Mangelhafte Unterbringung auf einem Flußboot

LG Frankfurt: Mangelhafter Unterbringung auf einem Flußboot

Urlauber forderten von einer Reiseveranstalterin eine Entschädigung für einen erheblichen Reisemangel, den sie in unhygienischen Zuständen auf einem Flußboot sahen, auf dem sie während einer Tour in Indonesien untergebracht werden sollten.

Das Landgericht Frankfurt gewährte eine geringe Reisepreisminderung, da eine Erheblichkeit der Mängel nicht gegeben war.

LG Frankfurt 2-24 S 65/93 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 21.11.1994
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 21.11.1994, Az: 2-24 S 65/93
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 21. Novemver 1994

Aktenzeichen 2-24 S 65/93

Leitsatz:
2. Erhebliche Verunreinigung einer Unterkunft, die das ortsübliche Maß unhygienischer Zustände oder angekündigte Abstriche beim Komfort sichtlich übertrifft, stellt einen Reisemangel dar.

Zusammenfassung:
3. Urlauber hatten als Teil einer Pauschalreise nach Indonesioen eine mehrtägige Bootsfahrt auf dem Fluss Mahakam gebucht, in deren Rahmen die Übernachtung auf dem Flussboot vorgesehen war. Vor Ort stellten sie jedoch erhebliche Mängel an Komfort und Hygiene fest, sodass sie an der Bootstour nicht teilnahmen und stattdessen selbstständig Hotelübernachtungen buchten.

Sie begehrten von der Reiseveranstalterin eine Entschädigung für die aus ihrer Sicht erheblichen Reisemängel in den Zuständen auf dem Boot, für die Kosten der ersatzweisen Unterbringung und für entgangene Urlaubsfreude. Die Reiseveranstalterin stützte sich zu ihrer Verteidigung auf Fotografien von zwar schlichten, aber sauberen Lagern auf dem Boot und argumentierte mit einem ortstypisch geringeren Standart an Sauberkeit, mit dem die Kläger hätten rechnen können.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass den Klägern eine Reisepreisminderung in geringem Maß zustand, da auch Abstriche beim Komfort nicht bedeuten, dass unzumutbare hygienische Mängel hingenommen werden müssen. Darüberhinaus stand ihnen jedoch kein Ausgleich zu, da eine Erheblichkeit des Reisemangels nicht vorlag und somit für entgangene Urlaubsfreude und die Hotelübernachtung, die eine Selbstabhilfe darstellte, kein Ersatz zu fordern war.

Tenor:

4. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an die Kläger 260,59 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Juli 1992 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 93 %, die Beklagte 7 %.

Tatbestand:

5. Die Kläger machen Ansprüche aus Reisevertrag geltend.

6. Sie buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 4. bis 26. April 1992 eine Rundreise „Höhepunkte Indonesiens“ zum Preis von 12.740,– DM. Im Programmablauf war u.a. eine dreitägige Flußfahrt auf dem Mahakam im indonesischen Teil von Borneo vorgesehen. Im Prospekt der Beklagten heißt es dazu: „Einschiffung auf dem einfachen Flußboot …. Dabei sehr einfache Übernachtungsmöglichkeit an Bord auf dem Mahakam-​Fluß“.

7. Vor Ort lehnten die Kläger es ab, mit einem der angebotenen Schiffe die Flußfahrt durchzuführen. Stattdessen quartierten sie sich für die drei Tage im Hotel B für 302,– DM ein.

8. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung von 2.780,– DM verlangt. Dies ist die Differenz zwischen dem Preis einer Rundreise mit Schiffsfahrt und einer Rundreise ohne Schiffsfahrt. Ferner haben sie Ersatz der Hotelkosten von 302,– DM, eine Schadenspauschale von 100,– DM sowie Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 300,– DM, mithin insgesamt einen Betrag von 3.482,– DM geltend gemacht.

9. Zur Begründung haben sie vorgetragen, auf den angebotenen Schiffen hätten untragbare hygienische Verhältnisse geherrscht. Eine Art Verschlag hätte als Schlafraum dienen sollen, am Boden dieses Verschlages hätten sich fünf schmutzige, plattgelegene und unbezogene Matratzen befunden, Abstellmöglichkeiten und Licht sei nicht vorhanden gewesen. Die sanitären Einrichtungen seien absolut unzureichend gewesen. Zum „Schlafraum“ hätten steile und unbeleuchtete Stiegen und Leitern geführt.

10. Noch schlechter hätten sich die Verhältnisse auf den sodann ersatzweise angebotenen Schiffen dargestellt. Hier hätten schmutzige Verschläge oder sogar regelrechte Schlafboxen als Schlafgelegenheiten dienen sollen. Aufgrund dieser Umstände sei ihnen die Durchführung der Schiffsfahrt nicht zumutbar gewesen.

11. Die Kläger haben beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.482,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Juli 1992 zu zahlen.

13. Die Beklagte hat beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Sie hat eine Reihe von Lichtbildern vorgelegt, die Flußboote mit einfacher, aber sauberer Ausstattung zeigen. Sie hat vorgetragen, diese Boote seien den Klägern angeboten worden. Ein Mehr an Komfort hätten die Kläger aufgrund der Prospektbeschreibung nicht erwarten können.

16. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, sämtliche von den Klägern vorgetragene Beanstandungen stellten sich als bloße Unannehmlichkeiten dar, die nicht zu einer Minderung des Reisepreises berechtigen.

17. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und ergänzen.

18. Die Kläger beantragen,

19. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Königstein vom 13. Januar 1993 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.482,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. Juli 1992 zu zahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Berufung zurückzuweisen.

22. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

23. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E H (Bl. 78 d.A.), H B (Bl. 79 d.A.), E B (Bl. 80 d.A.) sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen N P (Bl. 118 d.A.).

24. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

25. Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

26. Die Kläger haben Ansprüche auf Minderung und Rückzahlung des anteiligen Reisepreises aus §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 472 BGB in Höhe von 260,59 DM.

27. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß die angebotenen Schiffe zur Fahrt auf dem Fluß Mahakam mangelhaft gewesen sind. Die Kammer geht dabei davon aus, daß grundsätzlich Schiffe angeboten wurden, die typengleich oder -ähnlich gewesen sind mit den Schiffen, die auf den von der Beklagten eingereichten Lichtbildern abgebildet sind. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen P und auch den Bekundungen des Klägers zu 1) selbst, der auf den Lichtbildern grundsätzlich die zur Verfügung gestellten Schiffe von der Bauart und den räumlichen Gegebenheiten her wiedererkannte. Dies liegt auch nahe, da kaum davon auszugehen ist, daß ganz verschiedene Schiffstypen zur Beförderung von Pauschaltouristen in Borneo zur Verfügung stehen.

28. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausstattung des Bootes im Prospekt der Beklagten als „einfach“ bzw. „sehr einfach“ angegeben wurde, konnten die Kläger von vorneherein nur äußerst geringe Ansprüche an Ausstattung, Bequemlichkeit und Hygiene an ein Flußschiff in Borneo haben. Es liegt auf der Hand, daß der dort anzutreffende Standard mit mitteleuropäischen Verhältnissen kaum vergleichbar ist. So sind eine Reihe von Beanstandungen der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit als bloße Unannehmlichkeit zu bezeichnen, die Gewährleistungsansprüche nicht begründen (vgl. auch AG Königstein in RRa 1994, 45; AG Stuttgart RRa 1994, 133 zum Komfort von Reisebussen in Indien bzw. Marokko). Dies gilt für das zur Verfügung gestellte Matratzenlager, die steile Treppe, die möglicherweise fehlende Dusche, den fehlenden Stauraum für Gepäck, die Existenz von Putz- und Reinigungsmitteln in der Toilette, den abgeplatzten Anstrich am Schiffsrumpf, fehlende Gardinen und Schränke. Auch eine gewisse Unsauberkeit ist hinzunehmen, soweit sie den Aufenthalt nicht spürbar beeinträchtigt.

29. Darüber hinaus haben die von der Kammer gehörten Zeugen jedoch bestätigt, daß im „Schlafsaal“ keine Beleuchtung vorhanden war und die Matratzen erheblich verschmutzt waren. Der Zeuge P hat zu diesen konkreten Beanstandungen keine Angaben gemacht. Soweit die Beklagte der Unsauberkeit mit den vorgelegten Lichtbildern entgegentritt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die abgebildeten Räumlichkeiten wirken ersichtlich frisch gereinigt und weisen kaum Gebrauchsspuren auf. Es ist davon auszugehen, daß eine gesonderte Herrichtung der Räume für die Aufnahme der Lichtbilder erfolgte. So haben auch die vor der Kammer gehörten Zeugen durchweg bestätigt, daß der von ihnen vorgefundene Zustand erheblich schlechter gewesen ist. Derlei Umstände, wie sie die Zeugen geschildert haben, sind aber auch auf Borneo nicht mehr hinnehmbar. Eine erhebliche Verschmutzung ist auch dann nicht zumutbar, wenn eine sehr einfache Unterkunft angeboten wird. Der Hinweis auf fehlenden Komfort beinhaltet nicht zugleich auch eine völlige Freizeichnung bezgl. der hygienischen Verhältnisse. Auch als Ortsüblichkeit kann eine erhebliche Unsauberkeit nicht eingestuft werden. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die eine einfache, aber saubere Unterkunft zeigen, verdeutlichen, daß durchaus ein zumutbarer Hygienestandard auch auf derartigen Flußschiffen erreichbar ist. Folgerichtig bezeichnet auch der Zeuge P die auf den Fotografien abgebildeten Schiffe als „typische Mahakam-​Flußschiffe“. Die Kammer bewertet die aufgezeigten Mängel insgesamt unter Heranziehung der von ihr in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mängeltabelle (NJW 1985, 113) mit 15 % des auf 3 Tage entfallenden Reisepreises. Der Satz ist angemessen, aber unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Prospektbeschreibung auch ausreichend. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 260,59 DM.

30. Unbeachtlich ist, daß die Kläger die Schiffsfahrt nicht angetreten haben und somit tatsächlich von den obigen Umständen nicht betroffen waren. Durch ihre Entscheidung, für drei Tage auf eigene Kosten im Hotel B zu wohnen statt die angebotene Flußtour wahrzunehmen, können die Kläger im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden. Auch in diesen Fällen steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine hypothetische Minderung zu (Kammer in NJW-​RR 1991, 880).

31. Weitergehende Ansprüche haben die Kläger nicht.

32. Der Umstand, daß die Matratzen zunächst nicht mit Bettwäsche bezogen waren, stellt noch keinen Mangel dar. Die Kläger haben selbst ausgeführt, sich danach überhaupt nicht mehr erkundigt zu haben. Es bleibt offen, ob nicht noch Bettwäsche zur Verfügung gestellt worden wäre. Soweit der Zeuge B erwähnt, der Schlafraum sei überhaupt nicht mit festen Wänden umgeben, sondern nur mit einer Plane abgedeckt gewesen, ist dies von den Klägern selbst nicht so behauptet worden und auch nicht von den übrigen Zeugen bestätigt. Aus obigen Erwägungen kann auch dahingestellt bleiben, ob die ersatzweise angebotenen Schiffe noch mehr Mängel aufwiesen als das erste Schiff. Da die Kläger gehalten waren, die Schiffsfahrt auf dem zunächst angebotenen Schiff durchzuführen, kommt es auf den baulichen Zustand der Ersatzangebote nicht mehr an.

33. Die Kläger haben ferner auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Hotel B in Höhe von 302,– DM.

34. Die Maßnahme der Kläger stellte sich als Selbstabhilfe nach § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind derartige Kosten bei einer sog. erweiterten Selbstabhilfe nur dann ersatzfähig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651 e Abs. 1 BGB vorliegt (Kammer in NJW RR 1992, 310; Tempel in Materielles Recht, Seite 427). Ließe man bereits bei jedem geringfügigen Mangel einen Umzug des Reisenden in eine andere Unterkunft als berechtigt zu, entstünden dadurch Wertungswidersprüche zu § 651 e Abs. 1 BGB, der bei einer Kündigung des Reisevertrages stets eine erhebliche Beeinträchtigung voraussetzt. Die Kammer nimmt eine erhebliche Beeinträchtigung in ständiger Rechtsprechung dann an, wenn Mängel im Gesamtgewicht von jedenfalls 20 % vorliegen. Dies muß auch für die Selbstabhilfe nach § 651 c Abs. 3 BGB gelten, wenn der Reisende eigenmächtig ein anderes Hotel bezieht. Dieser Satz ist jedoch gemäß den obigen Ausführungen nicht erreicht.

35. Entschädigungsansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB steht den Klägern ebenfalls nicht zu, da eine erhebliche Beeinträchtigung, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben war.

36. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

37.  Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

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