AG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen: 42 C 9584/14
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Erstattung des Flugpreises in Anspruch, weil er und seine zwei Mitreisenden ihren Flug aufgrund einer langen Wartezeit in der Gepäckabfertigung verpassten.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage des Passagiers abgewiesen. Das Gericht begründet diese Entscheidung mit dem Mitverschulden des Fluggasts. Der Kläger hätte sich bi dem Schalterpersonal bemerkbar machen müssen, als er merkte, dass die Abflugzeit seines Fluges näher kam. Eine rechtzeitige Abfertigung konnte so nicht mehr gewährleistet werden und der Fluggast hat die Kosten des verpassten Fluges zu tragen.
AG Düsseldorf, (42 C 9584/14), Kein Schadenersatz bei Mitverschulden des Passagiers