Nicht getrennte Schlafkabinen sind Reiseminderungsgrund

AG Mannheim: Nicht getrennte Schlafkabinen sind Reiseminderungsgrund

Der Kläger, ein Reiseveranstalter, fordert vom Beklagten, einem Reisenden, die Zahlung der Vergütung für eine Reise.
Der Kläger organisierte im Auftrag des Beklagten für diesen, dessen Ehefrau und die zwei Töchter eine Reise in die USA. Die Reise unternahm der Beklagte in einem Wohnmobil ohne getrennte Schlafkabinen. Der Kläger sieht seine Pflicht als Reiseveranstalter erfüllt. Der Beklagte hingegen fordert Schadensersatz für das Wohnmobil ohne getrennte Schlafkabinen.

Das AG Mannheim fand die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Es gab dem Beklagten Recht.

AG Mannheim 10 C 122/10 (Aktenzeichen)
AG Mannheim: AG Mannheim, Urt. vom 15.04.2011
Rechtsweg: AG Mannheim, Urt. v. 15.04.2011, Az: 10 C 122/10
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Amtsgericht Mannheim

1. Urteil vom 15. April 2011

Aktenzeichen 10 C 122/10

Leitsatz:

2. Nicht getrennte Schlafkabinen bei einer Kreuzfahrt, sind Grund für eine Reisepreisminderung.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger, ein Reiseveranstalter, fordert vom Beklagten, einem Reisenden, die Zahlung der Vergütung für eine Reise.
Der Kläger organisierte im Auftrag des Beklagten für diesen, dessen Ehefrau und die zwei Töchter eine Reise in die USA. Die Reise unternahm der Beklagte in einem Wohnmobil ohne getrennte Schlafkabinen. Der Kläger sieht seine Pflicht als Reiseveranstalter erfüllt. Der Beklagte habe nicht explizit nach getrennten Schlafkabinen im Wohnmobil gefragt. Das Wohnmobil wurde vielmehr im vertragsgemäßen Zustand dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hingegen fordert Schadensersatz für das Wohnmobil ohne getrennte Schlafkabinen. Seiner Ansicht nach, habe er um getrennte Schlafkabinen gebeten. Als kein anderes Wohnmobil vorrätig war, musste er das ohne getrennte Schlafkabinen nehmen. Darum verlangt er eine Minderung des Reisepreises um 25%.

Das AG Mannheim fand die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Es gab dem Beklagten Recht. Als Begründung führt es an, dass es für den Reiseveranstalter ersichtlich gewesen sein muss, dass eine Familie mit 2 Kindern in getrennten Kabinen schlafen möchte. Insbesondere im Hinblich auf eine bereits vom Beklagten gebuchte Reise nach Indien, wo die Familie ebenfalls getrennt schlafen wollte. Es beantragt daher eine Minderung des Reisepreises um 25%.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger, welcher unter der Firma „B.“ ein Reisebüro betreibt, fordert von dem Beklagten die Zahlung der Vergütung für eine Reise des Beklagten.

6. Der Kläger organisierte im Auftrag des Beklagten für diesen, dessen Ehefrau und die damals 16 bzw. 18 Jahre alten Töchter eine Reise in die USA in der Zeit vom 8.8.2009 bis 30.8.2009 und zwar den Hinflug ab Frankfurt einschließlich eines Anschlussflugs in den USA, die Übernachtung am Ankunftsort, sowie ein Wohnmobil für eine frei zu gestaltende Rundreise und den Rückflug zu einem Preis von 8.530,00 € gemäß Rechnung vom 11.08.2009 (Anl. K 4, AS 61, 62), auf welche der Beklagte 1.530,00 € nicht zahlte, wegen mit Schreiben vom 7.9.2009 (Anl. B 3, AS 44, 45), 23.10.2009 (Anl. B 4, AS 46, 47), 16.12.2009 (Anl. B 5, AS 48) und 19.12.2009 (Anl. B 6, AS 49)) und 3.2.2010 (Anl. B 7, AS 50-53) reklamierter Reisemängel.

7. Der Beklagte setzte sich am 24.4.2009 telefonisch mit dem Kläger in Verbindung und teilte mit, dass er ein Alternativangebot entsprechend eines bereits vorliegenden Reiseangebotes (Anl. B 9, AS 105-108) wünsche, welches der Beklagte dem Kläger am 25.4.2009 übermittelte. Der Kläger übersandte sein Angebot dann am 12.6.2009 (Anl. B 8, AS 77-79), welches der Beklagte am 2.7.2009 annahm, telefonisch durch den Kläger noch am selben Tag bestätigt. Eine schriftliche Buchungsbestätigung erhielt der Beklagte nicht. Am 6.8.2009 setzte sich der Beklagte mit dem Kläger wieder telefonisch in Verbindung wegen der Reiseunterlagen für die nun unmittelbar bevorstehende Abreise, von dem Kläger per Email darauf zugesandt (Anl. B 10-12, AS 109 -111). Die Reise wurde dann mit einem Wohnmobil vom Typ CS 26 durchgeführt. Dieses Fahrzeug verfügt zwar über zwei Doppelbetten, welche aber nicht durch eine Tür in der Innenkabine des Fahrzeugs voneinander getrennt sind (Anl. B 1, AS 40, 41).

8. Der Kläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, wie bei einer schon früher für den Beklagten organisierten Reise nach Indien, die Reise nach vom Beklagten selbst individuell zusammengestellte Komponenten nach dessen Vorgaben bezüglich Reisezeit, Dauer, Route und Gestaltung zu vermitteln, insbesondere hinsichtlich der Anmietung des Wohnmobils (AS 56, 57, 80-83, 93 ,94, 127). Es sei ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit zweier getrennter Schlafkabinen lediglich vereinbart gewesen die Vermittlung eines Wohnmobils von der Beschaffenheit des Typs CS 30 (AS 57, 58, 94, 95, 96), welches auch von ihm für den Beklagten gebucht worden sei (Anl. K 5, AS 63). Ein derartiges Fahrzeug sei dem Beklagten auch in vertragsgemäßen Zustand angeboten worden (AS 57-59), dieser habe sich aus eigenen Motiven dann vor Ort für das kleinere Wohnmobil entschieden. Verzögerungen bei der Übergabe habe es nicht gegeben. Die Höhe der Minderung sei auch übersetzt, die Frage ob die Schlafeinheiten durch eine Tür getrennt seien, spiele für die Reise keine große Rolle. Der Beklagte habe auch nicht gegenüber dem Kläger Abhilfe gem. § 651c BGB Abhilfe gefordert und dies auch nicht vor Ort bezüglich der angeblichen Mängel gegenüber dem Vermieter. Demnach könne der Beklagte auch keinen Schadensersatz in angeblich entstandener Höhe fordern (AS 84).

9. Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.

10. Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

11. Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger, wie bei einer im Frühjahr 2009 gebuchten Pauschalreise nach Indien, entsprechend auch vorliegend beauftragt (AS 71, 100-103, 117). Er habe von Anfang an – ja auch entsprechend dem Angebot des Klägers bzgl. eines Wohnmobils vom Typ AS 32/MH31 – ausdrücklich darauf hingewiesen, das er ein Wohnmobil wolle, das über zwei räumlich abgetrennte Schlafgelegenheiten verfüge (AS 36, 37, 71, 72, 75, 101, 103, 117, 118). Das dann kleinere, von dem Kläger gebuchte Wohnmobil CS 30 habe sich bei Übernahme an der Mietstation in Amerika als in einem nicht akzeptablen und auch nicht verkehrssicherem Zustand befunden (AS 36, 37, 72,73, 90). Abgesehen davon, das man dann eine Nacht und einen Tag noch gewartet habe, um ein akzeptables Fahrzeug zu übernehmen, sei er schließlich mangels eines alternativen Angebotes gezwungen gewesen, die Reise mit einem – auch noch im Verhältnis zu dem CS 30 – nochmals deutlich kleineren Fahrzeug (Anl. B 1, AS 40, 41) durchzuführen. Insgesamt sei eine Minderung von mindestens 25 % des Reisepreises gerechtfertigt. Weiter stünde ihm ein Schadensersatzanspruch im Hinblick darauf zu, dass für das überlassene Wohnmobil je Tag 60 $ weniger zu zahlen gewesen wäre (AS 76, 90, 91).

12. Es wurde Beweis erhoben im Termin vom 23.03.2011 durch Vernehmung der Zeugin Dr. J. (AS 129-130). Hinsichtlich der Nebenforderung für vorgerichtliche Anwaltskosten wurde die Klage im Termin vom 18.08.2010 um 340,40 € gegenüber dem ursprünglichen Antrag zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Klage ist im wesentlichen unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 651a Abs. 1 S. 2 BGB noch die Zahlung des restlichen Reisepreises verlangen, da der Beklagte sich diesbezüglich zu Recht auf §§ 651d, 651f, 278 BGB beruft.

14. Zwischen den Parteien besteht ein Reisevertrag i.S. der §§ 651a ff. Die Leistungen eines Reisebüros sind rechtlich dann als die eines Reiseveranstalters zu werten, wenn die Tätigkeit über die bloße Vermittlung und den Verkauf von Leistungen eines Dritten hinausgeht, insbesondere, wenn unter Einschaltung verschiedener Leistungsträger eine Mehrheit von Leistungen in eigener Verantwortung organisiert, angeboten und erbracht werden (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. vor § 651a BGB Rn. 4, 6). Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den Umständen der Vertragsverhandlungen ab, wobei gem. § 651a Abs. 2 BGB entscheidend darauf abzustellen ist, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 599). Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht bzw. erbringt, was bei einem Reisebüro dann insbesondere der Fall sein kann, wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die jeweiligen Leistungsträger nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. hierzu BGH a.a.O.)

15. Mangels anderer Anhaltspunkte kommt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Empfängerhorizonts gem. § 133 BGB maßgeblich auf den vorgetragenen Inhalt und Ablauf der geführten Telefongespräche zwischen den Beteiligten sowie die übermittelten Unterlagen an. Aus dem Vergleichsangebot, welches der Beklagte dem Kläger bei der ursprünglichen Kontaktaufnahme übersandte, ergibt sich, dass das damals von diesem beauftragte Reisebüro für diesen eine Pauschalreise organisiert hatte, bestehend aus dem Hin- und Rückflug in die USA, einem Anschlussflug sowie einer Zwischenübernachtung vor Annahme des gemieteten Wohnmobils. Diese Leistungen waren ausdrücklich als Gesamtangebot mit einem Pauschalpreis pro Person in Höhe von 1.905 € angeboten, noch dazu mit der ausdrücklichen Bezeichnung, dass es sich bei Flug, Steuern, Wohnmobil um hierin „eingeschlossene Leistungen“ handelt. Damit lag offensichtlich die Erbringung einer einheitlichen Reise durch den Anbieter vor und nicht die bloße Vermittlung einzelner Leistungen zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Beklagten. Für den Kläger war damit wieder klar erkennbar, was der Beklagte wünschte. Umgekehrt durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger entsprechend dessen Zusage auf Grundlage dieses Angebots tätig wird.

16. Hierzu passt es auch, das dann der Kläger sein Angebot vom 12.6.2009 (Anl. B 8, AS 77-79) mit der Überschrift „Ihre Reise“ versah und dem Beklagten die Leistungen vergleichbar unterbreitete wie im Konkurrenzangebot. Es wurden auch nicht die jeweiligen Leistungsträger einzeln und individualisierbar bezeichnet, so dass der Beklagte hieraus den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass er selbst mit diesen jeweils zu kontrahieren hätte, sondern die Reiseleistungen waren lediglich nach Zeit und Datum gekennzeichnet, das Wohnmobil bezüglich dessen Beschaffenheit. Bei Letzterem handelte es sich auch schlicht um die Kopie des dem Kläger selbst von dessen Vermittler unterbreiteten Angebots, ohne dass letzterer benannt worden wäre. Dazu kommt, dass auch bei keiner der Einzelleistungen ein hierfür individuell zu zahlender Preis angegeben war.

17. Anderes ergibt sich dann auch nicht aus den von dem Kläger dem Beklagten unmittelbar vor Reiseantritt übersandten Unterlagen. Hierbei handelt es sich zwar um die Mitteilung der einzelnen Leistungserbringer, dabei aber jeweils um Korrespondenz zwischen dem Kläger und dessen Vermietern bzw. den Leistungserbringern. Eigene Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und letzteren wurden hierdurch nicht begründet. Abgesehen davon, dass hierbei auch die Individualisierung fehlt (wer soll, unter welcher Anschrift, zu welchen Vertragsbedingungen einschließlich genauen Einzelpreises Vertragspartner des Beklagten sein), war es dem Beklagten im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Abflug auch nicht ermöglich, die Leistungen auch individuell zu zahlen.

18. Anderes folgt auch nicht aus dem Zusatz „zu einem Vermittlungsauftrag“ in der Rechnung vom 11.8.2009 (Anl. K 4, AS 61), da diese unstreitig zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als der Beklagte die Reise bereits angetreten hatte. Im übrigen hatte der Kläger ja selbst im Mahnbescheid und dann noch mit der Anspruchsbegründung vom 8.4.2010 zunächst den Rechtscharakter der Vertragsbeziehung als Reisevertrag gewertet. Die abweichende rechtliche Würdigung erfolgte dann erst mit Schriftsatz vom 15.6.2010, nachdem die Beklagtenseite die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen aufgezeigt hatte.

19. Dem Beweisangebot hinsichtlich der Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen S. konnte nicht nachgegangen werden, da es sich bei den in das Wissen des Zeugen gestellten Umständen nicht um Tatsachen handelt, sondern um Fragen rechtlicher Würdigung. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass bei der telefonischen Kontaktaufnahme im April 2009 der Beklagte nur angegeben hatte, er wolle mit vier Personen eine Wohnmobiltour durch die USA unternehmen und hierzu Anfangs- und Endzeit des Urlaubs sowie Start- und Zielort vorgegeben hatte, mit der weiteren Bitte um die Vermittlung eines günstigen Wohnmobils in ausreichender Größe und guter Ausstattung (AS 93, 94), ergaben sich doch für den Kläger hinreichend deutlich ersichtlich die Vorstellungen und Bedürfnisse des Beklagten aus dem bereits vorliegenden, ihm zugesandten Konkurrenzangebot.

20. Dem Kläger war aufgrund dessen auch bekannt, von welcher Beschaffenheit das von dem Beklagten gewünschte Wohnmobil AS 32 bezüglich Größe (9,4-10,3 m) und Ausstattung war. Dieses war hinsichtlich Fahrzeuglänge und Innenausstattung hinreichend beschrieben und verfügte über zwei räumlich und durch eine Tür getrennte Doppelbetten. Auf die Frage, ob der Kläger hierauf von dem Beklagten auch noch ausdrücklich hingewiesen wurde, kommt es deshalb nicht an, umso weniger, als es sich bei dem von dem Kläger dann selbst angebotenen Wohnmobil um den Typ MH 31 handelte, mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dieser von der Größe her der gleiche ist, wie das in dem Angebot erwähnte Modell AS 32 (Länge 9,4-10,3 m). Unstreitig handelt es sich auch hierbei um ein Wohnmobil mit einem durch eine Tür abgetrennten rückwärtigen Schlafbereich. Aufgrund dieser Informationen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger die Reise entsprechend anbot und organisierte, diese Beschaffenheit war somit Vertragsinhalt geworden. Dies wird noch zusätzlich dadurch belegt, dass der Kläger mit dem dann von ihm gebuchten Wohnmobil CS 30 immerhin einen Typ wählte, welcher über getrennte Schlafbereiche verfügte.

21. Das von dem Kläger letztlich gebuchte Wohnmobil CS 30 war schon deshalb mangelhaft, weil dieses zwar über eine getrennte Schlafeigenheit für zwei Personen verfügte, aber hinter der geschuldeten Größe von mindestens 9,4 Metern schon insoweit zurückblieb, als die maximale Länge dieses Fahrzeuges nicht bis zu 10,3 Meter betrug, sondern mit 9,10-9,40 Metern deutlich kleiner war, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Größe und Grundriss der Fahrzeuge ergibt (AS 42, 43, 78, 97, 106, 112).

22. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts weiter fest, dass sich das ursprünglich an der Mietstation angebotene Wohnmobil in einem unzumutbaren Zustand befand. Abgesehen von technischen Mängeln wie einem Riss in der Windschutzscheibe und abgefahrenen Reifen war das Wohnmobil nach der ersten Übernachtung innen feucht, die Scheiben waren beschlagen, es roch sogar nach Schimmel.

23. Diese Überzeugung hat sich das Gericht auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. J. gebildet. Bei Würdigung der Aussage hat das Gericht auch bedacht, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Beklagten handelt, diese also ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt. Die Zeugin schilderte in persönlich glaubhafter Weise mit Zeichen emotionalen Mit- und Wiedererlebens einen plastisch nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, versuchte insbesondere nicht, Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu kaschieren, auch nicht zu Punkten, bei denen solche hinsichtlich Einzelheiten des Vortrags ihres Ehemannes bestanden, weshalb das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeugin tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch umso mehr, das diese von sich aus freien Stücken – von den Parteien nicht thematisiert – berichtete, das am nächsten Tage nochmals ein anderes Fahrzeug vom Typ CS 30 angeboten worden sei, welches aber aus vergleichbaren Gründen schon aus technischen und optischen Zustand wiederum nicht akzeptabel gewesen sei.

24. Das Gericht hält die gesamte Aussage der Zeugin auch für nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere ist es angesichts des Alters der Töchter des Beklagten offensichtlich, dass ein abgetrenntes Schlafzimmer zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre für den Beklagten und dessen Familie sehr wichtig war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte ohne triftigen und wichtigen Grund die dreiwöchige Reise mit einem deutlich weniger komfortablen und beengteren Fahrzeug durchgeführt haben soll, ganz davon abgesehen, dass nach der nachvollziehbaren Schilderung der Zeugin man sogar eine Nacht lang das ursprünglich angebotene Wohnmobil als Notunterkunft akzeptiert hatte, in der Hoffnung, es werde sich nach der Mängelreklamation bei der Mietstation am nächsten Tag ein vernünftiges Fahrzeug finden lassen.

25. Es steht demnach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte aufgrund des technischen Zustands des angebotenen Fahrzeugs mindestens einen Urlaubstag nutzlos verloren hatte und die Reise dann mit einem wesentlich kleineren Fahrzeug und deutlichen Komfortverlust durchführen musste.

26. Der Beklagte ist auch nicht gem. § 651d Abs. 2 BGB mit seinen Rechten ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Beklagte Zustand und Beschaffenheit des Wohnmobils an der Übernahmestation auch rügte. Wenn – wie vorliegend – keine örtliche Reiseleitung als Ansprechpartner verfügbar ist, genügt auch die Mängelanzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger (vgl. hierzu Palandt BGB § 651c Rn. 4). Dazu kommt, dass der Kläger dem Beklagten lediglich rudimentäre Unterlagen über die Reise zur Verfügung gestellt hatte und somit nicht den ihm obliegenden Informationspflichten gem. §§ 6, 8 BGB-InfoV nachgekommen ist. Insbesondere die nicht erfolgte Information gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV über die Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen führt dazu, dass der Beklagte sich ohne Rechtsverlust auf die Reklamation gegenüber dem Leistungserbringer beschränken durfte und der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, das ihm damals nicht noch während der Reise die Probleme mitgeteilt worden waren.

27. Für den verlorenen Urlaubstag kann der Beklagte den gesamten Reisepreis zunächst um den hierauf entfallenden anteiligen Betrag des Reisepreises mindern, also ausgehend von 23 Reisetagen um 370,87 €.

28. Weiter können die Beklagten den Reisepreis um den Betrag mindern, der in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem von dem Beklagten gebuchten und berechneten Wohnmobil vom Typ CS 30 und dem tatsächlich genutzten CS 26 besteht. Die von dem Beklagten dargelegten Preisspannen, welche ebenfalls von der Zeugin als ihr bei einer telefonischen Nachfrage bestätigt genannt wurden, sind – abgesehen von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen – auch problemlos über die Webseite des Mietunternehmens nachvollziehbar. Dort wird zu jetzigen Preisen für den entsprechenden Zeitraum für den AS 32 ein Mietpreis von 5140 $ gefordert, für den CS 30 4880 $ und für den – noch etwas größeren als den von dem Beklagten genutzten CS 26 – 4400 €. Aufgrund dieser Staffelung dürfte der angemessene Preisunterschied (§ 287 ZPO) für den CS 26 daher, wie von dem Beklagten dargelegt und von der Zeugin bestätigt, etwa 30 US-Dollar je Tag betragen haben. Dies entspricht auf der Grundlage des damaligen Wechselkurses von 1,44 $ je Euro für die Dauer von 20 Tagen 395,12 €, welche ebenfalls von der Forderung des Klägers abzusetzen sind.

29. Auch ist die Minderung in Höhe von 25 % unter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt (vgl. hierzu Palandt a.a.O. § 651d Rn. 6). Die Familie musste mit den erwachsenen Töchtern für drei Wochen unter wesentlich beengteren Verhältnissen leben als geplant. Weder war aufgrund der Bauart des übernommenen Wohnmobils ein abtrennbarer Schlafraum vorhanden noch bestand sonst eine Rückzugsmöglichkeit. Selbst wenn man bei der Minderung nicht den gesamten Reisepreis zu Grunde legte, sondern nur den von dem Kläger für die Anmietung des Wohnmobils ausgewiesenen Einzelpreis, steht deshalb doch im Ergebnis fest, das dem Kläger damit dann insgesamt kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zusteht.

30. Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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