All-inclusive ohne Hummer

LG Duisburg: All-inclusive ohne Hummer

Ein Gast einer Karibikkreuzfahrt verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil weder Hummer serviert, noch Windsurfing angeboten wurde.
Das Landgericht Duisburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Sowohl der Speiseplan, als auch das Unterhaltungsprogramm, seien elementare Reisebestandteile, deren Fehlen einen Ersatzanspruch des Klägers begründen würden.

LG Duisburg 12 S 27/03 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 26.06.2003
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 26.06.2003, Az: 12 S 27/03
AG Duisburg, Urt. v. 17.12.2002, Az: 6 C 3346/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile
Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 26. Juni 2003

Aktenzeichen: 12 S 27/03

Leitsatz:
2. Abweichung von versprochenem Speiseplan stellt einen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:
3. Ein Urlauber bucht bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt in die Karibik. Anders als im Reiseführer angekündigt, wurde dem klagenden Urlauber jedoch weder Hummer serviert, noch die Möglichkeit eröffnet, an Windsurfing-Kursen teilzunehmen.
Der Kläger hält die Reise für mangelhaft und fordert eine nachträgliche Preisminderung vom Veranstalter.
Das Landgericht Duisburg hat der Klage stattgegeben. Nach §651 c BGB sei der Veranstalter dazu verpflichtet, die Reise den vertraglichen Grundlagen entsprechend auszurichten. Abweichungen von diesen Vereinbarungen würden einen Schadensersatz begründen, wenn die Reise hierdurch fehlerhaft und in ihrem Wert gemindert sei.
Vorliegend wurden dem Kläger ein Teil des versprochenen Speiseplans sowie eine Freizeitaktivität vorenthalten. Die Reise stehe und falle zwar nicht mit dem Vorliegen oder Fehlen dieser Vertragsdetails, jedoch sei in ihrer Abwesenheit eine negative Abweichung vom reisevertraglichen Versprechen des Veranstalters zu sehen.
Im Ergebnis stehe den Klägern ein, das Verhältnis der Mängel zur gesamten Reiseleistung berücksichtigender, Ersatzanspruch in Höhe von jeweils 2% des Reisepreises zu.

Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 6 C 3346/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
6. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.420,80 EUR gemäß § 651 d Abs. 1 BGB verneint, weil etwaige Minderungsansprüche jedenfalls durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 628,– EUR abgegolten sind.

7. Es kann offenbleiben, ob eine Zusicherung der Beklagten von Lobster vorgelegen hat. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, käme nach dem Vortrag des Klägers, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich eine Minderung von 2 % des Reisepreises in Betracht. Es hat sich lediglich um das Fehlen einer einzigen Speise gehandelt. Der Kläger und seine Familie konnten ansonsten auf das komplette Speisenangebot zurückgreifen.
8. Dieses wird auch hinsichtlich Qualität und Quantität mit keinem Wort beanstandet. Auch der mit der Berufungsbegründung benannte Preis von 58,– EUR pro Lobster in dem Restaurant “ … “ rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Der Preis des Lobsters ist für die Bemessung der Minderung nicht in erster Linie maßgeblich. Denn der Kläger und seine Familie konnten auf andere karibische Köstlichkeiten und viele weitere Speisen zurückgreifen. Eine Minderungsquote, die über 2 % hinausgehen würde, wäre unangemessen.
9. Auch hinsichtlich des Surfens hat das Amtsgerichts zutreffend – unterstellt, dass überhaupt ein Reisemangel vorliegt – eine Minderung in Höhe von 2 % des Reisepreises zugrundegelegt. Es ist dabei nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bereich Sport und Fitneß nur um einen Teilbereich der von der Beklagten angebotenen Reiseleistungen handelt. Es kommt hinzu, dass das Windsurfen nicht das einzige Sport und Fitness-Angebot gewesen ist.
10. Der Kläger und seine Familie konnten unstreitig Tennis spielen, Tischtennis spielen, Fahrräder für 1 Stunde pro Tag mieten, Bogenschießen ausüben, an dem täglichen Animationsprogramm mit Volley-, Wasser- und Basketball sowie den Fitnessprogrammen sowie Aerobic und Wassergymnastik und Spielen und Wettbewerben teilnehmen. Desweiteren ist es auch möglich gewesen, Kajaks und Crazy-Bananas zu nutzen sowie an einem Bootsausflug mit Schnorcheln teilzunehmen. Außerdem wurde ein Schnuppertauchen im Pool angeboten, sowie auch Tanz und Spanischunterricht.
11. Hinsichtlich des Familienzimmers läßt sich dem Vortrag des Klägers eine Abweichung von den Katalogangaben bereits nicht entnehmen. In dem Katalog heißt es, dass die Familienzimmer geräumiger sind und zusätzlich über eine Sitzecke und eine große Terrasse verfügen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die Sitzecke und die große Terrasse nicht vorhanden gewesen wären. Auch hinsichtlich der Größe des Familienzimmers läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die 56 qm nicht zur Verfügung gestanden haben. Seiner Behauptung, dass die Ausstattung des Zimmers keinesfalls an die Belegung mit 4 Personen angepaßt gewesen sei, ist so pauschal und allgemein gehalten, dass sie für die Begründung eines Mangels nicht ausreichend ist. Die Anzahl und Größe der Betten soll exakt derjenigen der Doppelzimmer entsprochen haben.
12. Die Größe der Betten habe exakt derjenigen der Betten in den Doppelzimmern entsprochen. Größere Betten als in den normalen Doppelzimmern sind nicht geschuldet gewesen. Dass keine Zustellbetten für die beiden Kinder vorhanden gewesen sein sollen, die in der Größe von den Betten in den normalen Doppelzimmern abweichen können, hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wieso der Schlafkomfort des Klägers und seiner Familie erheblich gestört gewesen sein soll. Insoweit hätte es konkreter und nachvollziehbarer Darlegungen bedurft. An solchen fehlt es jedoch.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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