LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2003, Aktenzeichen: 22 S 681/01.
Ein Vater verlangt vom Betreiber einer Hotelanlage Schadensersatz und ein Schmerzensgeld, weil sein Sohn beim Klettern von einem umkippenden Strommast fiel und sich verletzte.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Sturzunfall sei nicht auf einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB zurückzuführen. Es könne schon nicht festgestellt werden, dass von dem Lichtmast eine Gefahr für die Sicherheit der Reisenden ausginge. Eine Obhuts-, Fürsorge- oder Verkehrssicherungspflicht des Hotelbetreibers sei nicht begründet worden.
Grundsätzlich trage der Hoteleigentümer die Verantwortung für alle auf dem Gelände errichteten baulichen Anlagen. Da die Nutzung des Lichtmastes ein Besteigen von selbigem jedoch nicht umfasse, sei es für den Beklagten unmöglich gewesen, im Vorhinein entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen und den Mast zu stabilisieren.
Dem Kläger stehe entsprechend kein Schadensersatz wegen eines Reisemangels zu.
LG Düsseldorf(22 S 681/01). Hotelier haftet nicht für Sturz im Urlaub.