Durchführung von Filmarbeiten zu einer Fernsehserie an Bord
LG Bonn: Durchführung von Filmarbeiten zu einer Fernsehserie an Bord
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrtrundreise. Während der Reise kam es zu Filmdreharbeiten an Bord des Kreuzfahrtschiffes. Hierzu wurden verschiedene Bereiche des Schiffes an verschiedenen Zeitpunkten für die Reisenden gesperrt. Der Kläger fühlte sich hierdurch in seinem Urlaub beeinträchtigt. Er klagte auf eine 40 %ige Reisepreisminderung.
Das AG Bonn sprach ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % zu. Das LG Bonn änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil ab und wies die Klage insgesamt, mit der Begründung, dass es sich bei den Dreharbeiten für den Kläger um bloße Unannehmlichkeiten handelte, zurück.
LG Bonn | 8 S 5/16 (Aktenzeichen) |
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LG Bonn: | LG Bonn, Urt. vom 23.08.2016 |
Rechtsweg: | LG Bonn, Urt. v. 23.08.2016, Az: 8 S 5/16 |
AG Bonn, Urt. v. 30.12.2015, Az: 101 C 423/15 | |
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Leitsätze:
2. An Bord eines Kreuzfahrtschiffes durchgeführte Filmdreharbeiten begründen für den Reisenden keinen Minderungsanspruch, sofern die damit einhergehende Einschränkungen nicht die Grenze von bloßen Unannehmlichkeiten für den Reisenden überschreiten.
Hinsichtlich der Durchführung von Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff hat der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden vor Antritt der Reise keine Hinweis- und Informationspflichten.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine dreiwöchige Kreuzfahrtreise in der Region Südostasion für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015. Während dieser Zeit fanden an Deck des Schiffes Filmdreharbeiten statt. An einigen Tagen waren bestimmte Bereiche des Schiffes für einige Stunden für die Reisenden gesperrt. Hierin sah der Kläger einen Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB. Zudem machte er geltend, dass der Reiseveranstalter, indem er ihn nicht vorab über diese Dreaharbeiten informierte, seine Hinweis- und Informationspflichten verletzte. Er klagte auf Reisepreisminderung von 40 % gem. § 651d Abs. 1 BGB.
In erster Instanz sprach ihm das AG Bonn einen Anspruch auf Reisepreisminderung § 651d Abs. 1 BGB i.H.v. 20 % zu. Die Beklagte legte Berufung ein. Das LG Bonn befand das ergangene Urteil als falsch und änderte das Urteil ab. Seiner Ansicht nach lag durch die Dreharbeiten kein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, die keine Ansprüche begründet, vor. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
5. (ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
6. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht eine Minderung des Reisepreises aufgrund der von ihm reklamierten Filmaufnahmen an Bord der MS B zuerkannt.
7. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Reisevertrag hatte die Durchführung einer Kreuzfahrt auf einem Schiff der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 in der Region Südostasien zum Gegenstand.
8. Die Reise war entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der ab dem 05.02.2015 an Bord des Schiffes durchgeführten Dreharbeiten für die TV-Serie „E“ nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass sich hieraus ein Recht zur Minderung des Reisepreises herleiten lässt. Eine Minderung des Reisepreises setzt nach § 651d Abs. 1 BGB voraus, dass die Reise mängelbehaftet war. Ein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen von den vertraglich zu erbringenden Leistungen abweichen. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden (BGH NJW 1986, 1749; NJW 2007, 2549, 2550; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651c, Rn. 2). Bei der Bewertung, ob ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, kommt es auf die Erheblichkeit desselben nicht an. Im Falle einer erheblichen Reiseberechtigung stehen dem Reisenden weitere Rechte offen, so die Kündigung des Reisevertrages, § 651e Abs. 1 BGB oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651f Abs. 2 BGB. Für die Feststellung des Minderungsrechts kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei den vom Reisenden reklamierten Umständen nicht bloß um Unannehmlichkeiten handelt, die hinzunehmen sind (OLG Düsseldorf NJW 1992, 1330, 1331; Tempel NJW 1997, 2206, 2208; Rodegra NJW 2012, 3546). Für die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Hierbei spielen Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung ebenso eine Rolle wie Ortsüblichkeit und Verantwortlichkeit (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 2a). Im Rahmen dieser Abgrenzung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Dreharbeiten an Bord des Schiffes in dem konkret festzustellenden Umfang noch nicht die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit überschritten haben. Dazu im Einzelnen:
9. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Soweit sich hieraus keine Beeinträchtigungen für die übrigen Reisenden ergeben, kann das Schiff als Kulisse zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der freien Entscheidung des Schiffseigners obliegt, über verschiedene Nutzungen seines Schiffes zu entscheiden. Er muss hierbei allerdings gewährleisten, dass die unterschiedlichen Nutzungen miteinander kompatibel bleiben und – aus Sicht der Reisenden – die auf einem Kreuzfahrtschiff vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kommt es insbesondere darauf an, dass die öffentlichen Bereiche des Schiffes im Rahmen der üblichen Zeiten für den Reisenden frei nutzbar sind – unabhängig davon, ob der Reisende zu einem bestimmten Zeitpunkt einen konkreten Nutzungswillen hat-, die Leistungen an Bord (z.B. Essenszeiten, Bordprogramm) uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Unterbringung des Reisenden in der Kabine nicht gestört wird. Unter diesen Umständen kann der Reisende nicht reklamieren, dass zu anderen Zeiten bzw. an anderen Orten des Schiffes Dreharbeiten stattfinden. Hierbei berücksichtigt die Kammer den Anspruch des Klägers, „in Ruhe gelassen“ zu werden. Er muss es aber auch geschehen lassen, dass an anderer Stelle Aktivitäten stattfinden, an denen er persönlich kein Interesse hat oder diesen gar ablehnend gegenüber steht.
10. Bei einer Gesamtschau der im Wesentlichen unstreitigen Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Dreharbeiten sieht die Kammer jedoch lediglich geringfügige Einschränkungen für den Kläger.
11. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass aus dem Vortrag teilweise nicht hinreichend hervorgeht, welche konkreten Beeinträchtigungen sich für den Kläger ergeben haben. So hat er teilweise unsubstantiiert von „Filmaufnahmen innen und außen“ gesprochen, ohne mitzuteilen, wo und in welchem Umfang diese stattgefunden haben. Soweit unstreitig Filmaufnahmen in Kabine … stattgefunden haben, ist zwar festzustellen, dass der Kläger die Kabine … gebucht hatte. Gleichwohl fehlt es an einem Vortrag, ob und inwieweit der Kläger von den Dreharbeiten in Kabine … überhaupt betroffen wurde.
12. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen zu einer ganzen Reihe von Drehterminen und Orten vorgetragen, dass diese in Bereichen des Schiffes durchgeführt wurden, zu denen die Passagiere ohnehin keinen Zutritt hatten. Dies gilt für die Bereiche Brücke, Brückennock, Kapitänsgarten, Crewbereich und Hospital. Eine Beeinträchtigung des Klägers ist auch insoweit nicht feststellbar, als Dreharbeiten zwar an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden haben, allerdings zu Zeiten, wo sie üblicherweise von den Passagieren nicht genutzt werden (Restaurant außerhalb der Essenszeiten, Bar am frühen Vormittag, Kino am Vormittag). Es kann auch keine Beeinträchtigung darin gesehen werden, dass Dreharbeiten im Hafen auf der Pier stattgefunden haben.
13. Allerdings gibt es darüber hinaus unstreitig einige Drehtage, in denen Bereiche betroffen waren, die üblicherweise den Passagieren zur Verfügung stehen. So ist festzustellen, dass das Promenadendeck an insgesamt 6 Drehtagen zeitweise mit einem Gesamtumfang von 11,5 Stunden gesperrt war, dies allerdings nur teilweise, etwa auf einer Seite des Schiffes. Eine Sperrung ergab sich auch für das Sonnendeck. Dieses war an 2 Drehtagen insg. 11 Stunden, wiederum teilweise, gesperrt. Für das Shuffleboard ergab sich an 2 Drehtagen eine Sperrung von insgesamt 3 Stunden. Der Pool war an 2 Drehtagen für insgesamt 5 Stunden gesperrt. Auf sonstige einzelne Bereiche des Schiffes erstreckten sich die Sperrungen während der gesamten Reise auf insgesamt 19 Stunden. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers festzustellen, dass Dreharbeiten über die bloßen räumlichen Sperrungen hinaus auch sonstige Belästigungen üblicherweise nach sich ziehen. Dies können z.B. Regieanweisungen sein oder das Aufbauen und Entfernen von Equipment. Die Kammer billigt dem Kläger zu, dass von einem Filmdrehteam durchaus ein „Lästigkeitsfaktor“ ausgehen kann. Es ist ebenfalls eine für die Kammer nachvollziehbare Einstellung des Klägers, dass er die Konfrontation mit aus dem Fernsehen bekannten Schauspielern im offensichtlichen Gegensatz zu anderen Passagieren und der Sichtweise des Reiseveranstalters nicht als positiv empfunden hat.
14. In der Gesamtschau der Reise wirken sich die den Publikumsbereich und damit die Reise des Klägers betreffenden Einschränkungen durch die Filmarbeiten aber als minimal aus. Hierbei ist im Blick zu behalten, dass die Gesamtheit der Reiseleistungen von diesen wenigen Beeinträchtigungen abgesehen vollständig vertragsgerecht erbracht wurde. Die ca. 3-wöchige Kreuzfahrt hat planmäßig ohne jegliche Einschränkung in den dem Kläger versprochenen Leistungen stattgefunden. Reiseroute, Unterkunft, Verpflegung, Einrichtungen an Bord und Unterhaltungsprogramm sind völlig beanstandungslos verlaufen. Der Anteil der von der Beklagten ordnungsgemäß erbrachten Leistungen überwiegt die wenigen Beeinträchtigungen um ein Vielfaches. Die Nutzung der Einrichtungen des Schiffes stand dem Kläger nahezu uneingeschränkt offen. Die Zeiten und der Umfang der Sperrung öffentlicher Bereiche waren im Verhältnis zu den Zeiten ungestörter Nutzung minimal. In der Gesamtabwägung ist daher die vom Amtsgericht für die von Dreharbeiten betroffenen Tage ausgeurteilte Minderung von 20 % unangemessen. Das klägerische Begehren nach einer 40 %-igen Minderung ist vollkommen überzogen. Soweit man eine prozentuale Bewertung vornimmt, so würde sich diese nach Auffassung der Kammer unter 5 % bewegen. Damit waren die vom Kläger reklamierten Umstände aber eine bloße zeitweilige Belästigung, die von einem Reisenden hinzunehmen ist.
15. Eine Minderung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten durch den Reiseveranstalter. Im Rahmen der vertraglich zu erbringenden Reiseleistung treffen den Reiseveranstalter allerdings grundsätzlich derartige Verpflichtungen, die als Hauptpflichten im Falle der Nichterfüllung Gewährleistungsrechte nach sich ziehen können (vgl. OLG Rostock NJW-RR 2009, 346). Eine Verletzung von Informationspflichten, die in der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) festgelegt sind, fällt der Beklagten allerdings nicht zur Last. Eine Informationspflicht besteht aber auch hinsichtlich aller Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise maßgeblich sind. Hierzu zählt insbesondere die Information über wesentliche Veränderungen im Reiseablauf (LG Frankfurt/M NJW-RR 2008, 1638, 1639). Auch diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht verletzt. Sie musste über die stattfindenden Dreharbeiten nicht aufklären. Wie bereits ausgeführt, stellten diese für den konkreten Ablauf der Reise keine relevante Beeinträchtigung dar. Über solche Umstände muss die Beklagte konsequent auch nicht aufklären. Die Kammer folgt insoweit nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg bzw. des Landgerichts Lübeck (RRa 2000, 132 ff.). Zum einen unterscheidet sich der Sachverhalt dieser Entscheidungen dadurch, dass die dortigen Kläger auf eine bereits im Vorfeld der Reise erfolgte Information über Dreharbeiten an Bord einen Rücktritt von der Reise erklärt hatten. Den dortigen Klägern wurde ein Rücktrittsrecht zugebilligt, weil das Gericht das tatsächliche Maß der Beeinträchtigungen nicht absehen konnte. Der Minderungsanspruch des Klägers wird jedoch nach Abschluss der Reise geltend gemacht, wo feststeht, welche Beeinträchtigung tatsächlich stattgefunden haben. Von daher muss die Kammer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellen. Sie hält es auch für unangemessen, eine grundsätzliche Hinweispflicht auf Dreharbeiten zu begründen, die pauschal ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände der Durchführung angenommen wird. Anders als die Gerichte in Oldenburg und Lübeck sieht die Kammer auch mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, welches das Recht beinhaltet, nicht gefilmt zu werden und ohne Zustimmung auf Aufnahmen zu erscheinen, keinen Anlass zu einem Hinweis durch die Beklagte. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Gefahr bestand, ungewollt einbezogen und gefilmt zu werden. Eine bloß abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes reicht zur Begründung einer Hinweispflicht jedoch nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass es professionellen Filmteams grundsätzlich bekannt sein dürfte, dass das Filmen von Reisenden ohne deren Einwilligung nicht gestattet ist. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Kläger ungewollt aufgenommen worden ist oder auch nur die Gefahr solcher Aufnahmen bestand.
16. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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