Informationspflichten bei Veröffentlichung eines Pauschalreiseangebots im Internet

LG Nürnberg: Informationspflichten bei Veröffentlichung eines Pauschalreiseangebots im Internet

Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte auf seiner Internetseite Pauschalreisen beworben, ohne Angaben zur Höhe der fälligen Anzahlung sowie der Fristen für Restbeträge zu machen.

Das Landgericht Nürnberg hat dem Klagebegehren entsprochen. Die nicht aufgeführten Angaben seien für den Verbraucher essenziell und müssten aus dem diesem Grund zwingend auf der Angebotsseite zu finden sein.

LG Nürnberg 4HK O 5431/07 (Aktenzeichen)
LG Nürnberg: LG Nürnberg, Urt. vom 19.12.2007
Rechtsweg: LG Nürnberg, Urt. v. 19.12.2007, Az: 4HK O 5431/07
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Landgericht Nürnberg

1. Urteil vom 19. Dezember 2007

Aktenzeichen 4HK O 5431/07

Leitsatz:

2. Internetwerbung und papierne Prospekte sind als Wettbewerbshandlung gleichzusetzen, wenn die Werbung in Funktion und Umfang übereinstimmt. Alle relevanten Informationen bezüglich des Reisepreises müssen deutlich lesbar enthalten sein.

Für den Inhalt der Internetwerbung haftet der Inhaber der Internetadresse.

Zusammenfassung:

3. Die Betreiberin einer Werbeagentur bewarb auf ihren Internetseiten Pauschalreisen. Auf die Beschwerde von Reisenden hin verklagte sie ein Verband zum Schutz lauteren Wettbewerbs, da aus einem Angebot nicht hervorging, dass eine Anzahlung fällig würde und wann Restbeträge zu zahlen sein. Die Beklagte argumentierte dagegen, für Internetwerbung würden die Informationspflichten für Prospektwerbung nicht gelten, da sie keine Drucksache sei, sowie, dass sie selbst nicht Veranstalter der ausgepriesenen Reisen, sondern diesen nur in Werbesachen vertrete.

Das Landgericht Nürnberg verurteilte sie bei Androhung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung der Werbung für Reisen, ohne diese zentralen Auskünfte zum Reisepreis zu erteilen. Die Kammer sah in dem Internetagebot keinen funktionalen Unterschied zu Prospektwerbung in gedruckter Form und hielt allein die Beklagte verantwortlich für die Inhalte ihrer Internetseiten, weil für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher das Verhältnis von Anbieter und Veranstalter nicht relevant ist.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder einer an der Geschäftsführerin zu vollziehenden Ordnungshaft von sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben, ohne gleichzeitig über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung oder die Fälligkeit des Restbetrages zu informieren, wie im Internet-​Auftritt der Anlage K 1 geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.300,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.189,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

5. Der Kläger verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

6. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur und einen Veranstaltungsservice, der sich u. a. auch mit Orientreisen befasst. Sie stand bis 29.12.2006 in Verbindung mit der in Jordanien ansässigen Reiseagentur A Tours.

7. Unter der Internet-​Domain www.a….de wurde noch am 03.04.2007 eine Jordanienrundreise „Petra Intensiv“ zum Preis ab 799,00 EUR beschrieben. Ein Hinweis, ob eine Anzahlung zu leisten ist und wann der Restbetrag fällig wird, wurde nicht gegeben. Die Reise war letztlich zum 12.12.2006 angeboten worden. Auf der Startseite und unter der Rubrik „Kontakt“ wurde neben einem Büro in Amman/Jordanien die Beklagte als Büro in Deutschland unter Angabe ihrer Adresse, Telefonnummer und ihres E-​Mail-​Anschlusses genannt. Inhaber der Domain, unter der das Reiseangebot gemacht wurde, ist die Beklagte, deren Geschäftsführerin als administrativer Ansprechpartner der registrierten Internet-​Domain geführt wird.

8. Der Kläger hält den Inhalt der angegriffenen Internetseite für wettbewerbswidrig. Die Beklagte bewerbe die Jordanienreise prospektmäßig und trete als Reiseveranstalter auf.

9. Deshalb würden sie die Informationspflichten nach § 4 BGB – InfoV treffen. Dazu gehörten nicht nur genaue Angaben über den zu zahlenden Reisepreis, sondern auch Angaben über die Zahlungsmodalitäten, nämlich Angaben über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und/oder Fälligkeit des Restbetrages. Durch Unterlassung dieser Angaben habe die Beklagte gleichzeitig gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen und sei nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Zahlung der Kostenpauschale für die erfolglose Abmahnung vom 19.04.2007 verpflichtet. Auf die fragliche Internetseite sei der Kläger erst aufgrund einer Beschwerde Anfang April 2007 aufmerksam gemacht worden.

10. Der Kläger stellt deshalb folgende Anträge:

1.

11. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR oder einer an der Geschäftsführerin zu vollziehenden Ordnungshaft von sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben, ohne gleichzeitig über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung oder die Fälligkeit des Restbetrages zu informieren, wie in dem Internetauftritt der Anlage K 1 geschehen.

2.

12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.05.2007 zu bezahlen.

13. Die Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

14. Sie bringt vor,

sie erscheine auf den Internetseiten nicht als Veranstalterin der Reise. Veranstalter sei vielmehr die Fa. A Tours. Diese sei eine Agentur, die Reisen in Jordanien für Reiseveranstalter weltweit durchführe. Die Beklagte sei deshalb auf den fraglichen Internetseiten lediglich in Vertretung von A Tours aufgetreten. Mit dieser Agentur sei die Zusammenarbeit bereits im November 2006 beendet worden.

15. Das Reiseangebot habe sich nicht an Endverbraucher, sondern in erster Linie an Veranstalter bzw. Gruppenplaner gerichtet. Mit den Reiseveranstalterkunden bzw. Gruppenplanern würden in der Regel immer spezielle Verträge ausgehandelt. Anzahlungen von Endverbrauchern würden von A Tours – zumindest solange die Beklagte als Repräsentant fungiert habe – nie berechnet.

16. Da die Beklagte keine Reiseveranstalterin sei, würden sie die Pflichten nach § 4 BGB-​InfoV nicht treffen.

17. Die Internetseiten könnten auch nicht als Prospekt aufgefasst werden, da darunter nur Druckerzeugnisse fallen würden. Ein etwaiger Wettbewerbsverstoß wäre nicht erheblich i. S. v. § 3 UWG.

18. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch sei verjährt.

19. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

20. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

21. Die Klage ist zulässig und begründet.

22. Dem Kläger steht als anerkannter Wettbewerbsverband ohne weiteres gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Klagebefugnis und Aktivlegitimation zu, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu verfolgen.

23. Die Beklagte ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 BGB-​InfoV verpflichtet, es zu unterlassen, Pauschalreisen der angegriffenen Art ohne Angabe der zu leistenden Anzahlung und der Fälligkeit des Restbetrages zu bewerben, wie dies auf der Internetseite der Anlage K 1 geschehen ist.

a)

24. Das Internetangebot ist zweifellos eine Wettbewerbshandlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

b)

25. Die Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 BGB-​InfoV sind Marktverhaltensregeln, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, zu regeln (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 11.172). Ein Verstoß gegen sie führt unmittelbar zu einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

c)

26. Die Darstellung des Reiseangebotes ist ein Angebot eines Reiseveranstalters, wobei auf dieser Prüfungsstufe noch dahinstehen kann, wer der Reiseveranstalter ist und ob und inwieweit die Beklagte für den Inhalt des Angebots haftet.

27. Die Darstellung ist auch als Prospekt i. S. v. § 4 Abs. 1 BGB InfoV anzusehen. Der Begriff des Prospektes ist nicht legal definiert. Vom Schutzzweck der Vorschrift ausgehend, den angesprochenen Verbrauchern möglichst genaue, transparente und bindende (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BGB-​InfoV) Informationen über das Pauschalreiseangebot bereits vor der Buchung zu geben, kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass Prospekte nicht bloß in gedruckter Form vorliegen, sondern natürlich auch im Internet-​Auftritt eines Reiseveranstalters enthalten sein können (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 4 BGB-​InfoV, Rn. 4).

28. Wie sich auch aus § 4 Abs. 2 BGB-​InfoV ergibt, kommt es auf das verwendete Medium nicht an. Voraussetzung ist nur, ob eine im Internet dargestellte Pauschalreise mit der gleichen Funktion und im gleichen Umfang wie ein gedruckter Prospekt beworben wird. Dies ist hier der Fall.

29. Die Pauschalreise „Petra Intensiv“ wird in deutscher Sprache zunächst nach dem Programmablauf detailliert beschrieben. Die Beschreibung erwähnt die jeweiligen Transportmittel, stellt zusätzliche Besuchsmöglichkeiten dar, informiert über den Leistungsumfang und nennt die Reisetermine und die Reisepreise pro Person, abhängig von der Saison. Ein Unterschied zu den Rundreiseangeboten in den gedruckten Prospekten der bekannten großen Reiseunternehmen ist nicht auszumachen. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG München (NJW-​RR 2004, 904 ff.) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ging es nämlich nur um die Beurteilung einer Werbeanzeige in einer Zeitung, in der die angebotene Reise nur allgemein und nicht in dem Umfang und der Detaillierung beschrieben wurde, wie dies für ein Katalogangebot üblich ist.

30. Es bestehen deshalb auch keine Zweifel, dass die in § 4 Abs. 1 BGB-​InfoV verlangten Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages, deutlich lesbar, klar und genau vorhanden sein müssen. Dem entspricht die angegriffene prospektmäßige Darstellung jedoch nicht, weil sie keine Angaben darüber enthält, ob und in welcher Höhe eine Anzahlung zu leisten ist und wann der Restbetrag fällig wird. Der durch das Internetangebot angesprochene Verbraucher wird deshalb im Unklaren gelassen, welche Zahlungsmodalitäten von ihm zu beachten sind, wenn er die Reise bucht.

d)

31. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sich das Angebot nicht an die Endverbraucher, sondern an Reiseveranstalter bzw. Gruppenplaner richtet und deshalb Anzahlungen von den Endverbrauchern nicht berechnet würden. Die behauptete Beschränkung des Angebots geht nicht einmal andeutungsweise aus dem Inhalt des angegriffenen Internetauftritts hervor.

32. Ein Verbraucher, der die fraglichen Seiten aufsucht, muss sich vielmehr wie bei einem Reisekatalog eines der bekannten Reiseunternehmens direkt angesprochen fühlen und davon ausgehen, dass er direkt bei den genannten Büros buchen kann. Dem durchschnittlich informierten deutschen Verbraucher ist der Begriff der internationalen Incoming Agentur nicht bekannt. Als durchschnittlich verständiger Verbraucher muss er auch das Verhältnis zwischen solchen Agenturen und ihren örtlichen Repräsentanten nicht kennen, abgesehen davon, dass sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 1 gerade nicht ergibt, dass diese Agenturen und ihre nationalen Repräsentanten lediglich in Kontakt zu Reiseveranstaltern und Gruppenplanern treten.

33. Aus diesen Gründen ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des fraglichen Angebots die Behauptung der Beklagten, die Zusammenarbeit mit A Tours sei bereits im November 2006 beendet worden, ohne Bedeutung.

e)

34. Die Beklagte haftet für den unvollständigen und wettbewerbswidrigen Inhalt des Reiseangebots als Täterin. Sie wird auf der Startseite und einer weiteren Seite als Büro Deutschland vorgestellt, an das sich der interessierte deutsche Kunde brieflich, telefonisch, per Fax oder mittels einer E-​Mail-​Nachricht wenden kann. Daneben befindet sich die Angabe über das „Head Office“ in Jordanien.

35. Der angesprochene Verbraucher muss aus dieser Art der Darstellung schließen, dass das angegebene deutsche Büro eine Zweigniederlassung des Hauptbüros in Jordanien ist und unmittelbar bei der Beklagten die angebotene Reise gebucht werden kann. Auf diese Weise wird die Beklagte aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden für das deutsche Publikum als diejenige Person vorgestellt, die eine Gesamtreiseleistung in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt, an die der Reisepreis zu zahlen ist und die für den ungestörten Ablauf der Pauschalreise einzustehen hat. Die Beklagte ist deshalb der Reiseveranstalter i. S. v. § 651 a BGB (Palandt/Sprau, vor § 651 a, Rn. 4, 651 1, Rn. 8) und hat somit die Informationspflichten des § 4 BGB-​InfoV zu erfüllen.

36. Hinzu kommt, dass die Beklagte Inhaberin der betreffenden Internet-​Adresse ist und somit unmittelbar für den Inhalt der dazu gehörenden Homepage verantwortlich zeichnet.

f)

37. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG beeinträchtigt den Wettbewerb zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG. Gesetzliche Informationspflichten für Verbraucherverträge sind in der Regel erheblich und müssen im Interesse des effektiven Verbraucherschutzes beachtet werden. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (Amtsbl. EG 2005 Nr. L 149, Seite 22), die bis zum 12.06.2007 in das nationale Recht umzusetzen war und seither zur Auslegung der Normen des UWG heranzuziehen ist, verweist in ihrem Art. 7 Abs. 5 auf eine Liste von Informationsanforderungen, die im Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing als wesentlich gelten. Diese Liste enthält wiederum einen Verweis auf Art. 3 der Pauschalreiserichtlinie 90/314 EWG (hier Art. 3 Abs. 2 f der Pauschalreiserichtlinie), die mit § 4 BGB-​InfoV umgesetzt wurde.

g)

38. Die Wiederholungsgefahr ist infolge der festgestellten Verletzungshandlung indiziert.

39. Verjährung ist nicht eingetreten. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG beginnt nicht ab dem letztmaligen Reiseangebot vom 12.12.2006, sondern erst ab Kenntnis des Klägers von dem Wettbewerbsverstoß. Diese hatte er seinem unwiderlegt gebliebenen Sachvortrag zufolge erst im April 2007, so dass die am 27.06.2007 eingereichte Klage verjährungshemmende Wirkung hatte.

40. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Höhe nach ist er nicht zu beanstanden. Die daraus resultierende Zinsnebenforderung ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB ab Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist begründet.

41. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

42. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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