Reisemangel wegen missverständlicher Mitteilung über die Abfahrtszeit

LG Nürnberg: Reisemangel wegen missverständlicher Mitteilung über die Abfahrtszeit

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Da die Angaben der Beklagten missverständlich waren, verpasste er den Reisebus zum Flughafen. Daraufhin trat er die Reise nicht an und verlangt die Reisekosten zurückerstattet.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, während das Landgericht diese Entscheidung revidierte.

LG Nürnberg 15 S 9612/09 (Aktenzeichen)
LG Nürnberg: LG Nürnberg, Urt. vom 25.06.2010
Rechtsweg: LG Nürnberg, Urt. v. 25.06.2010, Az: 15 S 9612/09
AG Schwabach, Urt. v. 14.10.2009, Az: 4 C 114/09
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Landgericht Nürnberg

1. Urteil vom 25. Juni 2010

Aktenzeichen 15 S 9612/09

Leitsatz:

2. Bei einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter unmissverständliche Informationen über den Ablauf der Reise bereitzustellen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Da die Angaben der Beklagten hinsichtlich des Abfahrtsdatums missverständlich waren, verpasste er den Reisebus zum Flughafen. Daraufhin trat er die Reise nicht an und erklärte der Beklagten dies. Er verlangt die Reisekosten zurückerstattet.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hätte sich die Abfahrtszeit erschließen können.

Dies revidierte das Landgericht. Es sei Aufgabe des Reiseveranstalters einer Pauschalreise, unmissverständliche Informationen über den Reiseablauf bereitszustellen. Dies sei hier nicht erfolgt. Dem Kläger habe wegen dieses Fehlers ein Kündigungsrecht zugestanden, das dieser durch seine Erklärung gegenüber der Beklagten konkludent ausgeübt habe. Daher sei der Preis zurück zu erstatten.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Schwabach vom 14.10.2009, Az.: 4 C 414/09, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1698,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2009 sowie weitere 229,50 € zu zahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Der Streitwert beträgt für das Berufungsverfahren 1.698,20 €.

Gründe

I.

7. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises für eine nicht durchgeführte Reise.

8. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Gruppenflugreise nach und bezahlte den Reisepreis von 1.878,00 €. In der Reisebestätigung vom 10.12.2008 gab die Beklagte die Reisezeit 03.03.2009 bis 10.03.2009 an. Am 17.02.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben mit den genauen Daten der Reise. Unter dem Punkt I) A) 1) des Schreibens gab die Beklagte für den Bustransfer zum Flughafen an:

9. „Abfahrt 03.03.2009, 20:30 Uhr“

10. Darunter war der Zusatz angebracht: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit! Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte mit dem Unterzeichneten in Verbindung.“ Auf der Folgeseite wurde im Punkt II) 1) für den Hinflug die Abflugzeit 03.03.2009 4:00 Uhr angegeben.

11. Der Kläger ging aufgrund der Angaben in der der Reisebestätigung und des im Schreiben vom 17.02.2009 angegebenen Datums „03.03.2009″ von einer Abfahrt am 03.03.2009 um 20:30 Uhr aus. Die Beklagte wollte dagegen dem Kläger mitteilen, dass Abfahrt für den Flughafentransfer am 02.03.2010 um 20:30 Uhr ist.

12. Da der Kläger am 02.03.2009 um 20:30 Uhr nicht zur Abfahrt erschien, führte eine Mitarbeiterin der Beklagten noch am Abend mit dem Kläger ein Telefonat. Der Kläger gab dabei an, von der Abfahrt am nächsten Tag ausgegangen zu sein. Auch wenn der Bus noch eine halbe Stunde auf ihn warte, sei er zu einer sofortigen Abreise nicht in der Lage. Das Angebot der Beklagten, am nächsten Tag auf eigene Kosten zum Flughafen zu fahren um einen späteren Abflug anzutreten, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte zahlte an den Kläger 179,80 € zurück.

13. Mit Schreiben vom 09.03.2009 wurde die Beklagte vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, den Rest des Reisepreises von 1.698,20 € bis spätestens 25.03.2009 zurückzuzahlen.

14. Das Amtsgericht Schwabach hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe aus der Gesamtheit der übersandten Reiseunterlagen den richtigen Abfahrtzeitpunkt entnehmen können.

15. Der Kläger ist der Ansicht, aus den ihm übersandten Unterlagen sei die Abreisezeit nicht zweifelsfrei zu erkennen. Er sei von einer Abfahrt am 03.03.2009 ausgegangen, da dieser Tag auch in der Reisebestätigung als Abreisedatum angegeben gewesen sei.

16. Der Kläger beantragt:

17. Unter Abänderung des am 14.10.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schwabach, 4 C 114/09, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.698,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,50 € zu bezahlen.

18. Die Beklagte beantragt:

19. Die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

20. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger bei sorgfältigem Lesen der Reiseunterlagen die richtige Abfahrtszeit hätte feststellen können.

II.

21. Die zulässige Berufung ist begründet.

22. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 812 Abs. 1, 651e Abs. 1, 3 BGB.

23. Die Reiseleistung der Beklagten war mangelhaft. Bei einer Pauschalreise stellt auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl in der Reisebestätigung vom 10.12.2008 als auch im Schreiben vom 17.02.2009 ist als Abreisetag in der 03.03.2009 angegeben. Nur bei genauem Lesen des Schreibens vom 17.02.2009 kann aufgrund des Vergleichs der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Transferbusses geschlossen werden, dass die Abfahrt nicht wie angegeben am 03.03.2009 sondern am 02.03.2009 sein soll. Dies ist für die eindeutige und zweifelsfreie Mitteilung der Reisezeit nicht ausreichend. Dass der Kläger aufgrund der ihm übersandten Unterlagen von einer Abfahrt am 03.03.2009 ausging, ist ihm nicht vorwerfbar sondern beruht auf der mißverständlichen Mitteilung der Abfahrtszeit durch die Beklagte. Durch den Mangel war die Reise erheblich beeinträchtigt, da sie erst gar nicht angetreten werden konnte (§ 651e Abs. 1 BGB).

24. Der Kläger war deshalb gemäß § 651 e Abs. 1 BGB berechtigt die Reise zu kündigen. Der Kläger hat die Kündigung konkludent in dem Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten am Abend des 02.03.2009 erklärt indem er sagte, die Reise nicht anzutreten. Einer Fristsetzung zur Abhilfe bedurfte es nicht, da eine Abhilfe wegen der verstrichenen Abfahrtszeit nicht möglich war (§ 651 e Abs. 2 Satz 2 BGB).

25. Die Beklagte verlor damit gemäß § 651e Abs. 3 BGB den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Da der Kläger den Preis vorab entrichtet hat, ist er gemäß § 812 Abs. 1 BGB an den Kläger zurückzuzahlen.

26. Die Entscheidung über den Zinsanspruch und den Anspruch auf Zahlung der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

27. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern, ist die Revision nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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