LG Frankfurt Urteil vom 12.09.2008, Aktenzeichen: 2-19 O 105/08
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Brasilien. Als er mit seiner Familie dort eintraf und sie mit einem Bus vom Flughafen, zusammen mit weiteren Reisenden, zum Hotel gebracht werden sollten, wurde der dieser von mehreren Personen angehalten und die Reisenden ausgeraubt. Nun verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und macht einen Anspruch auf Minderung geltend, da die Beklagte hinsichtlich des Transfers Polizeischutz hätte organisieren müssen. Das Landgericht Frankfurt sprach ihm einen solchen Anspruch nicht zu. Der Überfall stellt kein Reisemangel im Sinne des §651c I BGB dar. Ein solcher Vorfall gehört, gerade bei erhöhter Kriminalität in der Urlaubsregiom, zum allgemeinen Lebensrisiko, wofür die Beklagte, als Reiseveranstalter nicht haftet. Polizeischutz zu organisieren, gehört demnach nicht zur Pflicht der Beklagten. Dies kann auch dahin stehen, da die brasilianischen Behörden nicht imstande sind, jeden vom Flughafen abgehenden Bus eskortieren zu lassen und es damit fraglich bleibt, ob die Beklagte überhaupt eine solche Eskorte hätte organisieren können. Des Weiteren bleibt es offen, ob sich die zahlreichen schwerbewaffneten Täter durch eine Polizeieskorte von ihrer Tat hätten abbringen lassen. Folglich wies das Landgericht Frankfurt die Klage ab.
LG Frankfurt(2-19 O 105/08): Kriminalität am Urlaubsort als allgemeines Lebensrisiko.