auf Reisen – Meerwasser muss blau sein
Forum Fluggastrechte: Trübes Meerwasser am Hotelstrand
Passagierrechte.org: Bräunliches Wasser am Hotelstrand
Rechtsanwälte für Reiserecht
Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.