Kakerlaken im Zimmer sind ein Reisemangel
AG Baden-Baden: Kakerlaken im Zimmer sind ein Reisemangel
Ein Ehepaar stellt in seinem Hotelzimmer fest, dass sich eine Vielzahl von Ameisen und Kakerlaken darin befinden. Trotz eines Beseitigungsversuchs der Hotelleitung, konnten bis zur Abreise nicht alle Insekten entfernt werden.
Die Kläger verlangen nun eine Reisepreisminderung vom Veranstalter.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Klägern die Minderung zugesprochen. In südlichen Ländern sei ein Insektenaufkommen zwar zu erwarten, jedoch nicht in dem von dem vorliegenden Maße.
AG Baden-Baden | 16 C 89/04 (Aktenzeichen) |
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AG Baden-Baden: | AG Baden-Baden, Urt. vom 18.05.2005 |
Rechtsweg: | AG Baden-Baden, Urt. v. 18.05.2005, Az: 16 C 89/04 |
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Leitsätze:
2. Kakerlaken in Zimmern in südlichen Ländern sind eigentlich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Treten jedoch über die gesamte Reisedauer bis an die 10 Kakerlaken pro Tag im Zimmer auf, so ist dies ein Reisemangel und begründet eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 % des Reisepreises.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Urlaubsreise nach Malaga. Angekommen im Hotel stellten die Kläger fest, dass sich in deren Zimmer Ameisen und Kakerlaken befinden. Diesen Fund meldeten die Kläger der zuständigen Reiseleitung und diese veranlasste eine Beseitigung des Ungeziefers mittels Insektenspray.
Als diese Beseitigung erfolglos ausblieb und sich bis zum Abreisetag täglich mehrere Ameisen und bis zu 10 Kakerlaken im Zimmer befanden, forderten die Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und behauptete, dass Ameisen und Kakerlaken in südlichen Ländern eine hinzunehmenden Unannehmlichkeit sind.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Klägern Recht zugesprochen. Ein Insektenaufkommen sei in südlichen Ländern generell zu erwarten, allerdings nicht in dem von den Klägern beschriebenen Maße.
Gemäß §651 c BGB ist der Veranstalter dazu Verpflichtet, seine Leistung frei von Fehlern zu erbringen, die den Wert oder die Tauglichkeit von selbiger mindern. Ein übermäßiger Insektenbefall im Hotelzimmer stört das Wohlbefinden der Reisenden in einem hohen Maße und ist mehr als eine hinnehmbare Unannehmlichkeit. Der Nutzen des Hotelzimmers als Wohlfühl- und Rückzugsort ist entsprechend gemindert, weshalb ein Reisemangel anzunehmen ist.
Den Klägern wurde eine Reisepreisminderung von 15 % zugesprochen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und ihre beiden Kinder bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Malaga in der Zeit vom 13.07.2003 bis 28.07.2003 zu einem Reisepreis von 815,00 EUR pro Person, insgesamt somit 3.260,00 EUR.
6. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche wegen Mängeln der Reiseleistung.
8. in den beiden dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Hotelzimmern habe es eine erhebliche Anzahl von Ameisen und Kakerlaken gegeben.
9. Nach entsprechender Beanstandung beim Hotel und der örtlichen Reiseleitung der Beklagten habe es Versuche gegeben, die Insekten mit Sprays zur Ungezieferbekämpfung zu beseitigen, dies jedoch erfolglos. Es seien weiterhin eine erhebliche Anzahl von
10. Ameisen und Kakerlaken aufgetreten, täglich seien 8 bis 10 Kakerlaken in den Hotelzimmern aufgetaucht. Der Kläger macht insoweit eine Minderung des Gesamtreisepreises von 25 % geltend.
11. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, 815,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2003 zu zahlen.
12. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
13. Die Beklagte trägt vor der vom Kläger in seiner Klage vorgetragene Insektenbefall werde bestritten. Allenfalls seien Insekten nur vereinzelt aufgetreten, dies sei als Unannehmlichkeit in südlichen Ländern hinzunehmen. Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Ansprüche der Ehefrau und der mitreisenden Kinder, da die Ehefrau mit der Beklagten einen eigenen Reisevertrag geschlossen habe, sie habe die entsprechenden Unterlagen selbst unterschrieben, im Übrigen auch für die beiden Kinder.
14. Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … .
16. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
17. Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
18. Zunächst einmal fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation für die Ansprüche seiner Ehefrau.
19. Bei sogenannten Familienreisen ist es zwar möglich, dass ein Ehepartner für beide Eheleute eine Reise bucht und dann in der Folge auch alleine Ansprüche wegen Reisemängeln aus dem Reisevertrag geltend machen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn beide Ehepartner ihre Reise selbst gebucht haben, somit selbst Vertragspartner geworden sind.
20. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers die Reiseunterlagen selbst unterschrieben, ist somit selbst Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Damit stehen auch nur ihr bezüglich ihres eigenen Reisevertrags Ansprüche aus der Reise zu. Insoweit hilft auch nicht die vorgelegte Abtretungserklärung der Ehefrau des Klägers.
21. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten insoweit ein Abtretungsverbot, dass das Gericht als wirksam erachtet. Nachdem sich auf den Buchungsunterlagen ein deutlicher Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet und sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auf der letzten Seite der Reiseunterlagen befinden, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden.
22. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht aber auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger und seine Familie durch Insekten – Ameisen und Kakerlaken – in einem Maße belästigt wurden, dass ihre Reise beeinträchtigt war, so dass der Kläger für sich und die beiden Kinder zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt ist.
23. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger den Reisepreis um 15 % mindern kann.
24. Ausgehend von einem Reisepreis von 2.445,00 EUR (3 x 815,00 EUR) entsprechen 15 % 366,75 EUR. Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen.
25. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.
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