Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug
LG Frankfurt: Nichtbeförderung auf dem gebuchten Flug
Flugreisende klagten gegen die ausführende Fluggesellschaft, weil sie bei einer mehrteiligen Fluggreise auf dem Anschlussflug nicht befördert worden sind.
Die Klage wurde abgewiesen, weil die Kläger verspätet am Abfertigungsschalter erschienen waren.
LG Frankfurt | 2-20 O 405/09 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 11.11.2010 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2010, Az: 2-20 O 405/09 |
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Leitsätze:
2. Aus Sicherheitsgründen darf das Gepäck nicht ohne den Passagier transportiert werden.
Findet sich der Passagier nicht innerhalb der Abfertigungsfrist am Schalter ein, kann er keine Ansprüche wegen erfolgender Nichtbeförderung geltend machen.
Zusammenfassung:
3. Ein Flugreisender forderte für sich und aus abgetretenem Recht Mitreisender von der ausführenden Fluggesellschaft eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung. Sie waren durch die geringfügige Verspätung eines Zubringerfluges aufgehalten zu spät am Abfertigungsschalter erschienen und ihr Gepäck hatte nicht verladen werden können.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da Gründe für eine unrechtmäßige Nichtbeförderung nicht vorlagen. Einerseits obliegt es dem Passagier, rechtzeitig zur Abfertigung zu erscheinen. Andererseits dürfen Gepäck und Passagier aus Sicherheitsgründen nicht getrennt befördert werden. Darüber hinaus lag durch das Vorhandensein freier Plätze nachweislich keine Überbuchung des Fluges durch die Beklagte vor.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für eine Nichtbeförderung auf einem gebuchten Flug.
6. Der Kläger und seine 7 Mitreisenden buchten über das Reisebüro G eine Pauschalreise ab München via Amsterdam nach Curacao.
7. Die Ankunft des Zubringerfluges in Amsterdam war am 07.02.2009 für 11.15 Uhr vorgesehen, erfolgte aber erst um 11.35 Uhr.
8. Die Abflugszeit des Fluges … war für 12.05 Uhr geplant und wurde auch eingehalten.
9. Dem Kläger und seinen Mitreisenden, die noch während der Boardingzeit am Gate eintrafen, wurde die Beförderung unter Hinweis darauf, dass ihr Gepäck noch nicht verladen habe werden können, verweigert.
10. Ein Weiterflug wurde erst für den darauf folgenden Tag angeboten und wahrgenommen.
11. Der Kläger und seine Mitreisenden verlangen von der Beklagten Erstattung der hierdurch ihnen entstandenen Kosten für Hotel, Verpflegung, Getränke, Hygieneartikel sowie Wäsche in Höhe von insgesamt 1.564,13 EUR.
12. Außerdem machen sie einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 4 III in Verbindung mit Art. 7 I c der EU-Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von jeweils 600 EUR pro Person, mithin zusammen von 5.400 EUR geltend.
13. Der Kläger behauptet, dass die Verweigerung des Transportes auf dem gebuchten Flug ihren Grund nur darin habe, dass dieser Flug überbucht gewesen sei.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.964,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 sowie nicht anrechnungsfähige Gebühren in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
16. Sie bestreitet Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
17. Die Beklagte behauptet, dass der alleinige Grund für die Nichtbeförderung darin gelegen habe, dass der Kläger und seine Mitreisenden den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreicht hätten. Wegen der Nichtverladung der Gepäckteile sei eine Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden aus Sicherheitsgründen zu versagen gewesen.
18. Eine Überbuchung der Maschine habe nicht vorgelegen, was sich bereits aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2010 überreichten Flugreports ergebe, wonach 10 Sitzplätze nicht belegt waren.
19. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
20. Die Klage ist nicht begründet.
21. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht zu.
22. Die Beklagte hat mit der Nichtbeförderung des Klägers und seiner Mitreisenden auf der gebuchten Maschine keine Pflichtverletzung begangen. Denn der Kläger und seine Mitreisenden sind nach ihrem eigenen Vortrag zu spät zur Abfertigung erschienen. Auch wenn sie ihre Flugtickets und Boardingpässe bereits in München für den Weiterflug von Amsterdam erhalten haben, war ihr Gepäck noch nicht zur Beförderung bereit. Aus Sicherheitsgründen ist eine getrennte Beförderung von Passagier und Gepäck nicht zugelassen.
23. Gegen die Behauptung des Klägers, dass ursächlich für die Nichtbeförderung eine Überbuchung des Anschlussfluges war, spricht der Umstand, dass auf diesem noch 10 freie Sitzplätze waren.
24. Da zwischen der vorgesehenen Ankunft des Zubringerfluges und des Weiterfluges von Anfang an nur 50 Minuten lagen, war einer der Voraussetzungen für einen Ausgleichs- und Schadensersatzanspruch, dass sich der Fluggast – mit seinem Gepäck – 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden hat, nicht einzuhalten (vgl. auch BGH Aktenzeichen Xa ZR 78/08, Urteil vom 30.04.2009). Dies ist aber nicht der Beklagten anzulasten, die Zubringer- und Anschlussflug zwar ausgeführt, aber nicht gebucht hat.
25. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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