Abgrenzung zwischen Reisevertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag bei Vermittlung von Einzelleistungen

LG Düsseldorf: Abgrenzung zwischen Reisevertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag bei Vermittlung von Einzelleistungen

Ein Reisegast nahm ein Reisebüro in Anspruch aufgrund eine Mietvertrags, da er davon ausging, dass das Reisebüro auch der Reiseveranstalter ist.

Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten ab und entschied, dass das Reisebüro kein Vermittler sondern auch Reiseveranstalter ist.

LG Düsseldorf 22 S 17/10 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 28.01.2010
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az: 22 S 17/10
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 28. Januar 2010

Aktenzeichen 22 S 17/10

Leitsatz:

2. Bei Vermittlung von Reiseleistung muss eine Grenze zwischen Veranstalter und Vermittler deutlich erkennbar sein.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger im Reisebüro der Beklagten eine Reise nach Chile. Das Land wollte er mit einem gemieteten Camper bereisen. Hierfür schloss er mit dem Reisebüro einen Mietvertrag ab.

Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten ab. Da das Reisebüro dem Kläger den Voucher für den Camper aushändigte, konnte der Reisende davon ausgehen, dass das Reisebüro kein Vermittler sondern auch Reiseveranstalter ist. Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Funktionen war nicht deutlich erkennbar.

Tenor:

I.

4. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass der Klägerin der mit vorliegender Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

5. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

6. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

7. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB.

Sie kann sich nicht darauf berufen, nur Vermittlerin der Reiseleistungen gewesen zu sein.

8. Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB ist derjenige, der als Vertragspartei des Reisenden die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Der Reisevertrag ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich einer bestimmten Gestaltung der Reise in eigener Verantwortung des Reiseveranstalters gerichtet (vgl. OLG Hamburg in: NJW-RR 1998, 1670). Der Reisevermittler hingegen beschafft lediglich die Leistungen eines Dritten und schuldet nicht die Durchführung, sondern nur die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 86 mit weiteren Nachweisen). Für die Abgrenzung kommt es auf die Sicht des Reisenden an.

9. Nach § 651 a Abs. 2 BGB bleibt die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Leistungen ausführen sollen (Leistungsträger) unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Diese gesetzliche Regelung stellt keine Besonderheit des Reisevertragsrechts dar, sondern enthält lediglich die Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach sich der Erklärende an den Inhalt einer Erklärung festhalten lassen muss, der sich bei objektiver Würdigung seines Gesamtverhaltens ergibt. Ergibt sich bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des Leistungsempfängers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehene Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vertreters oder Vermittlers zurückziehen. Als Vertreter oder Vermittler kann der Unternehmer nur behandelt werden, wenn er durch eindeutige Verlautbarungen herausstellt, dass er bestimmte Leistungen nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler erbringt. Mithin muss ein Reisevermittler deutlich – beispielsweise in Werbung, Anmeldeformular, Katalog oder Rechnung – zum Ausdruck bringen, dass Veranstalter ein Dritter ist, der Vermittler also lediglich einen Vertrag zwischen Reisenden und Veranstalter besorgt (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2003, Az.: 22 S 31/02 sowie Urteil der Kammer vom 19. April 2007, Az.: 22 S 396/06).

10. Nach Ansicht der Kammer lässt eine wertende Betrachtung aller besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit den Schluss auf eine bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu.

11. Auf Grundlage der von der Beklagten ausgestellten Unterlagen und der von ihr erteilten Informationen durfte ein durchschnittlicher Reisender den Eindruck gewinnen, die Beklagte biete die Vermietung des streitgegenständlichen Campmobils in eigener Regie an.

12. In der Rechnung/Bestätigung vom 31. August 2008 (Anlage K 1), welche die Beklagte der Klägerin übergeben hatte, ist zwar die Firma „xxx“ mit Sitz in Buenos Aires/Argentinien namentlich als „Anbieter“ aufgeführt. Dort findet sich auch der Hinweis, dass die Beklagte „als Vermittler“ für die Klägerin verbindlich gebucht und „im Namen des Anbieters“ die gebuchte Leistung berechnet. Dieser Hinweis lässt aber die notwendige Klarheit vermissen. Dass die Firma xxx der eigentliche Vertragspartner sein soll (so die Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2009), erschließt sich einem durchschnittlichen Reisenden nicht ohne Weiteres. Die Firma xxx ist zwar als „Anbieter“ bezeichnet, ausdrücklich als Vertragspartner ist sie aber nicht benannt worden. Durch die bloße Bezeichnung der Firma xxx als „Anbieter“ wird auch nicht klar, dass es sich hierbei um eine eigenständige juristische Person handelt. Der Eindruck, die Beklagte erbringe die Reiseleistungen in eigener Regie, ist aus Sicht der Klägerin weiter dadurch verstärkt worden, dass auch die Beklagte in der Rechnung/Bestätigung namentlich aufgeführt ist und das mit dem Logo der Beklagten versehene Briefpapier Verwendung gefunden hat.

13. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu berücksichtigen, in denen von einer bloßen Vermittlungstätigkeit der Beklagten keine Rede ist. In Ziffer 1.1. heißt es:

14. „Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Camper Adventures/ Reisebüro xxx den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Camper Adventures/ Reisebüro xxx für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.“

15. Und in Ziffer 1.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist geregelt:

16. „Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Camper Adventures / Reisebüro xxx zustande.“

17. Diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen sprechen gegen eine bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten, denn aufgrund des Wortlauts von Ziffer 1.1. und 1.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte ein durchschnittlicher Reisender den Eindruck gewinnen, die Beklagte biete die Vermietung des streitgegenständlichen Campmobils in eigener Regie an.

18. Besonders gewichtige Bedeutung kommt in dem vorliegenden Fall auch dem Umstand zu, dass die Beklagte der Klägerin als Anlage zum Schreiben vom 26. November 2008 (Anlage K 2) einen Voucher (Anlage K 3) übersandt hatte. Aussteller dieses Voucher ist die Beklagte, denn auf dem Voucher befindet sich der Briefkopf der Beklagten und es ist das Briefpapier mit dem typischen Logo der Beklagten verwendet worden. Diese Informationen sind aus Sicht des Reisenden völlig klar und eindeutig. Diesen Informationsgehalt des Vouchers erachtet die Kammer auch deshalb für entscheidend, weil auch ein durchschnittlicher Reisender um die Wichtigkeit des Vouchers weiß und deshalb davon auszugehen ist, dass er dessen Inhalt besondere Aufmerksamkeit schenkt. An keiner Stelle findet sich in dem Voucher ein Hinweis auf die Firma xxx, die nach Ansicht der Beklagten Vertragspartner geworden sein soll. Stattdessen findet sich unter der Rubrik Vermieter erstmals ein Hinweis auf die Firma „xxx“, ohne dass damit auch nur ansatzweise klar wird, in welchem Rechtsverhältnis die in der Rechnung als „Anbieter“ bezeichnete Firma xxx, die in dem Voucher als „Vermieter“ bezeichnete Firma xxx und die Beklagte stehen.

19. Schließlich ist im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Beklagte in dem Versicherungsausweis (Anlage K 4) als „Veranstalter“ bezeichnet worden ist. Da sich dieser Versicherungsausweis zur Zusatz-Haftpflichtversicherung für Großschäden bei Unfällen mit Mietwagen im Ausland ausschließlich auf die Anmietung des streitgegenständlichen Campmobils bezog, war aus Sicht der Klägerin zu Recht der Anschein begründet worden, dass die Beklagte auch und vor allem diese vertraglich vorgesehene Reiseleistung in eigener Verantwortung erbringt. Soweit die Beklagte argumentiert, sie sei in dem Versicherungsausweis ausschließlich aus „versicherungstechnischen Gründen“ als Veranstalter genannt worden, verfängt diese Argumentation nicht, denn dies ist aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden nicht erkennbar.

20. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, dem Versicherungsausweis komme deshalb keine Indizwirkung zu, weil er erst nach Abschluss des Reisevertrages überreicht worden sei. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Rechnung / Bestätigung als Buchungsunterlage erhalten zu haben. Die Klägerin hatte demzufolge am 31. August 2008 der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages unterbreitet, § 145 BGB. Dies ist auch Ziffer 1.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu entnehmen. Dieses Angebot hatte die Beklagte durch die Erstellen des Vouchers am 26. November 2008 angenommen, § 147 BGB. Weil es sich bei Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, wird diese erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Unstreitig war der Versicherungsausweis dem Voucher beigefügt, so dass er bei Zustandekommen des Vertrages vorlag.

21. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 2008 auch ein Passus enthalten ist, der für eine bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten sprechen könnte. So heißt es dort: „Beim Vermieter unterzeichnen Sie den eigentlichen Mietvertrag. Dabei dient ihnen unser Voucher als Zahlungsmittel. Bitte achten Sie bei der Übernahme genau auf eventuelle Mängel am Fahrzeug und reklamieren Sie diese umgehend beim Vermieter.“ Von einem durchschnittlichen Reisenden kann jedoch nicht erwartet werden, dass dieser allein aufgrund des Hinweises, dass er bei dem Vermieter einen Mietvertrag unterschreiben muss und dieser für ihn bei Mängeln Ansprechpartner vor Ort ist, den Schluss ziehen kann, dass die Beklagte die betreffende Reiseleistung nicht in eigener Regie anbietet. In der Gesamtschau sind diese Umstände zu unbestimmt und überdies auch missverständlich, als dass auf dieser Grundlage eindeutig auf eine bloße Vermittlungstätigkeit geschlossen werden könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass auf dem Voucher in der Rubrik „Vermieter“ auch ausdrücklich eine Mobilnummer der Beklagten („xxx“) genannt ist, was eine Unterscheidung zwischen der Firma xxx, der Firma xxx“ und der Beklagten weiter erschwert.

22. Im Ergebnis ist festzustellen, dass aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine bloße Vermittlungstätigkeit der Beklagten vorliegen mit der Folge, dass deren Passivlegitimation gegeben ist, denn unstreitig hatte die Beklagte den in Rede stehenden Betrag vereinnahmt.

II.

23. Die Kammer beabsichtigt, eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen, denn die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses .

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