AG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Aktenzeichen: 47 C 384/10
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise auf einem Kreuzfahrtschiff inklusive Hin- und Rückflug. Aufgrund eines Vulkanausbruchs musste der Rückflug jedoch ausfallen und das Luftfahrtunternehmen bot dem Kläger eine anderweitige Beförderung mittels eines Reisebusses an. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Nach der Rückkehr in die Heimat verlangt der Kläger nun eine Erstattung der Kosten für den Rückflug abzüglich einer Entschädigung für die tatsächlich durchgeführte Transportleistung.
Das Amtsgericht in Rostock spricht dem Kläger diese Rückerstattung nicht zu. Zum einen habe das Luftfahrtunternehmen den Ausfall des Fluges nicht selbst verschuldet und zum anderen hatte sie dem Kläger ordnungsgemäß eine anderweitige Beförderung angeboten, die der Kläger auch angenommen hatte. Zudem scheidet der Anspruch auch aus, weil der Kläger vor Antritt der Busreise den Reisevertrag hätte kündigen müssen.
AG Rostock, 47 C 384/10, Flugannulierung durch Vulkanausbruch