Reisepreisminderung wegen fehlenden Gepäcks bei Kreuzfahrt

AG München: Reisepreisminderung wegen fehlenden Gepäcks bei Kreuzfahrt

Teilnehmer einer Mittelmeerkreuzfahrt begehrten eine Reisepreisminderung, weil ihr Gepäck nicht mit ihrem Anflug transportiert, sondern 5 Tage später nachgesandt wurde. Da die Reise im Übrigen mängelfrei war, belief sich die Minderung auf 30% pro Tag und Person.

AG München 132 C 20772/08 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 06.02.2009
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 06.02.2009, Az: 132 C 20772/08
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht München

1. Urteil vom 6. Februar 2009

Aktenzeichen 132 C 20772/08

Leitsatz:

2. Steht einem Kreuzfahrtgast aufgrund der Verspätung des Gepäcks dieses mehrere Tage nicht zur Verfügung, so liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, die eine Reisepreisminderung von 30% rechtfertigt.

Zusammenfassung:

3. Teilnehmer einer Kreuzfahrt im Mittelmeer reisten zu dieser mit dem Flugzeug an, was Teil der Reiseleistung war. Jedoch wurde ihr Gepäck nicht mitbefördert und erst mit 5-tägiger Verspätung auf das Schiff geliefert. Sie forderten eine Reisepreisminderung wegen des fehlenden Gepäcks und der mangelhaften Flugreise.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt. In der Tat war die Reise durch das fehlende Gepäck erheblich beeinträchtigt, sodass eine Reisepreisminderung von 30% pro Tag und Person festgesetzt wurde. Jedoch überstieg sie diese nicht, da die Reise im Übrigen frei von Mängel war. Das traf auch auf die Flugbeförderung zu.

Tenor:

4. Die Beklagte zahlt an die Kläger einen Betrag in Höhe von 320,- EUR mit 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit 04.02.2008.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 81,43 EUR nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit 17.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 86%, die Beklagte 14%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe von 400,- EUR, die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- EUR abwenden, wenn nicht die gegenwärtige Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger begehren Reisepreisminderung.

6. Mit Vertrag vom 10.07.2007 buchten die Kläger bei der Beklagten eine Mittelmeerkreuzfahrt zu einem Gesamtpreis von 1.280,- EUR pro Person. Für An- und Abreise wurde ein zusätzlicher Betrag von 169,- EUR pro Person berechnet.

7. Die Kläger entschlossen sich, per Flugzeug zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt nach Genua zu gelangen. Der Flug endete in Nizza, von dort aus fuhren sie in dreistündiger Fahrt mit dem Bus nach Genua. Die mit dem Flugzeug beförderten Gepäckstücke kamen nicht in Nizza an und wurden nachgesandt, wo sie am 02.01.2008 gegen 17.30 Uhr auf dem Kreuzfahrtschiff eintrafen. Deshalb standen den Klägern die vorgesehene und an Bord übliche Bekleidung nicht zur Verfügung und musste auf dem Schiff teilweise nachgekauft werden.

8. Die Kläger tragen vor, die Reise sei wegen des fehlenden Gepäcks während der 5 von 12 Tagen erheblich beeinträchtigt gewesen, zudem hätte die Anreise mit Flugzeug direkt nach Genua erfolgen müssen. Zuletzt sei der Service an Bord mangelhaft gewesen. Die Speisen am Buffet seien nicht ausreichend oder mangelhaft zur Verfügung gestanden.

9. Die Kläger beantragen deshalb:

1.

10. Die Beklagte wird verurteilt,

a)

an die Klägerin 1.139,06 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2008,

b)

an die Kläger 1.139,06 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2008

zu zahlen.

11. Hilfsweise: an die Klägerin 2.278,12 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2008 zu zahlen.

2.

12. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

13. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar erklärt.

4.

14. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger (in Forderungsgemeinschaft) weitere 33,34 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16. Sie wendet ein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht stattgefunden habe. Ein Schadensersatz sei wegen nicht Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

18. Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Minderung des Reisepreises von 30% pro Tag und Person. Dies macht 32,- EUR pro Tag mal 5 Tage mal 2 Personen, also 320,- EUR aus. Der Zuschlag für Flug An- und Abreise ist hierbei nicht einzuberechnen gewesen, da dieser Leistung nicht beeinträchtigt war. Der Vortrag der Kläger, sie hätten Anspruch auf Direktflug nach Genua gehabt, ist nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

19. Das Fehlen ihrer Koffer bis zum 02.01.2008 stellt zwar eine Beeinträchtigung der Gesamtreise dar. Da vielfältige Leistungen auf der Kreuzfahrt dennoch in Anspruch genommen werden konnten, wenn auch mit gewisser Einschränkungen, erscheint eine Minderung die über 30% hinausgeht, nicht angemessen.

20. Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos angewendeter Urlaubszeit gem. § 651 Abs. 2 BGB besteht nicht, da keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.

21. Der Anspruch auf außergerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts war demgemäß auf einen Streitwert in ausgesprochener Höhe zu begrenzen.

22. Deshalb war der Klage teilweise stattzugeben, und sie im Übrigen abzuweisen.

23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die volle Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Reisepreisminderung wegen fehlenden Gepäcks bei Kreuzfahrt

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 03.07.08, Az: I ZR 218/05
AG Köln, Urt. v. 18.04.16, Az: 142 C 114/14
AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.13, Az: 29 C 2518/12 (19)

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Gepäckverspätung bei einer Kreuzfahrt
Passagierrechte.org: Rechte bei Gepäckverspätung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte