Keine Haftung des Reisebüros bei Individualreise

LG Bielefeld: Keine Haftung des Reisebüros bei Individualreise

Ein Reisegast nahm ein Reisebüro auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, weil die gebuchte individuelle Rundreise nicht ihren Wünschen entsprach, sodass der Reisegast alternative Hotelbuchungen auf eigene Kosten vor Ort vornehmen musste.

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab und entschied, dass ein Reisebüro lediglich als Reisevermittler und nicht als Reiseveranstalter haftet, wenn die Einzelheiten von Reisegast vorgegeben wurden.

LG Bielefeld 4 O 21/04 (Aktenzeichen)
LG Bielefeld: LG Bielefeld, Urt. vom 03.06.2004
Rechtsweg: LG Bielefeld, Urt. v. 03.06.2004, Az: 4 O 21/04
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Landgericht Bielefeld

1. Urteil vom 03.06.2004

Aktenzeichen: 4 O 21/04

Leitsatz:

2. Als Reiseveranstalter haftet ein Reisebüro nur, wenn der Reisende den Ablauf der Reise, die Reiseziele, Hotelaufenthalte und die jeweilige Aufenthaltsdauer nicht selbst auswählt und das Reisebüro die Leistungen nicht in eigener Verantwortung selbst geplant und durchgeführt hat.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte ein Reisegast eine individuell zusammengestellte Reise durch ein Reisebüro. Diese Reise sollte in den Westen der USA gehen. Der Reisegast stellte diese Reise individuell zusammen, er wählte jedes Hotel aus, den Leihwagen und Reiseziele. Das Reisebüro buchte dem Kunden entsprechend. Jedoch entsprachen die gebuchten Hotels nicht dem gewünschten Sterne oder Qualitätsstandard. Der Kunde handelte sehr spontan was die Übernachtungen anging. Eine gebuchte Stadtrundfahrt wurde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen.

Die Klägerin begehrt vom Reisebüro Schadensersatzansprüche und Minderungsansprüche für die Kosten die durch die alternativen Buchungen vor Ort entstanden sind.

Das Landgericht Bielefeld hat dem Kläger den Mehrkostenersatz und die Minderung nicht zugesprochen. Ein Reisebüro ist lediglich Reisevermittler und haftet nicht als Reiseveranstalter, wenn der Reisende den Ablauf der Reise, die Reiseziele, Hotelaufenthalte und die jeweilige Aufenthaltsdauer selbst auswählt und das Reisebüro die Leistungen nicht in eigener Verantwortung selbst geplant und durchgeführt hat.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Die Kläger, die mit ihren beiden Söhnen in die USA reisen wollten, nahmen zu der Beklagten Kontakt auf. Sie entschieden sich schließlich zu einer individuell zusammengestellten Rundreise mit Leihwagen in den Westen der USA, die im August 2003 stattfinden sollte. Den Ablauf der Reise, die Reiseziele, Hotelaufenthalte und die jeweilige Aufenthaltsdauer wählten die Kläger selbst aus. Die Reise sollte von Las Vegas über den Grand Canyon zum Pazifik führen unter anderem über die Orte Sedona, San Diego, Santa Monica und Los Angeles. Am Pazifik sollte sich nach der Rundreise ein Badeurlaub anschließen. Die Kläger wünschten ferner, in Los Angeles eine Stadtrundfahrt machen zu können. Unter anderem wählten die Kläger für ihren Aufenthalt in Las Vegas das Hotel „R.“, für den in San Diego das Hotel „B.“ und für den in Santa Monica das Hotel „C.“ aus. Entsprechend den Wünschen der Kläger veranlasste die Beklagte die Buchung der Flüge, des Leihwagens, der Hotelaufenthalte und der Stadtrundfahrt. Die Buchung der Hotelaufenthalte erfolgte über den „CRD“, dessen Vertretung in den USA „A.“ war. Der Gesamtreisepreis für Flüge, Leihwagen, Hotelunterkünfte und die Stadtrundfahrt, den die Kläger an die Beklagte bezahlten betrug 10.900,00 €.

6. Bereits vor Reiseantritt versuchten die Kläger das in Las Vegas gebuchte Hotel zu stornieren, da sie eine private Einladung erhalten hatten. Nachdem die Beklagte ihnen mitteilte, dass die Stornokosten mehr als 80 % betrügen, entschieden sich die Kläger gegen die Stornierung dieser Hotelbuchung. Sie nahmen jedoch die ab dem 07.08.03 für 3 Nächte in dem Hotel gebuchten Zimmer nicht in Anspruch und holten nur die dort für sie bereits deponierten weiteren Rundreiseunterlagen ab.

7.  Als die Kläger am 13.08.03 in San Diego im Hotel B. eintrafen, waren sie mit dem für sie reservierten Zimmer und dem Hotel nicht zufrieden. Sie riefen die Beklagte an und verlangten Abhilfe. Am 15.08.03 sahen sich die Kläger nach einem anderen Hotel um und mieteten sich in dem Hotel „T.“ in La Jolla ein. Auch bei ihrer Ankunft am 24.08.03 im Hotel C. in Santa Monica waren die Kläger mit dem Hotel nicht zufrieden und mieteten sich deswegen in Santa Monica im Hotel „F.“ ein.

8. An der für den 25.08.03 vorgesehenen Stadtrundfahrt in Los Angeles nahmen die Kläger nicht teil. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob die Stadtrundfahrt überhaupt stattgefunden hat oder die Kläger den richtigen Treffpunkt verpasst haben.

9.  Mit der Klage verfolgen die Kläger Schadensersatz- und Minderungsansprüche und tragen zu Begründung vor:

10. Für ihren Aufenthalt in Las Vegas, Sedona und Los Angeles hätten sie gute Mittelklassehotels (3 Sterne plus) und für die Zeit des Badeurlaubs ein mit 4 Sternen oder noch besser bewertetes Hotel in ruhiger und gepflegter Umgebung gewünscht. Diese Hotelkategorien seien Grundvoraussetzung für die Reise gewesen. Die gebuchten Hotels hätten diesem Standard nicht entsprochen und qualitativ erhebliche Mängel aufgewiesen. Das Hotel am Grand Canyon sei erbarmungswürdig gewesen, Mobiliar und sanitäre Einrichtungen seien uralt und in sehr schlechtem Zustand gewesen, die Betten für 2 Personen seien nur 1,40 cm breit gewesen. Zudem habe das Continental Breakfast lediglich aus Toast, Marmelade, Melone und dünnem Kaffee bestanden. Ein weiterer Gast habe außerdem für seine Übernachtung nur 129,00 Dollar bezahlen müssen. Ihre Zimmer dürften deshalb auch nicht teurer gewesen seien.

11. Das Hotel B. in San Diego, das ihnen als 4 Sterne Haus mit gepflegtem Ambiente verkauft worden sei und das sie nur aufgrund der Anpreisungen der Beklagten ausgewählt hätten, habe diesem Standard nicht entsprochen. Es habe direkt an einer viel befahrenen Zubringerstraße gelegen. Schilder am Strand hätten vor Krankheiten gewarnt. Die Einrichtung ihrer Zimmer sei verfleckt, schmutzig, schmierig und uralt gewesen. Andere Gäste, die ihnen begegnet seien, hätten sie allenfalls in einem viertklassigen Hotel in Mallorca erwartet. Da vor Ort weder durch A. noch durch die Beklagte, die sie angerufen hätten, auf ihre dringende Bitte, anderweitig untergebracht zu werden, Abhilfe geschaffen worden sei und ihre Lage unzumutbar gewesen sei, hätten sie sich selbst nach einem anderen Hotel umgesehen und sich in der T. in La Jolla eingemietet und diese Hotelkosten selbst bezahlt.

12.  Auf Anfrage hätten sie erfahren, dass das gebuchte Hotel in Santa Monica nur 2 Sterne habe und die Übernachtung inklusive Frühstück dort nur 129,00 Dollar koste. Das Hotel habe dann auch von außen entsprechend ausgesehen. Sie hätten daraufhin abermals die Beklagte gebeten, ein besseres Hotel auszusuchen und umzubuchen. Diese habe ihre Bitte akzeptiert, sei aber mit der Situation überfordert gewesen, was sie veranlasst habe, sich dort selbst ein Hotel, das Hotel F. auszusuchen und dort zu übernachten. Auch diese Hotelkosten hätten sie bezahlt.

13. Am 25.08.03 seien sie bereits um 9:05 Uhr statt wie vereinbart um 9:30 Uhr am vereinbarten Treffpunkt für die geplante Stadtrundfahrt gewesen. Als kein Bus gekommen sei, hätten sie beim Busunternehmen angerufen und erfahren, dass A. die Stadtrundfahrt abgesagt habe. Sie hätten deshalb auf die Stadtrundfahrt verzichten müssen. Auch bezüglich des Hotels in Las Vegas hätten sie festgestellt, dass dieses nur dem Standard eines 1 Sterne Hotels entsprochen habe. Man habe ihnen dort versichert, dass für die nicht in Anspruch genommen Zimmer keine Belastung erfolgen werde. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien habe zu den dort gebuchten 3 Übernachtungen auch kein Frühstück gehört und der Übernachtungspreis habe auch nur ca. 75,00 Dollar betragen.

14. Die Beklagte habe somit ihre Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Reisevertrag nicht erfüllt. Schaden sei ihnen dadurch in Höhe von 7.143,00 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift Seite 7 – 9 Bezug genommen.

15.  Die Kläger beantragen,

16. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte 7.143,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB sei dem 30.10.2003 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Zur Begründung trägt sie vor:

20. Bezüglich der Hotelunterkünfte sei im Laufe der mehrfachen ausführlichen Gespräche der Parteien nie über die Kategorie von 4 Sterne Hotel gesprochen worden. Über das Hotel B. in San Diego hätten sich die Kläger ausführlich via Internet mit dort möglichem Rundgang durch das Hotel zudem selbst informiert. Nach dem der Kläger zu 1) sie angerufen und mitgeteilt habe, die Zimmer gefielen nicht und Abhilfe verlangt habe, habe sie sich mit dem CRD in Verbindung gesetzt, woraufhin dieser den Klägern eine hochwertigere Anlage in der Nähe ohne Mehrkosten angeboten habe. Damit seien diese nach Auskunft des CRD nicht einverstanden gewesen. Der CRD habe den Klägern dann angeboten, höherwertigere Hotels gegen Zahlung von Mehrkosten auszusuchen. Dies sei, ohne sie einzuschalten, geschehen. Sie habe vom CRD nur erfahren, dass die Kläger ohne weitere Erörterungen weiter gereist seien. Von allen weiteren behaupteten Ereignissen, die sie mit Nichtwissen bestreite, habe sie erst nach Abschluss der Reise durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger erfahren, insbesondere die angeblich schlechte Ausstattung der Hotels, die die Kläger zuvor im Internet besichtigt hätten, ebenso auch von der wohl weltweit unüblichen vollständigen Erstattung von Kosten für kurzfristig stornierte Zimmer. Überhöhte Hotelpreise habe sie nicht in Ansatz gebracht. Wenn im Einzelfall ein Gast niedrigere Preise bezahlt haben sollte, so besage dies zu den Preisen nichts. Spätankömmlinge erhielten oft nicht unbeträchtlichen Rabatt. Sie bestreite, dass die Stadtrundfahrt nicht stattgefunden habe. Der Vortrag der Kläger spreche eher dafür, dass diese entweder am falschen Ort oder zur falschen Zeit die Stadtrundfahrt hätten antreten wollen. Zu A. unterhalte sie weder vertragliche noch rechtliche Beziehungen. Die Kläger hätten sich durch Internet und Einsicht in die Prospekte die vereinbarten Hotels genau ansehen können und um deren Qualifikation gewusst. Die Kläger hätten auch abgesehen von dem Hotel B. es unterlassen, ihr die weiteren angeblichen Mängel anzuzeigen. Die telefonischen Kontakte der Parteien während der Reise hätten sich auf 2 Anrufe bzgl. des Hotels B. beschränkt.

21. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22. Die zulässige Klage ist unbegründet.

23. Den Klägern stehen gegen die Beklagte weder Schadensersatz- noch Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag gem. §§ 651 f, 651 d BGB zu. Denn für die Geltendmachung solcher Ansprüche fehlt die dafür entscheidende Voraussetzung, der Abschluss eines Reisevertrages gem. §651 a BGB zwischen den Parteien.

24. Durch einen Reisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) gem. § 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB zu erbringen, wobei eine solche Gesamtheit bereits gegeben ist, wenn mindestens zwei einzelne Reiseleistungen geschuldet werden und diese gebündelt ist (Kammergericht NJW-RR 91, 1017 ff.). Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines Reisevertrages im Sinne des § 651 a BGB ist es, dass sich der Reiseveranstalter selbst zur Herbeiführung eines Erfolges (einer umfassenden Reiseveranstaltung) in eigener Verantwortung verpflichtet und demgemäß die Reise, für deren Gelingen er haftet, plant und durchführt (Kammergericht a. a. O.). So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr handelte es sich bei der Reise der Kläger um eine Individualreise, deren Reiseroute, Aufenthaltsorte und jeweilige Aufenthaltsdauer die Kläger zwar mit Hilfe der Beklagten selbst zusammengestellt haben, die die Beklagte aber nicht etwa in eigener Verantwortung selbst geplant und durchgeführt hat. Die Beklagte ist, selbst wenn sie bei der Festlegung der Reiseroute, der Auswahl der Aufenthaltsorte und Hotels sowie des Unternehmens, bei dem schließlich der Leihwagen gebucht wurde, den Klägern durch Rat und Information behilflich war, kein Reiseveranstalter (siehe auch Tempel, NJW 99, 3657 ff.; OLG Hamm NJW-RR 98, 1668 f; Landgericht Frankfurt/Main NJW-RR 98, 1669 f; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 91, 1018 und Kammergericht a. a. O.). Zwischen den Parteien ist vielmehr ein Reisevermittlungsvertrag, ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB zustande gekommen, mit dem die Beklagte sich verpflichtet hat, bezüglich der gewünschten Flüge, Hotelbuchungen, des Leihwagens und der Stadtrundfahrt als Vermittler tätig zu werden, die entsprechenden Leistungsverträge (Buchungen) herbeizuführen, die finanzielle Abwicklung mit der Fluggesellschaft, dem CRD, dem Autovermieter und dem Veranstalter der Stadtrundfahrt zu tätigen und für die organisatorische Abwicklung, wie Prüfung und Aushändigung der Reisepapiere und Reisebestätigung etc. zu sorgen. Im Rahmen dieses Reisevermittlungsvertrages trafen die Beklagte auch Informationspflichten, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Im Rahmen dieses Vermittlungsvertrages stehen den Klägern gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche aus Reisevertrag gem. §§ 651 f, 651 d BGB zu, da sich solche Ansprüche nur gegen den Reiseveranstalter richten, die Beklagte jedoch nur Vermittler und nicht Reiseveranstalter war.

25. Den Klägern steht aber auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Reisevermittlungsvertrages zu.

26. Eine Haftung des Reisevermittlers besteht im Falle von Mängeln und dem Fehlen der für die Reise zugesicherten Eigenschaften nur dann, wenn der Reisevermittler Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben hat, die im Widerspruch zu dem vom Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekt stehen oder die Buchung der gewünschten Reiseleistungen nicht veranlasst oder Sonderwünsche des Kunden an den Reiseveranstalter nicht weitergeleitet hat oder über allgemeine Gefahrenlagen am Urlaubsort nicht aufgeklärt hat oder bezogen auf die Wünsche des Reisenden fehlerhaft beraten oder informiert hat. Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht feststellbar. Unstreitig hat die Beklagte die Buchungen der Flüge, der Hotels, des Leihwagens und der Stadtrundfahrt veranlasst und den Klägern die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig ausgehändigt. Für die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe abredewidrig in San Diego und auch in Santa Monica Buchungen für Hotels veranlasst, die dem gewünschten Standard eines 4 Sterne Hotels bzw. 3 Sterne Hotels plus nicht entsprochen hätten, sind die Kläger beweisfällig geblieben. Dafür, dass sie Hotels mit diesem Standard gewünscht haben, haben die Kläger keinen Beweis angetreten. Vielmehr ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Emailkorrespondenz der Parteien festzustellen, dass die Beklagte mit Email vom 01.03.03 den Klägern weder das Hotel B. in San Diego noch das Hotel C. in Santa Monica als 4 Sterne Hotel bzw. 3 Sterne Hotel plus beschrieben hat und die Beschreibung der Beklagten zur Lage des Hotels B. in dieser Email auch der Abbildung dieses Hotels im Prospekt entsprach. Für die weiter bezüglich des B.s behaupteten Mängel, wie Alter und Verschmutzung des Mobiliars der Zimmer oder Warnschilder vor Krankheiten am Strand – welche, haben die Beklagten nicht vorgetragen – haftet die Beklagte als Reisevermittlerin aufgrund falscher Informationen oder Beratung nicht. Solche Mängel sind aufgrund des Prospektes nicht erkennbar. Die Kläger haben auch selbst nicht vorgetragen, dass die Beklagte etwa über eigene Kenntnis des behaupteten Zustandes dieser Hotelzimmer verfügt und sie gleichwohl falsch informiert hat.

27. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte die Kläger bezüglich der Stornogebühren des in Las Vegas gebuchten Hotels falsch informiert hat. Für ihre Behauptung, dass das Hotel selbst bei kurzfristiger Stornierung keine Bezahlung für die gebuchten Zimmer fordere und Stornogebühren nicht anfielen, haben sie gleichfalls keinen Beweis angetreten.

28. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Klägern überhöhte Zimmerpreise und zwar abweichend von den vom CRD berechneten abverlangt hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger zu Einzelgästen, die angeblich niedrigere Preise bezahlt hätten sind, abgesehen davon, dass dazu gleichfalls jeglicher Beweisantritt fehlt, nicht geeignet, eine solche Feststellung zu treffen. Bekanntlich haben Hotels in aller Welt unterschiedliche Preise für die selben Zimmer. Dies kann daraus resultieren, dass sie für Großabnehmer wie große Reiseveranstalter preislich günstigere Zimmerkontingente vorhalten, dies kann aus den unterschiedlichen Reisezeiten wie Vor-, Haupt- und Nachsaison und dies kann auch darauf beruhen, dass Einzelreisenden Rabatte gewährt werden. Im Übrigen haben die Kläger zu Art und Ausstattung der Zimmer, die gleichfalls Grund für einen niedrigeren Zimmerpreis als den ihren sein könnten, nichts vorgetragen, so dass noch nicht einmal feststeht, dass es sich um Zimmer gleicher Größe und Ausstattung handelte, für die die anderen Gäste behauptetermaßen niedrigere Preise gezahlt haben sollen.

29. Im Übrigen sei angefügt, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte aufgrund Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Reisevermittlungsvertrag für völlig unsubstantiierten Verpflegungsmehraufwand von immerhin 980,00 € haften sollte.

30. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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