Reisepreisminderung wegen Reisemängeln unterschiedlicher Intensität

OLG Frankfurt: Reisepreisminderung wegen Reisemängeln unterschiedlicher Intensität

Der Kläger forderten eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen unzumutbarer Ersatzunterbringung. Das Oberlandesgericht Frankfurt sah die Klage als weitgehend begründet an.

OLG Frankfurt 16 U 118/97 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 18.12.1997
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.1997, Az: 16 U 118/97
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Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 18. Dezember 1997

Aktenzeichen 16 U 118/97

Leitsatz:

2. Eine Mangelanzeige am Urlaubsort ist entbehrlich, wenn keine örtliche Reiseleitung zur Verfügung steht und wenn andere Reisende die selben Mängel stellvertretend rügen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Die Ankunft verzögerte sich, weil sie einen Anschluss verpassten und sie notdürftig in einer minderwertigen Unterkunft untergebracht worden waren. Nach der Ankunft stand das gebuchte Hotel mehrere Tage wegen Überbuchung nicht zur Verfügung und die Reisenden wurden unter unzumutbaren Bedingungen auf einem Tauchboot untergebracht.

Daraufhin verklagten sie die Reiseveranstalterin wegen der verschieden intensiven Mängel auf eine Reisepreisminderung und Schadensersatz für vertane Urlaubszeit. Als Rechtsbeistand holte sich der Kläger einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beklagte legte daraufhin Beschwerde ein, dass die Klageschrift nicht ordnungsgemäß beim Landgericht Franfurt eingegangen sei. Im Revisionsverfahren sah das Oberlandesgericht Frankfurt die Klageschrift zwar als unwirksam an, aber nicht als rechtliches nullum. Eine Klage war somit möglich.

Diese war auch weitgehend begründet. Für die abweichenden Unterbringungen standen den Reisenden eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz für die betroffenen Tage zu, weil diese Reisemängel darstellten und der Erholungswert der Reise erheblich gemindert war. Außerdem verzögerte sich die Rückreise um 3 Tage, weil ein von der Beklagten zu organisierendes Transportmittel nicht bereitstand. Die Mängelanzeige am Urlaubsort war im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, da andere Reisende auf dem Tauchboot die selben Mängel erdulden mussten und diese telefonisch gerügt hatten, sowie aufgrund der Tatsache, dass den Klägern keine örtliche Reiseleitung zur Verfügung gestanden hatte. Das Gericht bewertete die Intensität der jeweiligen Mängel unterschiedlich, stellte aber fest, dass der Grad der Erheblichkeit von 50% des Reisepreises überschritten war, was den Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit begründete.

Tenor

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 20. März 1997 – 4 O 584/96 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: DM 6.940,40.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

6. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer Überprüfung stand.

a)

7. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ist dem Landgericht zu folgen. Zu Recht hat es die Entscheidung des BGH vom 7. Juni 1990 – NJW 1990, 3085 – berücksichtigt.

8. Danach ist die Einreichung einer Klageschrift durch einen beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt zwar unwirksam, aber kein rechtliches nullum.

9. Der Mangel der Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 ZPO) kann geheilt werden, wenn ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt die Klage genehmigt (BGH a. a. O. S. 3086). Die Genehmigung bezweckt die Heilung eines Legitimationsmangels und soll einer unwirksamen Prozeßhandlung zur Wirksamkeit verhelfen (a. a. O. S. 3087). Die Auffassung, daß die unwirksame Prozeßhandlung der förmlichen Wiederholung bedürfe, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt (a. a. O. S. 3086).

10. In dem Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 18. Juli 1996, mit der diese sich das Vorbringen in der „Klageschrift“ zu eigen gemacht hat, ist die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung durch die nicht am LG Hanau zugelassene Rechtsanwältin zu sehen.

11. Die Heilung tritt allerdings nicht rückwirkend ein, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Genehmigung (BGH a. a. O. S. 3086, 3087), vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lag.

b)

12. Die reisevertraglichen Ansprüche der Kläger sind in Höhe des Gesamtbetrages, wie er ihnen vom Landgericht zuerkannt worden ist, im Ergebnis gerechtfertigt.

1.

13. Der Minderungsanspruch der Kläger ergibt sich aus den §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB.

14. 1.1. Die Urlaubsreise, die die Kläger bei der Beklagten gebucht hatten, war in allen ihren Teilen mangelhaft. Dabei geht es um folgende Mängel:

a)

15. Die Kläger kamen statt am 24. Dezember 1995, wie vertraglich vorgesehen, erst einen Tag später an ihrem ersten Urlaubsziel in … auf … an, weil sie aufgrund betriebsbedingter Verspätung des ersten Teilfluges … (…) ihren Anschlußflug nach … verpaßt hatten und deshalb nach einer unplanmäßigen Übernachtung in einer notdürftigen Absteige, zudem an Heiligabend, erst am nächsten Tag weiterfliegen konnten.

16. Für diesen ersten Tag ist die Annahme einer vollständigen Mangelhaftigkeit gerechtfertigt.

b)

17. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für den angeblich von dem Buchungsbüro, einer selbständigen Servicefirma auf dem … Flughafen, versprochenen Transport mittels eines Airbusses einzustehen hat.

18. Ein Reisebüro ist keineswegs uneingeschränkt befugt, zulasten des Reiseveranstalters beliebige Leistungen als Inhalt des Reisevertrages zuzusagen. Zwar ist ein Reisebüro aufgrund seiner Stellung als Handelsvertreter ermächtigt, in gewissem Umfange während der Vertragsverhandlungen für den Reiseveranstalter verbindliche mündliche Zusagen über einzelne Leistungsinhalte zu machen. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

19. Hier hat die Beklagte zu keiner Zeit auch nur irgendeinen Hinweis gegeben, auf welche Art und Weise die Flüge zum und vom Urlaubsort durchgeführt würden. Selbst die Reisebestätigung vom 16. Dezember 1995 enthält neben den reinen Abflug- und Ankunftsorten nur den Hinweis, daß ein Flug zu einem Sondertarif gebucht sei, der Einschränkungen unterliege (Daß die Reisebestätigung noch von einem Aufenthalt zuerst auf den … und dann erst auf … ausging, ist insoweit unerheblich). Es muß deshalb bezweifelt werden, daß die Beklagte willens und in der Lage war, insoweit individuellen Wünschen ihrer Kunden zu entsprechen, und die vermittelnden Buchungsbüros darüber unterrichtet hatte.

c)

20. Auf … wurden die Kläger buchungswidrig untergebracht. Ihnen stand das gebuchte Hotel … in … nicht zur Verfügung, weil die vorgesehenen Zimmer bereits anderweitig vergeben waren. Statt dessen wurden sie in einem Ausweichhotel („…“) untergebracht, daß 6-​8 km von dem gebuchten Hotel entfernt außerhalb des Ortes … und zudem auf einer Insel lag, zu der die Kläger nur mittels einer Fähre gelangen konnten, die ihren Betrieb bereits um 22 Uhr einstellte. Insoweit handelte es sich nicht um eine im Rahmen der Mangelabhilfe (§ 651 c Abs. 2 Satz 1 BGB) zugewiesene gleichwertige Ersatzunterkunft.

21. Allerdings rügen die Kläger keine weiteren Mängel der zugewiesenen Unterkunft im Hotel „…“. Somit liegt nur eine teilweise Mangelhaftigkeit vor, die ausschließlich in der Abweichung des gebuchten Objekts besteht. Ein „Weihnachtsmenü“ ist den Klägern weder zugesichert noch sonst versprochen worden.

d)

22. Am 2. Januar 1996 kamen die Kläger auf dem Transport zu ihrem zweiten Urlaubsort auf der …-​Insel … morgens um 4 Uhr mit dem Flugzeug in … an, wo sie in unzumutbarer Weise ohne Begleitung und unversorgt bis 7 Uhr warten mußten, ehe sie mit einem „…“ nach … weiterbefördert wurden, das sie um 11 Uhr erreichten.

23. Dort fanden sie wegen Überbuchung keine Unterkunft, sondern wurden vom 2. bis zum 5. Januar 1995 auf einem Tauchboot untergebracht, das vor der Insel vor Anker lag. Dieses Boot, auf dem nur 1 WC und 1 Salzwasserdusche vorhanden waren, mußten sich die Kläger mit teilweise bis zu 18 Personen teilen. Wegen starken Dieselgeruchs waren die Kabinen nicht benutzbar, so daß die Kläger die Nächte an Deck verbringen mußten. Die – für den Aufenthalt auf den … vertraglich zugesagte – Vollpension bestand aus geangeltem Fisch und Spaghetti; Getränke waren selbst zu bezahlen.

24. Ob die Hotelanlage auf … der 4-​Sterne-​Kategorie zugeordnet sein sollte, wie die Kläger als ihnen zugesagt behaupten, oder ob sie nur mit zwei Sternen ausgezeichnet ist, wovon die Beklagte ausgeht, ist unter diesen Umständen unerheblich. Die Unterbringung der Kläger auf dem Tauchboot entsprach auch nicht annähernd den Mindestanforderungen an eine zumutbare Unterkunft mit Vollpension.

e)

25. Soweit sich die Kläger für die Zeit vom 5. bis zum 7. Januar 1996 selbst eine Unterkunft in … gesucht und gefunden haben, haben sie lediglich die fehlende Bademöglichkeit an einem Strand gerügt. Eine völlige Mangelhaftigkeit der Unterkunft kann deshalb für diese Zeit nicht angenommen werden.

26. In bezug auf die Verpflegung in dem bewohnten Hotel haben die Kläger keine Mängel vorgetragen, so daß von einer Mangelhaftigkeit insoweit nicht ausgegangen werden kann.

f)

27. Der für den 7. Januar 1996 vertraglich vorgesehene Rückflug kam nicht zustande. Die Kläger konnten vielmehr erst nach drei Tagen, für die sie sich wiederum eine Unterkunft selbst suchen mußten, nach Hause fliegen, wo sie am 10. Januar 1996 ankamen.

28. 1.2. Die Kläger sind mit einem Minderungsanspruch nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

29. Hiernach kann der Reisende Minderung nicht beanspruchen, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Mangel dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

a)

30. Ob die Kläger die jeweiligen Mängel, da eine örtliche Reiseleitung fehlte, bei der Beklagten angezeigt haben, ist streitig.

31. Allerdings ist zumindest ein Telefongespräch mit der Beklagten nachgewiesen, das zwar nicht die Kläger, sondern die Mitreisenden … am 2. Januar 1996 von den … aus unter der Telefonnummer der Beklagten geführt haben. Da diese Mitreisenden zusammen mit der gesamten Reisegruppe unter denselben Mängeln zu leiden hatten, ist eine gesonderte Mängelrüge jedes einzelnen entbehrlich. Daß dieses Telefongespräch einen anderen Grund als die Rüge von Mängeln zum Gegenstand gehabt haben könnte, ist angesichts des Umfanges der Mängel als unwahrscheinlich auszuschließen.

32. Im übrigen ist für … tatsächlich eine (Teil-​)Abhilfe durch eine offensichtlich dazu befugte Person (Mitarbeiter der Reisevertretung … die die Hotelvouchers vermittelt hatte) erfolgt.

b)

33. Darüber hinaus wären hier Mängelrügen ohne Rechtsnachteil für die Kläger entbehrlich gewesen.

34. Zunächst ist es unstreitig, daß den Klägern keine örtliche Reiseleitung der Beklagten zur Verfügung stand, bei der sie Mängelrügen hätten anbringen und um Abhilfe hätten nachsuchen können. Bei einer Reise in ein fremdsprachiges Ausland wird in diesem Falle eine Pflicht des Reisenden, sich telefonisch oder telegrafisch an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu wenden, verneint.

35. Davon unabhängig bedarf es dann keiner Mängelanzeige, wenn eine Abhilfe des Mangels auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters gar nicht möglich gewesen wäre.

36. Der Hinflug verzögerte sich aus betriebsbedingten Gründen und wegen vorzunehmender Reparaturen an dem benutzten Flugzeug; für den Weiterflug nach … stand in … vor dem nächsten Tag kein anderes Flugzeug zur Verfügung. Die für den zweiten Teil des Reiseaufenthaltes vorgesehene Insel … war vollständig überbucht. Am Ende der Reise gab es drei Tage lang keinen Rückflug nach Deutschland. Es ist offenkundig, daß die Beklagte insoweit keine Abhilfe hat leisten können.

37. Auch die Beklagte hat nicht vorgetragen, was sie denn veranlaßt hätte, wenn die Kläger die jeweiligen Mängel der Unterkunft und der Verpflegung sowie des Transportes bei ihr gerügt hätten.

2.

38. Was die Höhe des Minderungsanspruches anbelangt, folgt der Senat dem Landgericht allerdings nicht.

39. 2.1. Das Landgericht hat übersehen, daß es sich hier um unterschiedliche Mängel für unterschiedliche Zeiträume handelt.

40. Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis „für die Dauer des Mangels“. Es ist deshalb bei Mängeln, die zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlicher Intensität vorliegen, nicht zulässig, eine Gesamtschau aller Mängel vorzunehmen und einen einheitlichen Prozentsatz aus dem Gesamtreisepreis zu entnehmen (ebenso: Tempel RRa 1997, 67 (68)). Die Minderung muß vielmehr in diesem Falle für jeden Zeitabschnitt gesondert ermittelt werden.

41. 2.2. Hinzu kommt das Problem der „Nachwirkung“ beseitigter Mängel und das der „Rückwirkung“ aufgetretener Mängel. Im ersteren Falle wirken die Folgen der Mangelhaftigkeit von Reiseleistungen über die Zeit nach Beseitigung der Mängel fort, im letzteren Falle „entwerten“ die Mängel auch einen früheren mangelfreien Teil der Reise.

3.

42. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen vertanen Urlaubs ergibt sich aus § 651 f Abs. 2 BGB.

43. Die Grenze der Erheblichkeit, die der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (Führich, Reiserecht, RN 348) mit 50% annimmt, ist überschritten.

44. 3.1. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches folgt der Senat dem Landgericht ebenfalls nicht. Der Senat vertritt dazu in Kenntnis der Rechtsprechung der reiserechtlichen Berufungskammer des LG Frankfurt am Main eine bis heute nicht geänderte anderweitige Auffassung.

45. Danach bemessen sich Schadensersatzansprüche wegen vertanen Urlaubs aufgrund aller Umstände des Einzelfalles; dabei stehen regelmäßig neben der Schwere der Beeinträchtigung und der Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters die Höhe des Reisepreises und die Einkommensverhältnisse der Reisenden im Vordergrund, so daß sich der Ersatzanspruch weitgehend an dem Mittelwert aus (Netto-​)Arbeitseinkommen und Reisepreis orientiert (Senat – 17.9.1992 – OLGR-​Frankfurt 1992, 193 (195)). In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1993 – 16 U 2/92 – hat der Senat eine Korrektur dieser Grundsätze nur dann für erforderlich gehalten, wenn Nettoeinkommen des Reisenden oder Reisepreis ungewöhnliche Werte erreichen, die dazu führen würden, daß der so ermittelte Betrag als dem konkreten Fall unangemessen erscheint.

46. 3.2. Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze folgendes:

47. Der Reisepreis pro Person betrug DM 2.519,–. Bei 15 Reisetagen ergibt sich daraus ein Tagespreis von rund DM 168,– pro Person.

48. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zu 2. beträgt nach der vorgelegten Abrechnung DM 11.171,20. Das ergibt ein tägliches Nettoeinkommen von rund DM 372,–.

49. Ausgehend von diesen Daten setzt der Senat für die Klägerin zu 1. einen Entschädigungsbetrag von DM 145,– pro Tag und für den Kläger zu 2. einen Entschädigungsbetrag von nicht mehr als DM 250,– an.

50. Angesichts des Umfanges der Mangelhaftigkeit der Reise gewährt der Senat den Klägern für 9 Tage eine Entschädigung. Das ergibt für die Klägerin zu 1. insgesamt DM 1.305,– und für den Kläger zu 2. insgesamt DM 2.250,–.

4.

51. Wegen der um drei Tage verzögerten Rückkehr der Kläger, die von der Beklagten zu vertreten ist, weil sie nicht für das erforderliche Transportmittel am vorgesehenen Rückreisetag gesorgt hat, haben die Kläger über die Minderung hinaus ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB.

52. Wegen des gleichwohl an diesen drei Tagen bestehenden Resterholungswertes setzt der Senat die Entschädigung auf 2/3 des Tagessatzes fest.

53. Hiernach kann die Klägerin zu 1. nochmals DM 290,– und der Kläger zu 2. nochmals DM 500,– beanspruchen.

5.

54. Die Kläger haben außerdem noch Anspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf Ersatz der am Flughafen in … gezahlten Sicherheitsgebühren von DM 30,–.

55. Unstreitig waren Flughafengebühren bereits mit dem Gesamtreisepreis abgegolten. Die Beklagte hat es zu vertreten, daß die Kläger nicht vertragsgemäß zurückfliegen konnten.

56. Auf die Ausführungen des Landgerichts dazu wird Bezug genommen. Außerdem ist die Höhe der Sicherheitsgebühren nachgewiesen.

6.

57. Damit ergibt sich folgende Addition:

 

– Minderung/Schadensersatz: DM 3.092,–
– Entschä­digung für vertanen Urlaub: DM 1.305,–
DM 2.250,–
– Entschä­digung für verspätete Rückkehr: DM 290,–
DM 500,–
– Sicher­heits­gebühr: DM 30,–
– Summe: DM 7.467,–

 

58. Das ist mehr als vom Landgericht ausgeurteilt. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 536 ZPO) verbleibt es deshalb im Ergebnis bei dem angefochtenen Urteil.

7.

59. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

II.

60. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

62. Die Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.

63. Für eine Zulassung der Revision (vgl. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bestand kein Anlaß.

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