Kiesstrand als Reisemangel
AG Syke: Kiesstrand als Reisemangel
Die Klägerin mietete von der Beklagten für sich und ihre Familie für den Zeitraum vom 15.07. bis 05.08.1995 zum Preis von 4.185,- DM ein Ferienhaus in Westjütland. Die Klägerin erwartete am Urlaubsort einen feinen Sandstrand, stattdessen handelte es sich um eine Kiesstrand. Sie klagte darafhin auf Reisepreisminderung.
Das Gericht wies die Klage zurück, da zwischen Klägerin und Beklagter vertraglich kein „feiner Sandstrand“ zugesichert war.
AG Syke | 13 C 541/95 (Aktenzeichen) |
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AG Syke: | AG Syke, Urt. vom 29.03.1996 |
Rechtsweg: | AG Syke, Urt. v. 29.03.1996, Az: 13 C 541/95 |
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Leitsatz:
2. Ist vertraglich kein „feiner Sandstrand“ zugesichert worden, dann ist ein Kiesstrand am Urlaubsort kein Reisemangel, wenn im Reiseprospekt nur ein „beliebiger Sandstrand“ geschrieben stand.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 15.07. bis 05.08.1995 zum Preis von 4.185,- DM ein Ferienhaus in Westjütland für sich und ihre Familie. Da ihr Mann an Bandscheibenproblemen litt, wollte sie einen „feinen Sandstrand“ am Urlaubsort, was sie auch erwartete. Tatsächlich aber handelte es sich um einen Kiessandstrand. Sie verklagte die Beklagte auf Reisepreisminderung i.H.v. 60 % sowie auf Schadensersatz wegen Sachaufwendungen und entgangener Urlaubsfreude.
Das AG Syke stellte fest, dass die Beklagte vertraglich zu keinem Zeiptunkt einen „feinen Sandstrand“ zugesichert hatte und auch in dem, dem Vertrag zugrundeliegenden, Prospekt lediglich von „einem der beliebtesten Sandstrände der Westküste“ die Rede war. Aufgrund dessen wies das Gericht die Klage ab.
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin mietete für sich und ihre Familie für die Zeit vom 15.07. bis 05.08.1995 zum Preise von 4.185,-- DM ein Ferienhaus in Westjütland von der Beklagten.
6. Mit der Klage macht sie eine Reisepreisminderung um 60 % sowie Schadensersatzansprüche wegen Sachaufwendungen und entgangener Urlaubsfreude geltend.
7. Sie behauptet, statt eines von der Beklagten angepriesenen feinen weißen Sandstrandes habe sie groben Kiessand vorgefunden, der es ihrem an einer Bandscheibenerkrankung leidenden Ehemann unmöglich gemacht habe, ein Sonnenbad am Strand einzunehmen und mit dem auch ihre Kinder nicht zurecht gekommen seien.
8. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 21.11.1995 und 27.02.1996 Bezug genommen.
10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.734,30 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 15.09.1995 zu zahlen.
13. Sie hält jedwede Ansprüche der Klägerin für unberechtigt. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 12.02.1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
14. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war die Klage abzuweisen.
15. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reisepreisminderung und/oder Schadensersatz nicht dargetan. Dem Reisevertrag der Parteien ist auch unter Berücksichtigung der im Prospekt der Beklagten erfolgten Anpreisung und Beschreibung des Objektes nicht zu entnehmen, dass ein feiner Sandstrand zugesichert war, der insbesondere dem an einer Bandscheibenerkrankung leidenden Ehemann der Klägerin ein beschwerdefreies Sonnenbaden ermöglichen würde. Die Objektbeschreibung spricht lediglich von „einem der beliebtesten Sandstrände der Westküste“. Wenn die Klägerin mit Rücksicht auf ihren Ehemann und ihre Kinder, die mit dem vorgefundenen Sandstrand „nicht zurecht kamen“ Wert darauf legte, feinen Sandstrand vorzufinden, hätte dies gesondert vertraglich vereinbart werden müssen. Ohne eine derartige vertragliche Vereinbarung stellt der vorgefundene Kiessandstrand keinen Mangel der gebuchten Reise dar, der Ansprüche der Klägerin rechtfertigen würde.
16. Die Klage war deshalb mit den Nebenentscheidungen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO wie erkannt abzuweisen.
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