Nachweis rechtzeitigen Erscheinens des Fluggastes am Gate

AG Frankfurt: Nachweis rechtzeitigen Erscheinens des Fluggastes am Gate

Ein Fluggast forderte Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.

Entgegen gegenteiliger Behauptung der Beklagten entschied das Gericht nach der Beweisaufnahme, dass der Kläger pünktlich zum Check-In erschienen und ihm die Beförderung somit unrechtmäßig verweigert worden war.

AG Frankfurt 31 C 857/14 (17) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 27.05.2015
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2015, Az: 31 C 857/14 (17)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 27. Mai 2015

Aktenzeichen 31 C 857/14 (17)

Leitsätze:

2. Die glaubhafte Aussage eines wegen Nichtbeförderung klagenden Passagiers, bei Ankunft am Check-In-Schalter mit dem Smartphone die Uhrzeit überprüft zu haben, genügt als Beweis der Pünktlichkeit.

Ein ansprüchsberechtigter, geschädigter Fluggast hat des Weiteren Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im komplexen und ambivalenten Feld der Fluggastrechte entstanden sind, sofern keine überzogenen Anforderungen gestellt wurden.

Zusammenfassung:

3. Ein Flugreisender begab sich nach Ankunft seines Zubringerfluges zum Check-In-Schalter des Anschlussfluges, wo ihm die Beförderung mit der Begründung verweigert wurde, er sei zu spät. Für die Nichtbeförderung, Kosten des ersatzweise gebuchten Flugs und vorgerichtliche Anwaltskosten forderte er vor dem Amtsgericht Frankfurt Schadensersatz.

Die Beklagte stritt ab, dass der Kläger sich innerhalb der Frist am Abfertigungsschalter eingefunden habe. Dieser legte seine Pünktlichkeit jedoch dar, indem er angab, bei Ankunft auf dem Smartphone die Uhrzeit überprüft zu haben, die online akualisiert werde. Damit war die Nichtbeförderung unrechtmäßig und der Kläger zu entschädigen, so auch für die Rechtsanwaltskosten, da diese ein Folgeschaden darstellen und der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte im komplexen Bereich der Fluggastrechte rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen durfte.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 690 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2013 sowie 120,67 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger macht eine Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung bezüglich den Flug der Beklagten von Frankfurt am Main nach Dar Es Salaam am … geltend, dessen planmäßige Abflugzeit um 22:05 Uhr war. Zu diesem Flug reiste der Kläger mit einem Zubringerflug aus Leipzig an, so dass er bereits eingecheckt und in Besitz einer Bordkarte war, die den Aufdruck enthielt „Gate closes 20 minutes before departure“. Den englischsprachigen Flugschein erwarb der Kläger als elektronisches Ticket. Als der Kläger am Flugsteig in Frankfurt am Main erschien, ließ die Beklagte den Kläger nicht an Bord, Der Kläger reiste daraufhin, mit einem anderen Flug weiter, für den er 690 € aufwandte. Mit anwaltlichem Schreiben vom … verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 1290 €, wofür 186,24 € Anwaltskosten anfielen. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom … ab. Ferner erklärte sie die Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung.

6. Der Kläger behauptet, er sei um 21:43 Uhr am Flugsteig erschienen.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1290 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.012013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nach 21:45 Uhr am Flugsteig erschienen.

10. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei (BL 54 ff.) und der Zeuginnen … und …

Entscheidungsgründe

I.

11. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1.

12. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 600 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004.

a)

13. Im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung lag eine Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 vor.

14. Gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. j der Verordnung ist eine Nichtbeförderung gegeben, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird, obwohl er sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

15. Die Bedingungen nach Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung erfordern gemäß lit. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

aa)

16. Dem Kläger wurde mit dem Aufdruck auf der Bordkarte „Gate closes 20 minutes before departure“ wirksam eine Zeitangabe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a VO (EG) 261/2004 gesetzt.

17. Der Luftbeförderungsvertrag gründet sich mangels Vortrag einer Rechtswahl auf deutsches Recht (Art. 2, Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 593/2008). Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, und die Luftbeförderung nahm in Deutschland auch ihren Abgang.

18. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Zeitangabe auf der Bordkarte um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Allgemeine Geschäftsbedingung kann nur sein, was bei Abschluss eines Vertrags einbezogen wird (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier war der Luftbeförderungsvertrag bei Aushändigung der Bordkarte jedoch bereits geschlossen. Eine nachträgliche Einbeziehung hätte sich an § 305 Abs. 2 BGB zu orientieren und erfordert unter anderem das Einverständnis der anderen Vertragspartei, hier der Kläger, mit ihrer Geltung, wozu es der Abgabe einer Willenserklärung bedarf. Eine derartige Einverständniserklärung des Klägers wird von den Parteien nicht vorgetragen. Eine nachträgliche einseitige Einbeziehung ist nicht möglich (BGH NJW 1983, 816 (817) für die Vorgängervorschrift § 2 AGBG).

19. Somit kann die Angabe auf der Bordkarte nur nach allgemeinen Grundsätzen gemessen werden. Die Parteien tragen nicht vor, dass der Vertrag eine bestimmte Sprachform voraussetzt; grundsätzlich kann ein Vertrag nach deutschem Recht in jeder Sprache geschlossen werden (vgl. Spallenberg, in: MK-​BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 10 VO (EG) 593/2008 Rn. 32). Das bedeutet für nachträgliche Erklärungen im Normalfall, dass jede Partei das sprachliche Zugangsrisiko für ihre Erklärungen trägt (Spallenberg, a.a.O., Rn. 83).

20. Der Kläger bringt nicht vor, dass er der englischen Sprache unkundig sei, zumal er selbst das englischsprachige E-​Ticket vorlegt. Deshalb ist die Zeitangabe wirksam.

bb)

21. Der Kläger erschien um 21:43 Uhr am Flugsteig und damit in der Zeitvorgabe der Beklagten.

22. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Vernehmung des Klägers hat ergeben, dass dieser bestätigen konnte, um 21:43 Uhr erschienen zu sein. Insoweit hat der Kläger glaubhaft angegeben, bei Zurückweisung die Uhrzeit auf dem Smartphone kontrolliert zu haben, welche 21:43 Uhr angezeigt habe. Ebenso glaubhaft hat der Kläger angegeben, die nächste Uhrzeit mit 21:47 Uhr auf einer Flughafenuhr wahrgenommen zu haben. Die Zeitspanne von bis zu knapp fünf Minuten (denkbar von 21:43:00 bis 21:47:59 Uhr) scheint ausreichend, um von dem Personal der Beklagten zurückgewiesen zu werden und sodann mit ihm darüber zu diskutieren. Der Kläger machte im Rahmen seiner Vernehmung einen sicheren Eindruck. Es fehlt dem Gericht an Ansatzmöglichkeiten, dem Kläger die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Nur weil er Partei ist, darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Ansonsten wäre das Instrument der Parteivernehmung überflüssig.

23. Dass die vom Kläger wahrgenommene Uhrzeit auch der tatsächlichen Zeit entsprach, ist hinreichend nachgewiesen durch den Umstand, dass der Kläger angab, die Uhrzeit auf dem Smartphone aktualisiere sich online. Das ist glaubhaft und bietet eine hinreichende Sicherheit für eine ausreichend präzise Zeitbestimmung, denn selbst wenn die Uhrzeit eine Abweichung enthalten haben sollte, darf bezweifelt werden, dass diese aufgrund der erwähnten Aktualisierungsfunktion mehr als eine Minute betrug, auch wenn technische Fehler nicht völlig auszuschließen sind.

24. Das gilt umso mehr, nachdem der Flughafenbetreiber den Gateschluss für 21:40 Uhr bestätigt (E-​Mail Bl. 61).

25. Demgegenüber vermochten die Zeugen der Beklagten das Beweisergebnis nicht zu erschüttern: Beide Zeuginnen konnten sich an den Kläger persönlich nicht erinnern. Insofern kann allenfalls aus den allgemeinen Ausführungen der Zeuginnen ein Rückschluss darauf gezogen werden, .ob der Kläger unpünktlich erschien. Das ist zu verneinen.

26. Zwar gab die Zeugin … an, der Gateschluss erfolge automatisch. Das indiziert eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein elektronisch gesteuertes System pünktlich um 21:45 Uhr das Gate schließt. Aber zum einen ist nicht ersichtlich,, woher in dieser Konstellation das System seine Zeitinformationen bezieht beziehungsweise inwieweit ein Abgleich mit der tatsächlichen Zeit erfolgt. Zum anderen ist zu beachten, dass die Zeugin … abweichend angab, dass das Gate gar nicht automatisch, sondern manuell geschlossen werde. Dann ist aber keineswegs auszuschließen, dass eine der Mitarbeiterinnen der Beklagten das Gate vor 21:45 Uhr schloss. Die Zeugin … gab ja sogar an, sie stelle ihre Uhr immer fünf Minuten vor. Wenn sie es war, die den Gateschluss vornahm, und sich hierbei an ihrer Uhr orientierte, kann es durchaus so gewesen sein, dass auch unter einer Berücksichtigung der vorgestellten Uhrzeit eine derart große Abweichung zur tatsächlichen Uhrzeit vorlag, so dass das Gate (versehentlich) bereits vor 21:45 Uhr geschlossen wurde, wofür ja auch die E-​Mail-​Auskunft des Flughafenbetreibers spricht.

27. Dass der Kläger bei nur kurzer, möglicherweise tatsächlich sogar nicht vorliegender Verspätung dennoch nicht mitgenommen wurde, obwohl nach den Angaben der Zeugin … alles Zumutbare getan worden wäre, um ihn auch nach Gateschluss noch  zusteigen zu lassen, ist unerheblich Den Zeuginnen fehlte es insoweit an der unmittelbaren Erinnerung an den Kläger.

cc)

28. Nachdem keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung dargetan sind, verweigerte die Beklagte dem pünktlich erschienenen Kläger die Beförderung unberechtigt.

b)

29. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 auf 600 €.

2.

30. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von weiteren 90 € für den Flugschein des Ersatzflugs.

a)

31. Ein Anspruch aus Montrealer Übereinkommen besteht nicht, da dieses die Nichtbeförderung nicht regelt.

b)

32. Ein Anspruch folgt indes aus nationalem Recht nach § 280, § 281 BGB. Die Beklagte verletzte ihre werkvertragliche Pflicht zur Beförderung, indem sie dem Kläger unberechtigt die Teilnahme am Flug verweigerte, weshalb es gemäß § 281 Abs. 2 BGB auch keiner Fristsetzung zur Entstehung der Schadenersatzpflicht bedurfte. Die besonderen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB kommen nicht zur Anwendung, weil die Werkleistung nicht erbracht worden war.

33. Der Anspruch ist begrenzt auf 90 €‚ weil die Beklagte die Anrechnung nach Art. 12 Fluggastrechteverordnung erklärt hat: Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 kann die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Da der Ersatzflug den Kläger 690 € gekostet hat, verbleiben nur 90 € als erstattungsfähiger Schaden.

3.

34. Die Zinsansprüche bestehen nach § 286, § 288 BGB.

4.

35. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

a)

36. Dies zwar nicht aus Verzug, da ein solcher bei Tätigwerden des Rechtsanwalts noch nicht vorlag. Der Anspruch folgt aber aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1 BGB.

aa)

37. Der verfolgte Ausgleichsanspruch nach VO (EG) 261/2004 stellt einen pauschalisierten Schadenersatzanspruch für durch die Flugunregelmäßigkeit erlittene immaterielle Schäden dar.

38. Insoweit gründet sich jeweils ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast (in diese Richtung wohl auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.12.2014, Az. 2-​24 S 49/14). Die Pflichtverletzung, welche schadenersatzbegründend wirkt, ist die nicht durchgeführte Luftbeförderung. Die Beklagte war nach Art. 4, Art. 7 VO (EG) 261/2004 von Gesetzes wegen gehalten, den Kläger zu befördern, denn die Nichtbeförderung führte zur Ausgleichszahlungspflicht.

39. Dem Verständnis als pauschalisiertem Schadenersatzanspruch (so auch EuGH NJW 2006, 351 (Tz. 82); LG Frankfurt am Main RRa 2007, 81 (82); Führich, ReiseR, 6. Aufl. 2010, Rn. 2 1047) steht das Urteil EuGH NJW 2013, 671 nicht entgegen. Soweit der EuGH darin im Zusammenhang mit der Prüfung eines Verspätungstatbestandes ausführt, ein Zeitverlust sei kein infolge einer Verspätung entstandener Schaden (Tz. 51), geht es um diese Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen Verspätung und Schaden in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens (vgl. Tz, 49 f.). Wenn der EuGH feststellt, der erlittene Zeitverlust stelle eine Unannehmlichkeit dar (Tz. 51), ändert das nichts daran, dass Unannehmlichkeiten subjektiv empfundene Belastungen sind, die keine messbare Vermögensdifferenz begründen. Das fällt in den Bereich des Nichtvermögensschadens, wie etwa die Zeitverlust entschädigende Regelung des § 651f Abs. 2 BGB zeigt Die Haftung nach VO (EG) 261/2004 ist deshalb eine im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB (Schubert, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK BGB, 01.03.2011, § 249 Rn. 18).

bb)

40. Wer einen Schaden verschuldet, hat alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen, wozu grundsätzlich auch die dem geschädigten Vertragspartner bei der Schadensbeseitigung entstandenen Rechtsanwaltskosten gehören (BGH NJW 1986, 2243 (2244 f.)). Zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darf sich der Geschädigte daher anwaltlicher Hilfe bedienen, wenn dies aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1995, 446 (447)).

41. Dies kann hier bejaht werden. Die Thematik der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ist hinsichtlich der Rechtsentwicklung noch vielfach im Fluss und bedarf sorgfältiger Einzelfallprüfung, zumal die Anspruchsvoraussetzungen für den Verbraucher, der juristischer Laie ist, nicht einfach zu durchdringen sind. Der Fluggast wird auch nicht stets vorab durchdringen können, was der Grund für die Unregelmäßigkeit war, was etwa die komplexe Frage der Entlastung durch einen außergewöhnlichen Umstand betrifft. Es kann daher nicht von einem derart einfach gelagerten Fall gesprochen werden, bei dem die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als nicht erforderlich angesehen werden kann.

b)

42. Die Höhe des Anspruchs hat sich jedoch anhand des Werts der zugesprochenen Hauptforderung zu berechnen und ergibt sich demnach wie folgt:

 

Gegen­standswert: 690 €
1,3 Geschäfts­gebühr Nr. 2300 VV RVG 84,50 €
Ausla­gen­pau­schale Nr. 7002 W RVG 16,90 €
Summe netto 101,40 €
Umsatz­steuer 19% 19,27 €
Summe brutto 120,67 €

 

II.

43. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

III.

44. Streitwert: 1290 €.

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