Kein Ausgleichsanspruch bei Flugabbruch
AG Rüsselsheim: Kein Ausgleichsanspruch bei Flugabbruch
Die Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung wegen des Abbruchs eines Fluges und der resultierenden Ankunftsverspätung von 37 Stunden. Die Klage wurde abgewiesen, da weder einer Annullierung noch eine Nichtbeförderung vorlag.
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AG Rüsselsheim | 3 C 1225/08 (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 28.11.2008 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 28.11.2008, Az: 3 C 1225/08 |
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Leitsatz:
2. Der Abbruch einer Flugreise nach einem planmäßigen Zwischenstopp stellt weder eine Annullierung, noch eine Nichtbeförderung dar.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten eine Pauschalreise auf die Malediven mit inbegriffenen Flügen gebucht. Der Hinflug wurde nach der planmäßigen Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht fortgesetzt und die Passagiere später mit einem anderen Flug weiterbefördert. Sie erreichten ihr Reiseziel mit einer 37-stündigen Verspätung. Hierfür begehrten sie eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004.
Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab. Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 regelt die Ausgleichsansprüche bei Annullierung und Nichtbeförderung. Beides lag nicht vor, da der Flug pünktlich und mit den Klägern an Bord gestartet war und der Abbruch erst danach erfolgt war. Die vorliegende Fallkonstellation werde von der Verordnung nicht geregelt. Das Gericht wies aber daraufhin, dass dies nicht bedeute, es könne nicht dennoch ein anderweitig anspruchsbegründendes Ereignis vorliegen.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger buchten bei der Firma X1. eine Pauschalreise auf die Malediven. Ausführende Luftfahrtgesellschaft für die Beförderung am 4.3.2008 für den Flug … war die Beklagte. Das Flugzeug startete in X2. und landete planmäßig in Ras Al Khaimah (Vereinigte Arabische Emirate) zwischen. Ein Weiterflug erfolgte zuletzt nicht. Die Kläger und die weiteren Passagieren wurden später mit dem Flug … nach Gan geflogen. Die Ankunft erfolgte mit einer Verzögerung von 37 Stunden gegenüber der Reiseplanung. Mit der Klage begehren die Kläger Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 Verordnung (EG) 261/2004.
die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2008 sowie 223,72 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
8. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auch den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
9. Die Klage war abzuweisen. Sie ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 VO (EG) 261/2004 ist nicht gegeben. Ausgleichszahlungen schuldet die Fluggesellschaft bei Annullierung des Fluges oder Nichtbeförderung des Fluggastes. Im vorliegenden Fall ist der Flug in X2. gestartet und erst nach einer planmäßigen Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgebrochen worden. Damit liegt weder eine Annullierung des Fluges noch einen Nichtbeförderung vor. Die vorliegende Fallgestaltung ist in der Verordnung nicht geregelt. Die Verordnung eröffnet Ansprüche für die gegen ihren Willen nicht beförderten Passagiere. Weder aus den einzelnen Artikeln, noch aus den Erwägungsgründen im Vorwort ist ersichtlich, dass auch eine abweichende Beförderung, nachdem bereits eine Teilstrecke zurückgelegt war, Ausgleichszahlungen auslösen soll. Eine Regelung wie in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) VO (EG) 261/2004 für zurückgelegte und nicht zurückgelegte Reiseabschnitte enthält die Verordnung einzig bei Verspätungsansprüchen (Artikel 6 Abs. 1 lit. III VO). Eine vergleichbare Bestimmung mit einer Aufspaltung der Flugstrecken hat der Verordnungsgeber im Zusammenhang mit einer Annullierung nicht getroffen.
10. Hieraus folgt nicht, dass die Passagiere diese Abfolge als entschädigungsloses Ereignis hinnehmen müssen. Denn die Verordnung schließt weitergehende Schadenersatzansprüche ausdrücklich nicht aus (Artikel 12 VO). Diese sind vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreites. Auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter nach §§ 651a ff BGB sind denkbar, können jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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