Minderungsanspruch bei Selbstabhilfe

AG Duisburg: Minderungsanspruch bei Selbstabhilfe

Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise. Diese sollte einen Hotelaufenthalt, der Mittelklasse von gehobenem Standard sowie eine All-Inklusive Verpflegung beinhalten. Der Bungalow sollte eine Größe von 32 m² haben. Tasächlich war dieser viel kleiner und somit nicht für den Aufenthalt von vier Personen geeignet. Auch sonst entsprach die Ausstattung nicht dem versprochenen gehobenen Standard.

Der Kläger zog in ein anderes Hotel um und teilte dies der Klägerin zwei Tage vorher mit. Das Amtsgericht Duisburg sprach ihm eine Reisepreisminderung wegen der Beschaffenheit des Bungalows zu, jedoch kein Aufwendungsersatz für die zusätzlichen Hotelkosten. Hierfür fehlt es an den Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung, sodass hier nur eine Selbstvornahme des Klägers vorlag, zu welcher er nicht berechtigt war.

AG Duisburg 70 C 2886/06 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 06.06.2007
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 06.06.2007, Az: 70 C 2886/06
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 06. Juni 2007

Aktenzeichen 70 C 2886/06

Leitsätze:

2. Wenn der Reisende der Reiseleitung zwei Tage vor dem geplanten Umzug den unumstößlichen Entschluss mitteilt, umzuziehen, bleibt der Reiseleitung und letztlich auch dem Reiseveranstalter nichts übrig, als dies hinzunehmen.

Eine Fristsetzung liegt dadurch nicht vor und ist auch nicht nach § 651 e Abs.2 BGB entbehrlich.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten eine Pauschalflugreise nach Lanzarote. Inbegriffen war eine all-inklusive Verpflegung und eine Unterbringung zwei Erwachsener, sowie zwei Kinder, in einem Bungalow dessen Größe 32 m² betragen sollte. Dieser war allerdings erheblich kleiner und wies anderweitige Mängel auf. Dies teilte der Kläger der Beklagten mit. Ihm wurde daraufhin ein Umzug in ein anderes Hotel an. Jedoch lehnte der Kläger diese Möglichkeit ab, da dort nur Halbpension zu erhalten war. Erst mehrere Tage konnte der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Hotel umziehen.

Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung und Aufwendungsersatz für die zusätzlichen Hotelkosten. Das Amtsgericht Duisburg sprach ihm einen Anspruch auf Minderung zu. Der Kläger buchte ein gutes Hotel der Mittelklasse von gehobenem Standard. Dementsprechend gut müsste die Ausstattung und Serviceleistung sein. Der Bungalow war anders als angegeben ehrblich kleiner. Insbesondere die außerordentliche Enge im Schlafraum entspricht nicht gehobenem Standard.

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist hier allerdings abzulehnen. Bei dem Umzug in das andere Hotel ist eine Selbstabhilfemaßnahme zu sehen, zu welcher der Kläger nur berechtigt gewesen wäre, wenn er den Reisevertrag kündigen kann. Die Voraussetzungen lagen dafür nicht vor, da der Kläger keine angemessene Frist zur Abhilfeverschaffung gesetzt hat. Er hat die Reiseleiteren lediglich von dem geplanten Umzug in Kenntnis gesetzt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 14.6.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450,00 EUR abzuwenden, wenn dieser nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 520,00 EUR abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 9. bis 23.4.2006 eine Pauschalflugreise nach Lanzarote ins Zielgebiet P. Gebucht wurde die Hotelanlage L. Die Beklagte hat diese Anlage in ihrem Reisekatalog Winter 2005/06, Teil Spanien, mit vier Kästchen versehen. Die Anlage besteht aus Bungalows, deren Größe im Katalog mit ca. 32 m² angegeben ist. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene und ein 3- bzw. 10-jähriges Kind bei all-inclusive 3.401,00 EUR. Mitreisende waren die Ehefrau des Klägers, dessen Sohn sowie die Tochter.

6. Wegen diverser Beanstandungen hatte der Kläger sich an die Reiseleitung der Beklagten gewandt. Diese bot als Ausweichquartier einen Umzug in das Hotel A oder in das Hotel La an. Der Kläger und seine Familienangehörigen wären bereit gewesen, in das Hotel A umzuziehen. Zu einem Umzug kam es aber nicht, weil, so die Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt, als der Umzug angestanden habe, dort ein Zimmer nicht mehr frei gewesen sei.

7. Das Hotel La lehnte der Kläger als Ausweichquartier ab, weil dort nur Halbpension zu erhalten gewesen war und eine Kinderbetreuung nicht angeboten wurde. Im Hotel La gab es keine Bungalows, sondern Appartements, die eine Schlafmöglichkeit nur für eine dritte, nicht aber für ein vierte Person hatten.

8. Am 15.4.2006 zogen der Kläger und seine Familienangehörigen ohne Mitwirkung der Reiseleitung der Beklagten in das Hotel R um. Der Kläger hatte dies der örtlichen Reiseleitung vorab mitgeteilt, die die Kenntnisnahme des am 15.4.2006 geplanten Umzuges am 13.4.2006 bestätigte.

9. Während der gesamten Urlaubszeit stand dem Kläger und seinen Familienangehörigen einer von vier Koffern nicht zur Verfügung.

10. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz gemäß den §§ 651 f Abs.1 und Abs.2 BGB.

11. Wegen der wesentlichen, vom Kläger behaupteten Mängel, wird auf Ziffer I. 1. a) bis j) des Beweisbeschlusses vom 13.12.2006, dort Bl. 1 bis 4, Bl. 64 – 67 d.A., Bezug genommen.

12. Wegen der behaupteten Mängel beziffert der Kläger die Reisepreisminderung mit 848,00 EUR, einen Aufwendungsersatz für vorgestreckte Hotelkosten mit 1.305,04 EUR, zusätzliche Verpflegungskosten mit 90,00 EUR, Schadensersatz für Fahrtkosten zum Hotel A mit 85,00 EUR, Kosten für Fotos mit 4,80 EUR sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 480,00 EUR.

13. Der Kläger beantragt,

14. die Beklagte zu verurteilen,

15. an den Kläger 2.452,84 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 14.6.2006 zu zahlen,

16. an die Ehefrau des Klägers 120,00 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.6.2006 zu zahlen.

17. an den minderjährigen Sohn des Klägers 120,00 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.6.2006 zu zahlen,

18. an die minderjährige Tochter des Klägers 120,00 EUR nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 14.6.2006 zu zahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

20. die Klage abzuweisen.

21. Sie macht geltend, Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten bestünden nicht. Wegen ihrer wesentlichen Behauptungen wird auf Ziffer I. 2. a) bis e) des Beweisbeschlusses vom 13.12.2006, dort Bl. 4 + 5, Bl. 67 – 68 d.A., Bezug genommen.

22. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen S vom 16.12.2006 8 Bl: 73 + 77 d.A. ), Sch vom 29.12.2006 ( Bl. 79 + 80 d.A. ), H vom 1.1.2007 ( Bl. 81 – 82 R. d.A.) und S. H. vom 11.3.2007 (Bl.98 – 100 d.A. ) Bezug genommen.

23. Mit Zustimmung beider Parteien wurde durch Beschluss vom 7.5.2007 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO angeordnet und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Schriftsätze bei Gericht bis zum 21.5.2007 einzureichen.

Entscheidungsgründe:

24. Die Klage ist teilweise begründet.

25. Gemäß § 651 d Abs.1 BGB hat die Beklagte dem Kläger eine Reisepreisminderung von 290,00 EUR zu zahlen. Weitergehende Ansprüche sind nicht berechtigt. Da dem Kläger nur Minderungsansprüche zustehen, erübrigen sich Ausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers wegen der weitergehenden Ansprüche.

26. Durch die Aussage der Zeugin H ist erwiesen, dass der Bungalow im gebuchten Hotel L entgegen der Angabe im Katalog nicht ca. 32 m² hatte, sondern 22 m². Die Zeugin hat ausgeführt, ihr Ehemann, der Kläger, habe die Größe des Bungalows nachgemessen und eine Skizze gefertigt. Es handelt sich hierbei offensichtlich um die Skizze, die als Anlage K 3 der Klageschrift beigefügt ist. Anhand der dort angegebenen Maße lässt sich eine Größe von ca. 22 m² errechnen. Die Aussage der Zeugin S. H. ist nicht geeignet, die Bekundungen der Zeugin H zu widerlegen. Die Zeugin H hat, wie sie selbst angibt, die Größe des Bungalows nicht nachgemessen. Sie ist auf Angaben vom Hören-Sagen angewiesen.

27. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im Informationsteil ihres Kataloges habe sie unter dem Stichwort „Zimmerverteilung“ darauf hingewiesen, dass bei der Angabe der Zimmer- bzw. Appartementgrößen in südlichen Ländern oftmals Balkon und Terrasse mit eingerechnet werden, führt das im vorliegenden Fall nicht weiter. Zunächst ergibt sich aus diesem Hinweis nicht, was im konkreten Fall für das jeweils gebuchte Hotel gilt. Hier hat die Beklagte in ihrem Katalog darauf hingewiesen, dass eine Schlafmöglichkeit für eine dritte und eine vierte Person vorhanden ist. Als konkrete Belegungsmöglichkeit hat die Beklagte angegeben: 3 Erwachsene oder 2 Erwachsene und 2 Kinder. Bei vier Personen ist es schon wesentlich, ob der Bungalow selbst eine Größe von 22 m² oder 32 m² hat. Bei 32 m² entfallen auf eine Person 8m² und bei 22 m² 5,5 m². Dies ist eine Differenz von 2,5 m². Bei einer derartigen Belegungsmöglichkeit darf die Beklagte den Reisenden nicht im Ungewissen lassen, ob in der angegebenen Bungalowgröße nun eine Terrasse mit berücksichtigt ist oder nicht.

28. Aber selbst wenn man dem nicht folgt, erweist sich der Bungalow als zu klein.

29. Durch die Aussage der Zeugin H ist weiterhin erwiesen, dass direkt vor der Küchenzeile eine Pritsche als Schlafmöglichkeit gestanden hat. Die Küchenzeile war so nicht zu nutzen. Als die Pritsche in den separaten Schlafraum gestellt worden sei, sei dieser mit den Betten und der Pritsche vollständig ausgefüllt gewesen.

30. Die Türen von dem einzigen Schrank in diesem Schlafraum seien so nicht mehr zu öffnen gewesen, so dass der Kläger und seine Familienangehörigen die Kleidungsstücke in den Koffern hätten lassen müssen.

31. Wie groß der Bungalow selbst auch immer nach den Angaben der Beklagten hätte sein sollen, er war im Hinblick auf die gebuchte Hotelkategorie zu klein. Die Beklagte hat die gebuchte Hotelanlage L mit vier Kästchen versehen. Dies sind nach ihrer Beschreibung gute Hotels der Mittelklasse von gehobenem Standard. Dementsprechend gut sind Ausstattung und Serviceleistungen. Die außerordentliche Enge im Schlafraum entspricht nicht gehobenem Standard.

32. Eine Reisepreisminderung von 10 % für die Enge erweist sich so als berechtigt.

33. Weiterhin ist durch die Aussage der Zeugin H erwiesen, dass die Bettdecken zerlöchert waren und Bettdecken fehlten. Um bei kühler Witterung des Nachts nicht frieren zu müssen, kann bei der gebuchten Kategorie erwartet werden, dass zumindest ausreichend Bettdecken vorhanden sind.

34. Durch die Aussage der Zeugin H ist weiterhin erwiesen, dass Geschirr und Besteck verstaubt und mit Schmutz behaftet waren, der nicht eindeutig zu identifizieren war. Die Unsauberkeit von Geschirr und Besteck im Bungalow sowie der Umstand, dass Besteck und Geschirr nur für drei Personen vorrätig waren, wurde, wie die Zeugin H ausführt, am Folgetage nach dem 10.4.2004, gerügt.

35. Die Aussage der Zeugin H steht dem nicht entgegen. Entgegen der Behauptung der Beklagten, dass der Handtuchwechsel nicht gerügt worden sei, bestätigt die Zeugin H in ihrer schriftlichen Aussage dies. Es ist also so, dass nicht sämtliche Rügen des Klägers schriftlich festgehalten worden sind.

36. Das unsaubere Geschirr und Besteck im Bungalow sowie die für vier Personen zu geringe Anzahl von Geschirr und Besteck rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 1%.

37. Die Zeugin H führt aus, dass vom Kläger die ungepflegte Anlage gerügt, dass der Bungalow nicht richtig geputzt werde und das Wechseln der Handtücher nicht klappe. Die Zeugin H äußert sich nicht dazu, dass dies nicht stimmt. Die Zeugin H bestätigt, dass die Mülleimer während der Zeit, während der sie sich in der Anlage L aufgehalten hatten, nur einmal gereinigt worden sind. Die Zeugin H führt weiter aus, die Tischdecken seien nicht verschmutzt, es habe sich bei ihnen um Plastikdecken gehandelt, so dass man nach dem Abwischen mit einem nassen Lappen an den Tischdecken geklebt hat.

38. Diese Mängel, die mit einer guten Serviceleistung nicht zu vereinbaren sind, die aber von der Beklagten geschuldet war, rechtfertigen eine Minderung im Bereich von 4%.

39. Wegen der Qualität des Essens widersprechen sich die Bekundungen der Zeugen H und H. Auch der Zeuge Sch bestätigt nicht, dass das Essen immer kalt, roh und faulig war. Das Beweisergebnis geht hier zu Lasten des Klägers, da ihm für das Vorliegen die Beweislast obliegt. Im Übrigen hat die Zeugin H dies nach ihrer Aussage auch nicht bewegt, sondern mehr die nach ihrer Meinung fehlende Abwechslung. Hier ist aus den Bekundungen der Zeugin H eine ausreichende Abwechslung zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte weder reichhaltige noch abwechslungsreiche Buffets in ihrem Katalog zugesichert hat.

40. Es ist aber erwiesen, dass Kaffee in Pappbechern gereicht und auch häufiger beschädigte Trinkgläser auftauchten. Mit einer guten Serviceleistung ist dies nicht zu vereinbaren. Dies zusammen rechtfertigt eine Reisepreisminderung von insgesamt 2%.

41. Es ist weiterhin erwiesen, dass die Liegen am Strand durch Regen verschmutzt waren und nicht gereinigt wurden. Etwa 20 Liegen waren in der Mitte bespannt. Der Rest hatte keine Auflagen. Die Liegeflächen hatten Spalten von ca. 8 cm. Auf derartigen Liegen kann man nicht bequem liegen. Dies ist ein Mangel, der eine Minderung von 3% rechtfertigt.

42. Die oben genannten Mängel sind auch gerügt. Abhilfe hat die Beklagte nicht geschaffen. Die Zeugin H führt aus, dass eine Unterbringung im Hotel A nicht möglich war, weil dies ausgebucht war. Das Hotel L hat der Kläger zu Recht als Ausweichquartier abgelehnt, da in dessen Leistungsangebot Abweichungen von dem Leistungsangebot des gebuchten Hotels bestanden. So wurde dort nur Halbpension angeboten und auch keine Kinderbetreuung. Die Appartements des Hotels L waren zur Unterbringung von nur drei Personen und nicht, wie im vorliegenden Fall erforderlich, zum Unterbringen für vier Personen vorgesehen.

43. Der Kläger und seine Familienangehörigen sind am 15.4. in das Hotel R umgezogen. Sie hatten sich somit sechs Tage in dem gebuchten Hotel L aufgehalten. Zu berücksichtigen hierbei ist, dass bei der Aufenthaltsdauer die Anzahl der Übernachtungen zu zählen ist, da sich auch hiernach die Länge des Urlaubs bemisst.

44. Die oben genannten Minderungssätze ergeben rechnerisch 20%.

45. Der Reisepreis betrug 3.401,00 EUR. Der Urlaub dauerte 14 Tage. Auf einen Tag entfallen somit 242,93 EUR. 20% hiervon sind 48,59 EUR. Für sechs Tage ergibt sich so rechnerisch ein Betrag von 291,54 EUR.

46. Da die Reisepreisminderung im Wege der Gesamtwürdigung zu ermitteln ist und nicht durch reine Addition von Minderungsquoten ( vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004 – 11 U 1 / 04, veröffentlicht in Reiserecht aktuell (RRa) 2004, 160 f. ) ergibt sich eine Reisepreisminderung von insgesamt 290,00 EUR.

47. Eine weitergehende Forderung steht weder dem Kläger noch seinen Familienangehörigen zu.

48. Soweit der Kläger bemängelt, dass heißes Wasser im Bungalow nur für zwei Personen vorhanden war und erst nach 30 Minuten wieder warm geduscht werden konnte, stellt dies keinen Mangel dar. Dies ist als Reiseunannehmlichkeit zu bewerten. Auch bei der gebuchten Hotelkategorie kann nicht erwartet werden, dass vier Personen hintereinander heißes Wasser zum Duschen zur Verfügung haben. Offenbar erfolgte die Warmwasserversorgung durch einen Boiler. Derartige Geräte haben die Eigenheit, dass sie nach einer bestimmten Zeit wieder aufgeheizt werden müssen. Es konnte vom Kläger trotz der gebuchten Kategorie nicht erwartet werden, dass ihm ständig in unbegrenzter Menge heißes oder warmes Wasser zur Verfügung stand. Die Wartezeit von 30 Minuten ist nicht unzumutbar.

49. Soweit der Kläger Gerüche, verursacht durch Malerarbeiten, bemängelt und auch zerbrochene Glühbirnen, kann dies nicht berücksichtigt werden, denn dies ist nicht gerügt worden. Das von der Reiseleiterin unter dem 10.4.2006 zur Kenntnis genommene Mängelrügeschreiben enthält entsprechende Hinweise nicht. Auch die Zeugin H erwähnt in ihrer Aussage eine entsprechende Rüge nicht.

50. Ein Minderungsanspruch setzt in jedem Fall eine Mängelrüge voraus. Erst dann hat der Reiseveranstalter Kenntnis davon, wo und gegebenenfalls in welchem Umfang er Abhilfe zu leisten hat. Es kommt nicht darauf an, ob Mängel bekannt sind. Jeder Reisende nimmt seine Umgebung anders wahr. Den einen stört, was den anderen nicht stört. Erst wenn der Reisende Mängel rügt, hat der Reiseveranstalter Anlass, wegen Abhilfemaßnahmen tätig zu werden.

51. Die Klägerin hat die Mahlzeiten in Buffetform angeboten. Dies geschieht u.a. deshalb, um Personal einzusparen. Wenn Essen in Buffetform angeboten wird, ist mit begrenztem Personaleinsatz zu rechnen, unabhängig von der gebuchten Kategorie.

52. Wartezeiten beim Essen von 20 bis 30 Minuten sind als entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit zu bewerten. Dies ist ständige Rechtsprechung des AGs Duisburg und auch der für Reisevertragssachen zuständigen Berufungskammer des LGs Duisburg. Der Kläger und seine Familienangehörigen haben mit der gebuchten Reise am Massentourismus teilgenommen.

53. Hier ist mit Wartezeiten zu rechnen, insbesondere dann, wenn sich eine größere Anzahl von Reisegästen zu den Mahlzeiten begibt. In solchen Spitzenzeiten können Wartezeiten auftreten. Sie zu vermeiden, würde hohen Personalaufwand erfordern, der sich mit Sicherheit im Reisepreis niederschlagen würde.

54. Da eine Reisepreisminderung nur im Bereich von 20% gerechtfertigt ist, ist für Schadensersatzansprüche nach § 651 f Abs.2 BGB weder für den Kläger noch für seine Familienangehörigen Raum. Die hierzu erforderliche Minderungsquote ist nicht erreicht.

55. Aufwendungsersatz in Höhe der zusätzlichen Hotelkosten für die Unterbringung im Hotel R kann der Kläger nicht mit Erfolg verlangen. Es handelt sich beim Umzug in dieses Hotel um eine Selbstabhilfemaßnahme, zu der der Kläger nicht berechtigt war. Zu einer Selbsthilfemaßnahme ist der Reisende nur berechtigt, wenn er den Reisevertrag nach § 651 e BGB kündigen kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen für den Kläger nicht vor. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist eine Kündigung erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Unstreitig hat der Kläger der Beklagten vor dem Umzug in das Hotel R keine Frist zur Abhilfe gesetzt. Er hat lediglich die Reiseleiterin vor dem Umzug von dem geplanten Umzug in Kenntnis gesetzt. Dies ist aber keine Fristsetzung. Eine Fristsetzung nach § 651 e Abs.2 BGB ist deshalb erforderlich, um dem Reiseveranstalter deutlich zu machen, dass der Reisende Mängel nicht mehr gewillt ist, hinzunehmen. Es gibt Reisende, die lieber eine Minderung des Reisepreises erreichen wollen als umzuziehen.

56. Wenn der Reisende der Reiseleitung zwei Tage vor dem geplanten Umzug den unumstößlichen Entschluss mitteilt, umzuziehen, bleibt der Reiseleitung und letztlich auch dem Reiseveranstalter nichts übrig, als dies hinzunehmen. Eine Fristsetzung nach § 651 e Abs.2 BGB wird dadurch nicht entbehrlich.

57. Ein Anspruch auf Verpflegungskosten in Höhe von 90,00 EUR besteht ebenfalls nicht. Hier fehlt jeder Tatsachenvortrag, der den Betrag von 90,00 EUR als erforderlich und notwendig erscheinen lässt. Nach dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers wäre auch jeder andere Betrag möglich gewesen.

58. Taxikosten in Höhe von 85,00 EUR für die Fahrt zum Hotel Al sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger und seine Familie sind nicht in das Hotel A umgezogen.

59. Kosten für Mängelfotos sind nicht erstattungsfähig. Die Notwendigkeit der Anfertigung solcher Fotos ist nicht dargelegt. Die Kläger haben diese Fotos nicht vorgelegt, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob sie zu Beweiszwecken geeignet waren.

60. Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

61. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62. Streitwert: 2.812,84 EUR

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