Kündigung des Reisevertrags zur Geltendmachung von Ansprüche aus Reisemängeln

AG Rostock: Kündigung des Reisevertrags zur Geltendmachung von Ansprüche aus Reisemängeln

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise auf einem Kreuzfahrtschiff inklusive Hin- und Rückflug. Aufgrund eines Vulkanausbruchs musste der Rückflug jedoch ausfallen und das Luftfahrtunternehmen bot dem Kläger eine anderweitige Beförderung mittels eines Reisebusses an. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Nach der Rückkehr in die Heimat verlangt der Kläger nun eine Erstattung der Kosten für den Rückflug abzüglich einer Entschädigung für die tatsächlich durchgeführte Transportleistung.

Das Amtsgericht in Rostock spricht dem Kläger diese Rückerstattung nicht zu. Zum einen habe das Luftfahrtunternehmen den Ausfall des Fluges nicht selbst verschuldet und zum anderen hatte sie dem Kläger ordnungsgemäß eine anderweitige Beförderung angeboten, die der Kläger auch angenommen hatte. Zudem scheidet der Anspruch auch aus, weil der Kläger vor Antritt der Busreise den Reisevertrag hätte kündigen müssen.

AG Rostock 47 C 384/10 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 12.11.2010
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 12.11.2010, Az: 47 C 384/10
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Mecklenburg-Vorpommern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 12. November 2010

Aktenzeichen: 47 C 384/10

Leitsatz:

2. Damit ein Anspruch auf anteilige Reisepreisminderung geltend gemacht werden kann, muss der Reisevertrag nach Kenntnisnahme von dem zur Minderung berechtigten Mangel gekündigt werden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise inklusive Hin- und Rückflug. Aufgrund eines Vulkanausbruchs konnte der Rückflug jedoch nicht durchgeführt werden. Das Luftfahrtunternehmen bot dem Kläger eine anderweitige Beförderung mittels eines Reisebusses an. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Nach der Rückkehr in die Heimat verlangt der Kläger nun eine Rückerstattung des Teils des Reisepreises, der für den entfallenen Rückflug veranschlagt war.

Das Amtsgericht in Rostock spricht dem Kläger diese Rückerstattung nicht zu. Das Luftfahrtunternehmen hatte dem Kläger ordnungsgemäß eine anderweitige Beförderung angeboten, die der Kläger auch annahm. Der Anspruch auf eine Rückerstattung des Reisepreises, der sich aus § 651 e Abs. 3 BGB ergäbe, scheidet deshalb aus, weil weder der Kläger noch die Beklagte vor Antritt der Busreise den Reisevertrag gekündigt haben.

Des Weiteren liegen auch Schadensersatzansprüche aus einem anderen Rechtsgrund liegen nicht vor, weil die Beklagte den Mangel, d.h. den nicht durchgeführten Rückflug nicht selbst zu vertreten hat, da es sich bei einem Vulkanausbruch um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger fordert Schadensersatz nach einem Flugausfall wegen eines Vulkanausbruchs auf … .

6. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und eine Begleitperson eine Pauschalreise vom 03.04. bis 18.04.2010 auf dem Kreuzfahrtschiff der Beklagten A… abgeschlossen. Bestandteil des Vertrages war ein Flug von … nach … (…) und der Rückflug von … zum Flughafen …. Der Preis für das An- und Abreisepaket betrug je Person 1.197,00 € incl. Kerosinzuschlag und Rail & Fly-​Kosten. (Der Kläger trägt vor, die Flugkosten würden 1.2 72,00 € pro Person betragen.)

7. Aufgrund des Vulkanausbruchs auf … konnte der für den 18.04.2010 vorgesehene Rückflug von … zum Flughaften … nicht stattfinden. Die Beklagte organisierte für die Kläger einen Bustransfer von … nach ….

8. Der Kläger fordert eine Erstattung der Kosten für den Rückflug abzüglich einer Entschädigung für die tatsächlich durchgeführte Transportleistung. Ausgehend von einem von ihm vorgerichtlich in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 1.297,00 € berechnet er unter Abzug einer seiner Meinung nach angemessenen Entschädigung für den Rücktransport in Höhe von 300,00 € für beide Reisenden, einen geforderten Erstattungsbetrag von 997,00 €.

9. Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits einen Betrag i.H.v. 47,50 € an den Kläger gezahlt.

10. Der Kläger meint, den vorgenannten Betrag gem. § 651 e Abs. 3 BGB beanspruchen zu können.

11. Der Kläger beantragt,

12. 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 997,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen;

13. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung aus der Rechnung des Rechtsanwaltes … vom 01.07.2010, Rechnung-​Nr.: …, in Höhe von 155,30 € freizustellen.

14. Die Beklagte beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Sie behauptet, die Flugkosten für zwei Personen von … nach … würden 316,00 € betragen.

17. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil der Reisevertrag – unstrittig – durch keine der Parteien gekündigt worden sei.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist unbegründet.

19. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises.

20. Ein Anspruch aus § 651 e Abs. 3 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Vertrag weder vom Kläger und seiner Begleitung noch von der Beklagten gekündigt wurde.

21. Die Voraussetzungen eins Schadensersatzanspruches aus einem anderen Rechtsgrund liegen nicht vor, weil die Beklagte den Mangel, d.h. den nicht durchgeführten Rückflug nicht zu vertreten hat.

22. Selbst wenn jedoch eine grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten bestehen würde, wäre die geltend gemachte Forderung der Höhe nach unbegründet.

23. Nach Würdigung der Sachvorträge der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, dass die Flugkosten entsprechend des Vortrages der Beklagten im Schriftsatz vom 21.10.2010 (Bl. 30 f. d.A.) für den Hinflug 936,00 € + 43,00 € Kerosinzuschlag und für den Rückflug 149,00 € + 9,00 € Kerosinzuschlag pro Person kosteten bzw. gekostet hätten. Die Beklagte hatte zunächst behauptet, die Kosten für den Rückflug für beide Personen hätten 310,00 € betragen. Dies bestreitet der Kläger. Nunmehr behauptet die Beklagte unter detaillierter Darstellung der einzelnen Flugkosten, der Rückflug hätte insgesamt 316,00 € für beide Personen gekostet. Zwar ist dem Vortrag des Klägers gem. § 138 Abs. 3 ZPO zu entnehmen, dass er auch die Kosten in Höhe von 316,00 € bestreiten will. Die übrigen Ausführungen der Beklagten werden jedoch nicht bestritten. Darüberhinaus liegt es auf der Hand, dass die Kosten des Hinfluges von … in die … wesentlich teurer sind als die des Rückfluges von … zum Flughafen … . Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Rückflugkosten für beide Personen tatsächlich zusammen 316,00 € betragen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die Rücktransportkosten auf insgesamt 300,00 € beziffert und bereits einen Betrag in Höhe von 47,50 € von der Beklagten erhielt, bestehen keine weiteren Ansprüche.

24. Aufgrund des vorstehenden Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, dass zum einen die vom Kläger dargelegten Flugkosten in Höhe von 1.272,00 € pro Person nicht nachzuvollziehen sind und der Kläger offensichtlich bei der Berechnung seines Rückerstattungsanspruches lediglich die Gesamtflugkosten für eine Person zugrunde legte. Mangels grundsätzlich Fehlens eines Anspruchs bedurfte es insoweit keines gerichtlichen Hinweises.

25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

26. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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