AG Baden-Baden, 1. Urteil vom 18.05.2005, Aktenzeichen: 16 C 89/04.
Ein Ehepaar stellt in seinem Hotelzimmer fest, dass sich eine Vielzahl von Ameisen und Kakerlaken darin befinden. Trotz eines Beseitigungsversuchs der Hotelleitung, konnten bis zur Abreise nicht alle Insekten entfernt werden.
Die Kläger verlangen nun eine Reisepreisminderung vom Veranstalter.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Klägern Recht zugesprochen. Ein Insektenaufkommen sei in südlichen Ländern generell zu erwarten, allerdings nicht in dem von den Klägern beschriebenen Maße.
Gemäß §651 c BGB ist der Veranstalter dazu Verpflichtet, seine Leistung frei von Fehlern zu erbringen, die den Wert oder die Tauglichkeit von selbiger mindern. Ein übermäßiger Insektenbefall im Hotelzimmer stört das Wohlbefinden der Reisenden in einem hohen Maße und ist mehr als eine hinnehmbare Unannehmlichkeit. Der Nutzen des Hotelzimmers als Wohlfühl- und Rückzugsort ist entsprechend gemindert, weshalb ein Reisemangel anzunehmen ist.
AG Baden-Baden(16 C 89/04). Bei Insektenbefall besteht Minderungsanspruch.