LG Bonn, Urteil vom 26.08.2008, Aktenzeichen: 8 S 24/08.
Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt verlangt von ihrem Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung, weil die im Vorfeld angekündigten Stationen nur teilweise angefahren wurden.
Das Landgericht Bonn hat der Klägerin die Reisepreisminderung zugesprochen. In der gravierenden Abweichung von den, im Reisevertrag festgehaltenen, Eigenschaften der Kreuzfahrt, sei ein Reisemangel zu sehen.
Art und Intensität des Mangels würden schließlich über die Höhe der Minderung entscheiden. Da es auf einer Kreuzfahrt mehr als nur nebensächlich auch um das Anlaufen von verschiedenen Stationen und nicht nur um den Aufenthalt auf dem Schiff geht, sei eine erhebliche Abweichung von den versprochenen Leistungen gegeben.
LG Bonn(8 S 24/08). Abweichung von Kreuzfahrtroute ist Reisemangel