Organisatorische Eigenschaften des Reiseveranstalters
AG Düsseldorf: Organisatorische Eigenschaften des Reiseveranstalters
Kurz vor ihrem Abflug stornierte eine Reisende die von ihr gebuchten Flüge. Die von ihr zunächst gezahlten Stornierungsgebühren verlangt sie nun von der Airline zurückerstattet.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Begehren der Klägerin entsprochen. Da die Airline nicht nachweisen konnte, dass die gebuchten Sitze tatsächlich ungenutzt geblieben sind, seien der Reisenden die Gebühren zu erstatten.
AG Düsseldorf | 40 C 68/16 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 22.09.2016 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2016, Az: 40 C 68/16 |
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Leitsatz:
2. Versäumt ein Flugveranstalter den Nachweis, dass er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist und stornierte Flüge anderweitig zum Verkauf angeboten hat, verfallen seine Ansprüche auf Einbehaltung von Stornogebühren.
Zusammenfassung:
3. Die Veranstalterin von Pauschalreisen hatte für ihre Kunden bei einer Fluggesellschaft Flüge für die Anreise zu einer Kreuzfahrt gebucht, diese aber wieder storniert, weil das entsprechende Schiff verspätet fertiggestellt worden war. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte sie von der Beklagten die Rückerstattung der dafür einbehaltenen Stornogebühren.
Die Beklagtenseite behauptete, bis auf geringfügige Kosten für die Verpflegung der Flugreisenden sei ihr durch die Stornierung keine Ersparnis möglich gewesen. Darüber hinaus sei das Amtsgericht Düsseldorf nicht zuständig.
Da Ziel und Ankunft der Flüge und damit der Erfüllungsort des Vertragsverhältnisses Düsseldorf war, ist das hier befindliche Amtsgericht zuständig. Dieses entschied im Wesentlichen zugunsten der Klägerin, weil die Beklagte nicht vorgetragen hatte, in welcher Buchungsklasse sie die stornierten Flüge zum Weiterverkauf angeboten hatte und dass ein Verkauf aller Plätze dieser Klasse nicht mehr möglich war. Da eine Stornierungsgebühr jedoch nur für den Fall zulässig ist, dass die gebuchten Sitze tatsächlich nicht genutzt werden, sei der Reisenden die gezahlte Summe zu ersetzen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 942,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2016 zu zahlen, abzüglich am 15.09.2016 gezahlter 28,88 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin, die für Kunden unter anderem Kreuzfahrtreisen zusammenstellt und auch die Anreise durch Flüge organisiert. Die Klägerin hatte ein Kreuzfahrtprogramm ausgeschrieben, das eine Anreise von Deutschland nach Dubai und zurück beinhaltete. Diese Reise verkaufte sie an ihre Kunden C und buchte für diese am 29.05.2015 bei der Beklagten Flüge für zwei Personen für den Flug am 21.01.2016 von Düsseldorf nach Dubai und am 29.01.2016 den Flug zurück von Dubai nach Düsseldorf zum Preis von insgesamt 1109,24 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Klägerin bezahlte den Betrag.
6. Allgemeine Geschäftsbedingungen wurden nicht in den Vertrag einbezogen.
7. Da das vorgesehene Kreuzfahrtschiff verspätet fertiggestellt wurde, musste die Klägerin die Reise insgesamt absagen und stornierte auch die o.g. Flüge im August 2015. Sie erhielt eine Stornorechnung (Anlage K2); der hierin ausgewiesene Gutschriftbetrag von 111,44 € wurde an die Klägerin erstattet.
8. Die Differenz zwischen dem bezahlten und dem erstatteten Betrag, 997,80 €, ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 geltend machen. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht. Für die vorgerichtliche Tätigkeit macht die Klägerin die Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren geltend.
9. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Ticketpreises hat.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 997,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
die Klage abzuweisen.
12. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe einen nicht erstattbaren Tarif gebucht. Bei den gebuchten Flügen seien bei Durchführung in der gebuchten Economy-Klasse mehrere Sitzplätze frei gewesen; die stornierten Plätze hätten nicht verkauft werden können. Kerosin sei nur im geringen Umfang im Wert von allenfalls 13,59 € erspart worden; die Ersparnis für Speisen und Getränke lasse sich mit insgesamt 28,88 € berechnen.
13. Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht Düsseldorf sei unzuständig.
14. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 05.07.2016 durch die Vernehmung eines Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.08.2016 verwiesen.
15. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit aufgrund einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 28,88 € übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
16. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
I.
17. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über die Klage zuständig.
18. Die Flüge sollten in Düsseldorf starten bzw. enden. Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit nach Art. 33 des Montrealer Übereinkommens, aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EugVVO) oder nach der Vorschrift der Vorschrift des § 29 ZPO richtet. Der nach § 33 des Montrealer Übereinkommens maßgebliche Abflug- bzw. Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges sowie der nach Art. 5 Nr. 1 der EugVVO und nach § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort liegen jedenfalls im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung.
19. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf den primären vertraglichen Erfüllungsanspruch sondern auch auf sekundäre Ansprüche (Zöller, ZPO Anh. I Art. 5 EuGVVO Rn. 7).
II.
20. Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet.
21. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 942,34 € nach §§ 812, 631, 649 BGB.
22. Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Durchführung von zwei Flügen für zwei Personen im Januar 2016 zustande gekommen. Ein solcher Vertrag unterliegt grundsätzlich dem Werkvertragsrecht nach § 631ff BGB, da ein Erfolg geschuldet ist. Die Einwendungen die die Beklagte hiergegen erhebt, sind nicht nachvollziehbar und stehen im Gegensatz zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ebenfalls unstreitig ist, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Beförderungsbedingen, die Abweichungen von den Grundsätzen des Werkvertragsrechts enthalten könnten, in den Vertrag einbezogen wurden. Jedenfalls fehlt hierzu jeglicher Vortrag der Beklagten ob, wie und welche Geschäftsbedingen in den Vertrag einbezogen sein sollen.
23. Damit konnte die Klägerin den Vertrag jederzeit nach § 649 BGB kündigen, was durch die Stornierung im August 2015, also ca. 5 Monate vor dem Flug erfolgte.
24. Rechtsfolge einer Kündigung nach § 649 BGB ist, dass die Beklagte zwar grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 649 S. 2 BGB). Nach § 649 S. 3 BGB wird vermutet, dass jedenfalls 5% der vereinbarten Vergütung dem Unternehmer zustehen.
25. Da der Kunde regelmäßig keine Einblicke in die internen Betriebsabläufe hat, hat der Unternehmer grundsätzlich vertragsbezogen vorzutragen und zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen anrechnen lässt. Hier ist also im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten Aufwendungen hinsichtlich Treibstoffkosten, Verpflegung, Steuern etc erspart wurden. Zusätzlich – wegen der Anrechnung böswillig unterlassener Verwendung der Arbeitskraft nach § 649 S.2 BGB – ist konkret vorzutragen der Versuch, die Sitzplätze anderweitig zu verkaufen.
26. Hinsichtlich der Steuern und Gebühren, die tatsächlich nur bei Inanspruchnahme der Flüge durch die Passagiere anfallen, hat die Beklagte bereits mit Stornorechnung vom 12.08.2015 abgerechnet, auch wenn diese im Detail nicht nachvollziehbar ist.
27. Auch zu den ersparten Kerosin- und Verpflegungskosten hat die Beklagte vorgetragen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn die Beklagte auch ihre Verpflichtung erfüllt hat, die Sitzplätze anderweitig anzubieten und zwar zumindest zu den Konditionen, die der Klägerin angeboten worden waren und ggf. sogar aus Gründen der Schadensminderungspflicht sogar kurzfristig vor dem Flug zu günstigeren Konditionen.
28. Zwar hat die Beklagte behauptet, dass die Tickets nach der Stornierung erneut angeboten wurden und nicht verkauft wurden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Beklagte hierbei ihre Pflichten nach § 649 S. 2 BGB und hinsichtlich der Schadensminderungspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt hat.
29. Der von der Beklagten benannte Zeuge B hat bekundet, er sei Airportservicemanager der Beklagten in Düsseldorf. In den streitgegenständlichen Flügen seien nach den im System gespeicherten Listen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug in der Economy-Klasse freie Plätze vorhanden gewesen. Wenn ein Flug storniert werde, werde dieser im Reservierungssystem wieder freigegeben und sei zu den dann aktuellen Buchungsbedingungen verfügbar. Innerhalb der Economy-Klasse gebe es verschiedene Buchungsklassen mit unterschiedlichen Preisen, je nach Stornierungsmöglichkeiten. Aus der Liste, die er mitgebracht habe, könne er diese Buchungsklassen nicht erkennen. Er gehe von einer sofortigen Freigabe der Flüge im Reservierungssystem nach der Stornierung aus, kenne die technischen Abläufe jedoch nicht. Ob ein Ticket in der gleichen Unterbuchungsklasse wieder in den Verkauf gehe, könne er nicht sagen. Es gebe bestimmte Buchungsklassen, die nur bis zu einem bestimmten Zeitraum vor dem Flug überhaupt buchbar seien; es könne sein, dass bei einer späteren Stornierung diese Buchungsklasse dann nicht mehr buchbar sei.
30. Der Bekundungen des Zeugen waren zwar glaubhaft, jedoch nicht im vollen Umfang ergiebig. Nach den Angaben des Zeugen ist das Gericht zwar überzeugt davon, dass nicht alle Plätze in der Economy-Klasse auf den jeweiligen Flügen verkauft waren. Der Zeuge konnte jedoch aus eigener Anschauung noch nicht einmal bestätigen, dass die hier streitgegenständlichen Plätze nach der Stornierung tatsächlich wieder in den Verkauf gegangen waren. Auch konnte er keine Angaben dazu machen, zu welchen Bedingungen, d.h. zu welchem Preis die Flüge angeboten wurden. Er hat hierzu nur Vermutungen geäußert. Denn zur Schadensminderungspflicht hätte die Beklagte die Flüge höchstens zu dem (günstigen) Preis anbieten dürfen, den sie seinerzeit von der Klägerin verlangt hatte. Es kann nicht zu Lasten der stornierenden Fluggäste gehen, dass die Fluggesellschaften die Tickets tendenziell umso teurer anbieten, je näher der Flugtermin rückt. Die Beklagte hätte vortragen und beweisen müssen, wie die Bezeichnung der Unterbuchungsklasse der streitgegenständlichen Flüge war, dass sie die Flüge nach der Stornierung in genau dieser Buchungsklasse erneut angeboten hatte und dass zu diesem Preis nicht sämtliche Plätze dieser Buchungsklasse verkauft werden konnten und auch nicht zu höheren oder günstigeren Preisen.
31. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.
32. Es ist also auf die Vermutung des § 649 S. 3 BGB zurückzugreifen, dass der Beklagten jedenfalls 5% der vereinbarten Vergütung zustehen.
33. Der Flugpreis betrug 1109,24 €, abzüglich 5% (55,46 €) ergibt dies eine Erstattung von 1.053,78 €. Hierauf wurden ausweislich der Stornorechnung bereits 111,44 € gezahlt, so dass sich der zuerkannte Betrag von 942,34€ errechnet.
34. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
35. Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht mit der Zahlung in Verzug befand.
36. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 28,88 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach billigem Ermessen anteilig gem. § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist eine Erledigungserklärung zu berücksichtigen (Zöller, § 91a ZPO Rn. 21), ohne dass es einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf.
37. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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