Amtsgericht Kleve, 1.Urteil vom 15.01.1999, Aktenzeichen: 3 C 582/98
Die Klägerin buchte zusammen mit ihrem Ehemann einen All-Inclusive- Urlaub in die Dominikanische Republik. Die Reise sowie der Flug verliefen nicht so wie sich das Ehepaar das wünschte, wodurch sie die Erstattung des Reisepreises verlangte.
Bei dem Hinflug war eine Zwischenlandung in Paris geplant, die 1 Stunde und 40 Minuten dauern sollte. Tatsächlich betrug die Wartezeit jedoch 7,5 Stunden. Dies begründet keinen Minderungsanspruch, da es in Zeiten des Massentourismus zu Flugverspätungen kommen kann und eine bloße Reiseunannehmlichkeit darstellt
Des Weiteren wurde dem Paar von der Mitarbeiterin des Reisebüros zugesichert, dass sie in einem Flugzeug reißen, indem nicht geraucht werden darf. Die beiden erhielten jedoch einen Raucherflug. Diese Zusicherung der Mitarbeiterin begründet allerdings keine Verbindlichkeit, da sich die Leistungen die sich aus dem Vertrag ergeben nach dem Reisekatalog richten. Dort ist keine Zusicherung eines Nichtraucherfluges ersichtlich.
Auch die zu tragenden Plastikarmbänder um dem Hotelpersonal aufzuzeigen, dass man das All-Inclusive Paket gebucht hat, begründet keinen Minderungsanspruch. Es ist allgemein üblich ein solches zu tragen und beraubt das Ehepaar weder ihrer Persönlichkeitsrechte noch ihrer Menschenwürde.
Mithin beanstandete Störungen, wie Lärmbelästigungen auf den Fluren des Hotels, lange Wartezeiten bei den Getränkebestellungen sowie unterschiedliches Essen im Gegensatz zu anderen Hotelgästen, aufgrund des All-Inclusive Pakets begründen ebenso keinen Minderungsanspruch. Sie stellen, wie oben bereits erwähnt, bloße Reiseunannehmlichkeiten dar, die geduldet werden müssen. Eine Fehlerhaftigkeit einer Reiseleistung kann in keiner der aufgeführten Argumente seitens der Klägerin gesehen werden.
Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises ist jedoch nicht gegeben, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Amtsgericht Kleve(3 C 582/98): Reisemängel bei All-Inclusive-Reise