Haftung des Verbandes Deutscher Flugleiter beim Fluglotsenstreik

BGH: Haftung des Verbandes Deutscher Flugleiter beim Fluglotsenstreik

Die Bundesrepublik Deutschland klagte gegen den Verband deutscher Flugleiter, weil die ihm zugehörigen Fluglotsen sittenwidrig gestreikt hatten.

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Der Verband müsse als Mittäter haften, weil er durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Streikmaßnahmen unterstützt hatte.

BGH VI ZR 32/77 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 31.01.1978
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 31.01.1978, Az: VI ZR 32/77
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 31. Januar 1978

Aktenzeichen VI ZR 32/77

Leitsätz:

2. Arbeitskampfmaßnahmen wie wilder Streik und Bummelstreik durch verbeamtete Fluglotsen ist aufgrund des Verstoßes gegen die Regeln fairen Arbeitskampfes sittenwidrig.

Eine Koalition von an einem sittenwidrigen Arbeitskampf beteiligten Fluglotsen kann auch dann als Gehilfen für den Delikt haftbar gemacht werden, wenn es intern eine partielle Ablehnung der Kampfmaßnahmen gibt, die Verbandspolitik als Ganze diese aber unterstützt.

Zusammenfassung:

3. Nach vorangegangenen, erfolglosen Verhandlungen deutscher Fluglotsen mit der Bundesregierung über eine Verbesserung diverser Arbeitsbedingungen, reagierten erstere mit verschiedenen Arbeitskampfmaßnahmen, unter anderem durch wilden Streik in Form massenhafter Krankmeldungen und Bummelstreik, bei dem das Arbeitstempo bewusst gering gehalten wurde. Da die übergeordnete Bundesanstalt für Flugsicherung keine rechtsfähige Körperschaft ist, klagte die Bundesrepublik Deutschland gegen einen Verein, in dem der Großteil der Fluglotsen organisiert war und forderte die Erstattung von Urlaubsansprüchen, die aufgrund einer durch die Klägerin verhängten Urlaubssperre abgegolten waren.

In erster und zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hielt die Beklagte zwar für grundsätzlich haftungsfähig, sah aber eine schuldbegründende Beteiligung an dem sittenwidrigen Streik als nicht erwiesen an. Auf die Revision der BRD hin entschied der Bundesgerichtshof, dass die Beklagte haften müsse.

Er stellte fest, dass die streikähnlichen Maßnahmen die Grenzen fairen Arbeitskampfes überschritten und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, sowie Schäden für Unbeteiligte verursacht hatten. Der Verein konnte als Gehilfin an dem Delikt haftbar gemacht werden, da er durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Maßnahmen unterstützte. Seine interne Uneinigkeit bezüglich der Unterstützung des Streiks wirkte nicht befreiend, da nach außen hin die Verbandspolitik unverändert fortgesetzt wurde.

Tatbestand:

4. Die klagende Bundesrepublik unterhält auf allen inländischen Verkehrsflughäfen Flugsicherungsdienste, die organisatorisch in der nicht rechtsfähigen Bundesanstalt für Flugsicherung zusammengefaßt sind (Gesetz vom 23. März 1953 – BGBl I 70). Die Bediensteten in den Flugsicherungsstellen („Flugleiter“; „Fluglotsen“) stehen überwiegend im Beamtenverhältnis. Die meisten von ihnen sind Mitglieder des beklagten Vereins, der seine Ziele in § 2 seiner Satzung so beschrieben hat:

5. „Der Verband Deutscher Flugleiter erstrebt die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Luftraum und fördert die Entwicklung geeigneter Mittel und Verfahren, die zur rationellen und reibungslosen Lenkung des Luftverkehrs erforderlich sind.

6. Er ist bemüht um einen hohen Stand an Wissen und Können unter den Fachkräften des Flugsicherungsdienstes. Der Verband bemüht sich um die Wahrung der fachlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder“.

7. Die Flugleiter forderten seit Jahren Verbesserungen im flugsicherungstechnischen und personellen Bereich, insbesondere eine Herabsetzung der Altersgrenze, eine erhebliche Anhebung ihrer Bezüge und bessere Aufstiegsmöglichkeiten. Der Beklagte hat diese Forderung gegenüber der Klägerin und in der Öffentlichkeit vertreten. Da die Flugleiter von der Klägerin zugesagte technische und finanzielle Verbesserungen für unzureichend hielten und nachdem deshalb bereits in den Jahren 1968, 1971 und 1972 durch Verminderung der Arbeitsleistung sog „Bummelstreiks“ („Dienst nach Vorschrift“, „go slow“, „slow go“) durchgeführt worden waren, erörterten sie im Frühjahr 1973 Kampfmaßnahmen mit dem Ziel, die Klägerin unter Druck zu setzen und sie zur Erfüllung ihrer Forderungen zu veranlassen. Auf einer Delegiertenversammlung des Beklagten am 3. bis 5. Mai 1973 wurde beschlossen, „Kampfmaßnahmen – einschließlich eines möglichen Streiks – vorzubereiten“; der Vorstand wurde beauftragt, deshalb Gespräche mit den Gewerkschaften (ÖTV und DAG) zu führen; außerdem sollte in den Untergruppen eine Meinungsbildung über die weitere Verfahrensweise stattfinden.

8. In der Zeit vom 20. bis 23. Mai 1975 trat der Vorstand des Beklagten erneut zusammen. Auf einer Pressekonferenz am 29. Mai 1973 ließ er eine Pressemitteilung verlesen, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin zusammengefaßt waren, und in der es abschließend hieß:

9. „Das Verhalten der Bundesregierung wird in den nächsten Tagen zu Schwierigkeiten in der Abwicklung des Laufverkehrs führen. Der (Beklagte) bittet alle Betroffenen, sich auf diese Situation einzustellen. Er erwartet Verständnis, denn diese Reaktion wurde von den verantwortlichen Ministerien provoziert“.

10. In Interviews im ZDF und im Hessischen Rundfunk vom selben Tage äußerten sich der erste Vorsitzende K. und der Pressesprecher des Beklagten S. zu dieser Ankündigung, die darauf beruhe, „was wir von den Mitgliedern wissen“ (so K.), ihre „Stimmung interpretiere“ (so S.). Es handele sich nicht um eine Aktion, sondern um eine provozierte Reaktion. In diesem Sinn gab der Pressesprecher in einem Interview am 30. Mai 1973 (Mittwoch) im WDF Erklärungen ab, mit denen er Störungen im Luftverkehr „ab der zweiten Wochenhälfte“ voraussagte. Auch die Presse berichtete über das Vorhaben.

11. Wie vorausgesagt meldeten sich am nächsten Tag (31. Mai 1973 – Himmelfahrt) ebenso wie in der Folgezeit zu bestimmten Stichtagen auffallend viele Flugleiter krank („go sick“); andere setzten ihre Arbeitsleistung herab („go slow“). Dadurch wurde der zivile Luftverkehr auf den Flughäfen und im Luftraum der Bundesrepublik erheblich gestört. Viele Flüge konnte nur mit großer Verspätung durchgeführt werden, andere fielen ganz aus. Flughäfen mußten vorübergehend für den gesamten Flugverkehr gesperrt werden. In zahlreichen Interviews und Statements, vornehmlich bis zum 9. Juli 1973, nahmen Vorstand und Pressesprecher des Beklagten im Fernsehen und Hörfunk zu den Vorgängen Stellung. Dabei wiederholten sie die standespolitischen Forderungen, baten für das Vorgehen „unserer Kollegen“ um Verständnis, stellten die „Prognose“, normale Zustände würden nicht einkehren, bevor nicht die Klägerin den Forderungen nachgeben werde, und empfahlen den Beklagten als Gesprächspartner. Am 23. November 1973 rief der Beklagte die Flugleiter auf, wieder den „erhöhten Arbeitseinsatz“ zu erbringen. Seitdem herrschen im Luftverkehr wieder normale Zustände.

12. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von 8.967,27 DM in Anspruch, die sie habe aufwenden müssen, weil sie eine durch die „Aktion“ verursachte Urlaubssperre angeordnet und Urlaubsansprüche der Flugleiter abgegolten habe. Ferner begehrt sie, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus der „Aktion“ der Flugleiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.

13. Einen im ersten Rechtszug außerdem gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, jede Förderung der „Aktion“ zu unterlassen und seine Mitglieder zur Einstellung des „Bummelstreiks“ aufzufordern, haben die Parteien im ersten Rechtszug für erledigt erklärt.

14. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auch des erledigten Antrags zum überwiegenden Teil auferlegt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

15. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte für den Schaden der Klägerin aus der „Aktion“ der Flugleiter nicht einzustehen. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte ihn verursacht habe. Auch eine Haftung als Teilnehmer an der „Aktion“ gemäß § 830 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte an ihr als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Ebenso fehle es für einen Rückgriff der Klägerin im Wege des Innenausgleichs (§ 426 BGB) wegen ihrer Haftung aus der unerlaubten „Aktion“ der Flugleiter (Art 34 GG, § 839 BGB) an der Grundlage.

16. Der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte haftet, weil er zumindest die „Aktion“ der Flugleiter durch seine Öffentlichkeitsarbeit unterstützt und damit Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin geleistet hat (§§ 826, 830 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB).

I.

17. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die „Aktion“ der Flugleiter objektiv und subjektiv die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllte, trifft zu.

18. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts waren „go sick“ und „go slow“ nicht das Ergebnis zufälligen Zusammentreffens von Erkrankungen oder individuell gefaßter Entschließungen, die Arbeitsleistung herabzusetzen. Die Rügen, die der Revisionsbeklagte gegen die Beurteilung der „go sick“ als verabredete Manöver erhebt, sind offensichtlich unbegründet (§ 565a ZPO). „Go sick“ und „go slow“ waren Gemeinschaftsaktionen, mit denen die Bundesrepublik unter Druck gesetzt und zur Erfüllung der Forderungen nach Verbesserungen der Arbeitsbedingungen veranlaßt werden sollte. Solche kollektive Verweigerung geordneter Amtstätigkeit zur Durchsetzung standespolitischer Forderungen war amtswidrig. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG) versagen Beamten, die die Fluglotsen ganz überwiegend waren, den Streik oder ähnliche Kampfmaßnahmen zu solchen Zielen (allgemein dazu vgl BVerfGE 8, 1, 15ff = NJW 1958, 1228, 1230; BVerfGE 8, 28, 35 = NJW 1958, 1227; BVerfGE 19, 303, 322 = NJW 1966, 491; BVerfGE 44, 249ff = NJW 1977 1869; BVerfG NJW 1978, 178; so schon BGH-​Urteil vom 30. April 1953 – III ZR 226/51 = NJW 1953, 1064, 1066).

19. Hiervon ausgehend hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1977 (BGHZ 69, 128ff) die „Aktion“ der Flugleiter als Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber den geschädigten Reiseunternehmen gewürdigt und eine Einstandspflicht der Bundesrepublik nach Art 34 GG, § 839 Abs 1 BGB für diese Schäden Dritter bejaht. Die in jenem Urteil unentschieden gebliebene Frage, wann allgemein die Verletzung solcher beamtenrechtlicher (Innen-​)Pflichten Ersatzansprüche nach bürgerlich-​rechtlichem Deliktsrecht auslösen, wann insbesondere ein „Außenstehender“ – wie der Beklagte – durch Beteiligung daran deliktischen Sanktionen ausgesetzt ist, braucht auch hier nicht für alle Fallgestaltungen des „Beamtenstreiks“ umfassend erörtert zu werden. Deliktsschutz gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin, weil die streikähnlichen Maßnahmen, wären sie im Bereich der Privatwirtschaft von Beschäftigten ohne die besondere Pflichtenstellung des Beamtenstatus eingesetzt worden, ebenfalls eine deliktische Haftung nach § 826 BGB ausgelöst haben würden.

1.

20. Die Zulässigkeit eines Arbeitskampfs muß sich – auch was seine Sittenwidrigkeit iS von § 826 BGB angeht – an der durch Art 9 Abs 3 GG gewährten Freiheit orientieren, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung diesen besonderen Grundrechtsschutz ebenfalls genießen. Die Koalitionsfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern nur in den Grenzen, die die Rechtsordnung zum sachlich gebotenen Schutz anderer Rechtsgüter unter Berücksichtigung auch der historischen Entwicklung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern errichtet (BVerfGE 28, 295, 306 = NJW 1970, 1635, 1636; BVerfGE 38, 281, 305ff = NJW 1975, 1265; BVerfGE 38, 386, 393ff = NJW 1975, 968; BVerfGE 42, 133, 138 = NJW 1976, 1627, 1628). Streitaktionen sind nur nach den Regeln eines fairen Arbeitskampfs erlaubt, wie sie jeden Streik beherrschen müssen (vgl BVerfGE 38, 281, 307ff; 38, 386, 393; auch BAGE (GrS) 20, 175, 195; 23, 292, 306 mit Nachw; ähnlich schon RGZ 104, 327, 330; 111, 105, 112; vgl dazu auch Zöllner, in Festschrift für Bötticher 1969, 427ff; Wlotzke-​Volze in Soergel, BGB 10. Aufl Rdn 125 vor § 611).

2.

21. Die „Aktion“ der Flugleiter erfüllte diese Voraussetzung nicht.

a)

22. „Go slow“ und „sick out“ ließen dem Dienstherrn der Fluglotsen kaum Möglichkeiten zu Gegenmaßnahmen, weil sie sich nicht wie ein Streik zu Kampfmaßnahmen eines Kollektivs „offen“ bekannten (vgl Zöllner aaO S 437).

23. Zwar war die „Aktion“ als solche nicht zu verkennen; das lag ganz im Sinn der Akteure, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen wollten, daß sie mit ihrem Vorgehen Forderungen durchsetzen wollten. Gleichwohl wurde Druck nicht aus der koalitionsmäßigen Ebene heraus, sondern unter dem Deckmantel der Individualbeziehungen ausgeübt. Daß keine Streikleitung auftrat, auch der Beklagte diese Aufgabe nicht übernommen hatte, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu seinen Gunsten auszugehen ist, war – anders als etwa bei einem ohne Beteiligung der Gewerkschaft zwar „wilden“, aber als solchem „offenen“ Streik einer Belegschaft – Teil der Kampfstrategie. Solche Taktik der „Umkehrung“ der im Arbeitskampf wirkenden Ebenen (statt der Auseinandersetzung der Sozialpartner mit mittelbarem Einfluß auf die Individualbeziehungen der Angriff aus den einzelnen Dienstverhältnissen heraus), um sich dem Risiko eines Gegenangriffs des Dienstherrn zu entziehen, könnte auch sonst im Arbeitsleben und in der Wirtschaft das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung nicht beanspruchen. Es verstößt gegen das Prinzip der Waffengleichheit, statt klarer Fronten eine anonyme Mauer passiven Widerstands zu setzen und dem Sozialpartner das Gewicht der Aktion ganz zu überbürden. Für ihn wiegt sie im Vergleich zum Streik nicht leichter, sondern schwerer: Nicht nur fehlt ihm der direkte Verhandlungspartner, nicht nur kann er ihr nicht wirksam begegnen, sondern er hat keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Kräfteverhältnisse, die ihm eine Anpassung an die Situation ermöglichen und ihm klar machen könnte, ob und inwieweit er den Forderungen nachgeben muß (vgl dazu Isensee JZ 1971, 73, 78). Daß diese Kampfstrategie der Flugleiter durch den beamtenrechtlichen Sonderstatus, der ihnen den Streik verbot, mitveranlaßt worden sein mag, ändert an dem Ungleichgewicht schon in der Ausgangslage der „Aktion“ nichts.

b)

24. Schon deshalb auch steht solcher Einsatz außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, weil er die Begrenzung der nachteiligen Folgen für das „bestreikte“ Unternehmen wenn nicht ganz verhindert, so doch über das gebotene Maß hinaus erschwert. Ganz entscheidend fällt im Streitfall zudem das ungewöhnliche, weit über das mit Streiks sonst verbundene Maß von Nachteilen und Belastungen für „Unbeteiligte“ ins Gewicht, die keinerlei Einfluß auf diese Vorgänge nehmen konnten. Die planmäßige und ausgedehnte Störung der Flugsicherung war bewußt in die Hauptreisezeit gelegt und deshalb ein besonders großer Personenkreis monatelang schweren Beeinträchtigungen und Gefährdungen ausgesetzt; Millionenschäden für die Volkswirtschaft wurden angerichtet: Nicht als bloße Nebenwirkung eines Arbeitskampfes, was je nach Lage des Falls hingenommen werden müßte, sondern zur Verstärkung des auf die Klägerin ausgeübten Drucks als strategisches Mittel der Maßnahmen selbst. Die „Anonymität“ der Aktion wirkte auch hierauf ein; sie verhinderte jegliche Voraussage, an welchem Tag und auf welchem Flughafen mit einem „go sick“ oder „go slow“ gerechnet wurden mußte, und belastete die Bemühungen, den Auswirkungen auf die Flugkunden zu steuern, zusätzlich. Eben dieser Effekt war gewollt.

3.

25. Der Senat kann unentschieden lassen, wie allgemein ein „Bummelstreik“ oder ähnliche Streikmaßnahmen deliktsrechtlich zu beurteilen sind. Mit diesen Mitteln und dieser Rücksichtslosigkeit gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Sozialpartners, hier der Bundesrepublik, und unbeteiligter Dritter darf ein Arbeitskampf nicht geführt werden. Selbst wenn deshalb für den hier angestellten Vergleich mit anderen Wirtschaftsbereichen und Sozialbereichen der besondere Status der Flugleiter und die Zielrichtung ihrer „Aktion“ auf das Parlament, das allein ihre Forderungen erfüllen konnte, außer Betracht gelassen wird, verstieß sie schon wegen der eingesetzten Mittel gegen die Rechtsordnung und Sittenordnung und konnte Ersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen.

26. Der Hinweis des Beklagten in seiner Revisionserwiderung darauf, daß diese Vorschrift für die haftungsrechtliche Beurteilung eines Streiks durch die Entwicklung eines besonderen Deliktsschutzes für den Gewerbebetrieb heute in der Praxis weitgehend ihre Bedeutung verloren habe, schließt ihre Anwendung im Streitfall nicht aus. Noch weniger ist der Klägerin die Berufung auf § 826 BGB deshalb verwehrt, weil sich die „Aktion“ unmittelbar gegen Dritte – die auf den geordneten Flugverkehr angewiesenen Flugkunden – richtete. Es war gerade das Ziel der „streikenden“ Flugleiter, mittels Schädigung Dritter die Klägerin zu treffen, um sie unter dem – nicht bloß politischen und moralischen, sondern auch wirtschaftlichen – Druck dieser Auswirkungen zum Nachgeben zu veranlassen. Daß auch ein rechtmäßiger Streik immer auch die drohenden Unternehmenseinbußen als Druckmittel einsetzt und der Bestreikte diese entschädigungslos hinzunehmen hat, berührt hier ebenfalls nicht. Vor solchen wirtschaftlichen Belastungen auf diesem Weg und mit diesen Mitteln gewährt § 826 BGB auch der Klägerin Schutz. Diese Vorschrift ist gegen den Beklagten auch dann anwendbar, wenn sie für Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Fluglotsen durch § 78 BBG (bzw soweit es sich um Angestellte handelt, durch den auf § 78 BBG verweisenden § 14 BAT) verdrängt würde, wie sogleich ausgeführt wird (vgl Ziffer II 2).

II.

27. Auf der Grundlage, daß die Klägerin Deliktsschutz gegen die „Aktion“ der Flugleiter beanspruchen kann, hält das Berufungsgericht im Verhältnis zum Beklagten die Vorschrift des § 830 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB für anwendbar, die Mittäter, Anstifter und Gehilfen gesamtschuldnerisch mithaften läßt. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.

1.

28. Die Revisionserwiderung des Beklagten zieht diese Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb in Zweifel, weil und soweit die Klägerin Entlastung von ihren eigenen, aus Art 34 GG folgenden Haftungsverpflichtungen aus der „Aktion“ verlangt. Für diesen Schaden, so meint der Beklagte, komme nur ein Ausgleich nach § 426 BGB in Betracht, mit der Folge, daß sich die Klägerin den Tatbeitrag der Fluglotsen zurechnen lassen müsse. Das ist jedoch nicht richtig.

29. Allerdings entspricht es festen Grundsätzen, daß, wenn mehrere für den Schaden aus unerlaubter Handlung als Gesamtschuldner verantwortlich sind, der eine Schädiger vom anderen neben dem Ausgleich nach § 426 BGB (Innenausgleich) die ihm danach etwa verbleibende „Quote“ nicht über die Deliktsvorschriften als eigenen Schaden ersetzt verlangen kann, auch soweit diese – wie § 826 BGB – den Ersatz von Vermögensschäden zulassen. Denn sonst würde der in § 426 BGB gesetzlich angeordnete Innenausgleich unterlaufen, der ihm seine Haftungsquote im Verhältnis zum Mitschädiger endgültig zuweist (BGHZ 12, 213, 217; 20, 371, 378ff; 61, 351, 357; RGRK BGB 12. Aufl § 426 Rdnr 2). Das gilt im Grundsatz auch, wenn der Staat für vorsätzliche Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten nach Art 34 GG, § 839 BGB neben einem „Zweitschädiger“ gesamtschuldnerisch einzustehen hat. Auch ihn schützen die Deliktsvorschriften regelmäßig nicht vor Belastungen mit der Haftungsquote. Im allgemeinen macht es auch keinen Unterschied, wenn sich das deliktische Verhalten des einen, so wie hier, auch gegen den anderen Mithaftenden gerichtet hat, dieser etwa bei dem Unfall des Gläubigers selbst auch einen Körperschaden oder Sachschaden davontrug. Diesen Schaden kann er dann zwar von den Mitbeteiligten nach Deliktsvorschriften ersetzt verlangen, deren Schutz als solcher insoweit durch die Spezialregelung des Innenausgleichs nicht berührt wird, nicht aber seine Belastung mit der Haftungsquote für die Schäden außer ihm Betroffener. Diesen Vermögens-​“Schaden“, der ihm als Schädiger gemäß den §§ 426, 254 BGB auferlegt ist, umfaßt der Deliktsschutz nicht.

30. Anderes muß aber gelten, wenn der eine Gesamtschuldner (hier: die Klägerin) von dem anderen (hier: dem Beklagten) in die Mithaftung (hier: aus Art 34 GG) vorsätzlich gedrängt worden ist, gerade um ihn zu belasten. Die vorstehenden Grundsätze berührt diese besondere Fallgestaltung nicht. Ihn auch dann nicht vorrangig als Mit-​“Geschädigten“, sondern nur als Mit-​“Schädiger“ zu sehen, der seine Belastung nicht auf dem Weg über den Deliktsschutz voll auf „seinen“ Schädiger abwälzen kann, würde das Vorgehen des anderen nicht zulänglich erfassen und den Schutz des Betroffenen ungerechtfertigt verkürzen. Die Schadensverteilung nur an der Schädigung des dritten Ersatzgläubigers auszurichten, würde nicht berücksichtigen, daß darüberhinaus ein anderer, unter Umständen mit weitergehenden Folgen verbundener Schaden (auch) des Beteiligten vorsätzlich, hier sogar absichtlich herbeigeführt worden ist. Will § 826 BGB diesen gegen die vorsätzliche Schädigung seines Vermögens schützen, dann kann es keinen Unterschied machen, aus welchem Rechtsgrund die Vermögensbelastung entsteht. Hier kann die Regelung über den Innenausgleich, die einen anderen Schaden, nämlich den des Dritten, zum Gegenstand hat, das deliktische „Außenverhältnis“ zum „Mitschädiger“ nicht verdrängen. Daß der Betroffene auch in diesem Fall keine Doppelentschädigung fordern kann, ist selbstverständlich.

31. Somit scheitert die „unverkürzte“ deliktische Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die Belastung der Klägerin mit ihrer Ersatzpflicht für die „Aktion“ der Flugleiter nicht an § 426 BGB. Daß der von ihr mit der Klage außerdem geltend gemachte Aufwand zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen in den Schutzbereich des § 826 BGB fällt, bezweifelt auch der Beklagte nicht.

2.

32. Die Berufung auf § 830 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB ist der Klägerin auch nicht deshalb verschlossen, weil sie die Flugleiter selbst nicht nach den Deliktsvorschriften, sondern nur nach § 78 BBG bzw – soweit sie angestellt waren – nach dem auf ihn verweisenden § 14 BAT (vgl BArbG AP Nr 3 zu § 70 BAT) in Anspruch nehmen kann. Die öffentlich-​rechtliche Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten (Abs 1 des § 78 BBG: für den dem Dienstherrn unmittelbar zugefügten Schaden; Abs 2: für die Leistungen des Dienstherrn an einen geschädigten Dritten) gilt allgemein als abschließende Sonderregelung (vgl dazu Plog/Wiedow/Beck BBG § 78 Rdnr 5 mit wNachw). Das befreit aber den Teilnehmer, den ein beamtenrechtliches Verhältnis zu dem geschädigten Dienstherrn nicht verbindet, von der für ihn in § 830 BGB bestimmten Haftungszuweisung nicht.

33. Wenn diese Vorschrift die Beteiligung an einer „unerlaubten Handlung“ voraussetzt, verlangt sie damit nicht, daß alle Beteiligten nach den allgemeinen Deliktsvorschriften haften müssen. Gefordert wird nur, daß die Tat, wegen der neben dem Täter auch der Teilnehmer zur Verantwortung gezogen wird, die Merkmale einer unerlaubten Handlung (vorwiegend iS der §§ 823ff BGB, aber auch der in anderen Haftungsgesetzen normierten Deliktstatbeständen) aufweist. Ist das zu bejahen, dann kann eine Sondervorschrift, die Haftungsfolgen für einen der Beteiligten besonders regelt, allenfalls für diesen die Anwendung des § 830 BGB einschränken. Für die übrigen Beteiligten, denen die Sonderregelung nicht zugute kommt, hat das keinen Einfluß. Eine andere Auslegung würde den Sinn der Vorschrift verfehlen: Diese knüpft an den betätigten Teilnahmewillen an, der mehrere in der einen unerlaubten Handlung zusammenführt; soweit der gemeinsame Wille die Tat deckt, soll der Verletzte der Schwierigkeit enthoben sein, nachzuweisen, ob und inwieweit sich der Tatbeitrag des einzelnen im Erfolg (der Rechtsgutverletzung bzw der Vermögensbeschädigung) niedergeschlagen hat (vgl BGHZ 63, 124, 126). Dem Verletzten diesen Vorteil nur deshalb ganz zu versagen, weil mehr oder weniger zufällig ein Beteiligter wegen des nur ihm zukommenden Status besonderen, die Deliktsvorschriften verdrängenden Haftungsregeln unterliegt, würde die übrigen Teilnehmer unverdient bevorzugen. Daher kann es – jedenfalls für die übrigen Beteiligten – keinen Unterschied machen, daß durch die Tat des Beamten nicht ein „Außenstehender“, sondern sein Dienstherr (unmittelbar) geschädigt ist.

III.

34. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Haftung des Beklagten jedoch daran, daß ihm eine Beteiligung iS des § 830 BGB an der „Aktion“ der Flugleiter nicht nachzuweisen sei. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.

1.

35. Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Zwar bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Beklagte die „Aktion“ durch seine Organe, seine Funktionäre oder über Mittelspersonen vorbereitet, ausgelöst, gesteuert, organisiert oder geleitet habe. Jedoch lasse sich nicht sicher ausschließen, daß sie hinter seinem Rücken von einem unbekannt gebliebenen „harten Kern“ von Scharfmachern ins Werk gesetzt worden sei. Es bleibe denkbar, daß der Beklagte einer „gemäßigten“ Verbandspolitik zugeneigt und die Kampfmaßnahmen abgelehnt habe, aber von der Basis überrollt worden sei.

36. Ebensowenig könne festgestellt werden, daß er sich durch seine die Aktion begleitende Öffentlichkeitsarbeit als Mittäter oder Gehilfe beteiligt habe. Zwar habe er – beginnend mit der Pressekonferenz vom 29. Mai 1973, die Interviews seines Pressesprechers S. im Hessischen Rundfunk vom selben Tag und dem „Tagesmagazin“ des Westdeutschen Fernsehens vom 30. Mai 1973, die Interviews des ersten Vorsitzenden K. im ZDF vom 29. Mai 1973, in der Sendung „passiert, notiert“ des Hessischen Rundfunks vom 4. Juni 1973 und vom 18. Juni 1973 in der Sendung „Report“ der ARD – für den Außenstehenden den Eindruck erweckt, hier kündige ein Verband einen von ihm geplanten Arbeitskampf an und suche sich deshalb vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, hier spreche die „Streikleitung“, hier fordere und drohe der Beklagte selbst. Die Öffentlichkeit habe annehmen müssen, der Beklagte stehe hinter der „Aktion“, sei ihr Träger und benutze sie als Druckmittel zur Verfolgung von Verbandszielen. Dieser Eindruck sei durch die Nähe des Beklagten zu den „streikenden“ Flugleitern als seinen Mitgliedern und durch die Übereinstimmung von Lagebeurteilung und Zielen verstärkt worden. Andererseits seien spätere Verlautbarungen, ua Äußerungen und Statements des 1. Vorsitzenden K. in der Sendung „Bericht aus Bonn“ der ARD vom 27. Juni 1973, in der Sendung „Im Brennpunkt“ der ARD vom 4. Juli 1973, in der Sendung „Heute“ des ZDF vom 7. Juli 1973, im „Echo des Tages“ des Norddeutschen Rundfunks vom selben Tag sowie das Interview des Pressesprechers St. im Hessischen Rundfunk vom 25. September 1973 zunehmend distanzierter geworden. Etwa um die Mitte Juli 1973 scheine der Beklagte seine Öffentlichkeitsarbeit im Fernsehen und Rundfunk vermindert zu haben.

37. Insgesamt seien die Erklärungen des Beklagten zwar geeignet gewesen, die Flugleiter in ihrem Verhalten zu bestärken; sie hätten die Ziele der „Aktion“ gefördert. Jedoch könne nicht festgestellt werden, daß diese „Öffentlichkeitsarbeit“ abredemäßig einen Beitrag zu der „Aktion“ der Flugleiter habe darstellen sollen. Es fehle an Anhaltspunkten für eine ausdrückliche Absprache oder sonstige Abstimmung; für eine Willensübereinstimmung zur gemeinschaftlichen Tatausführung und die entsprechende Willensrichtung der Beteiligten. Das Auftreten des Beklagten lasse sich auch damit erklären, daß er eine ohne sein Zutun entstandene Notlage der Klägerin für eigene Ziele habe ausnutzen wollen. Als Berufsorganisation nahezu sämtlicher Flugleiter sei er zwangsläufig von den Medien zur Stellungnahme aufgefordert gewesen. Einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten hätten die Flugleiter nicht unbedingt bedurft; sie seien sich bewußt gewesen, daß ihr Verhalten ohnehin starkes Aufsehen und Beachtung bei Presse und Rundfunk finden werde.

2.

38. Damit hat das Berufungsgericht das Auftreten des Beklagten durch seine die „Aktion“ begleitende Öffentlichkeitsarbeit für die Frage einer Beteiligung iS von § 830 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB unter zwei Gesichtspunkten gewürdigt: Es hat zum einen die Öffentlichkeitsarbeit auf ihre Eignung untersucht, Beweis für die Behauptung der Klägerin zu erbringen, der Beklagte habe die „Aktion“ der Flugleiter veranlaßt, organisiert und gesteuert. Daß das Berufungsgericht sich von ihrer Richtigkeit durch dieses Indiz nicht hat überzeugen können, beruht auf einer gründlichen, alle Umstände umfassenden tatrichterlichen Analyse. Verfahrensrügen hat die Revision insoweit auch nicht erhoben.

39. Zu Recht hat das Berufungsgericht es bei dieser Betrachtung nicht bewenden lassen, sondern weiter untersucht, ob die Öffentlichkeitsarbeit selbst als Teilnahme des Beklagten an der „Aktion“ zu werten ist. Ob es eine Beteiligung in Form der Mittäterschaft (§ 830 Abs 1 Satz 1 BGB) zutreffend verneint hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des „Gehilfen“ iS von § 830 Abs 2 BGB nicht richtig angewendet; hierauf beruft sich die Revision zu Recht.

a)

40. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten die „Aktion“ der Flugleiter gefördert (BU Bl 66, 68). Daß er durch seinen Vorstand (§ 31 BGB) jedenfalls in der ersten Phase der „Aktion“ nach außen wie ein Sprecher der „Streikenden“ auftrat, sie ankündigte, ihre Ziele erklärte und die Bedingungen für einen Abbruch der „Aktion“ bekannt gab – wenn auch mit der Einschränkung, es werde damit nur die Stimmung der Flugleiter „interpretiert“ – enthob den „harten Kern“, der, wie zu unterstellen ist, die „Aktion“ trug, der Notwendigkeit, mit diesen Erklärungen selbst in die Öffentlichkeit zu gehen. Das Berufungsgericht, das hierauf nur für die rechtliche Beurteilung der „Aktion“ der Flugleiter abhebt (BU Bl 40, 41), schenkt bei der Bewertung des Tatbeitrags des Beklagten dem Umstand zu wenig Beachtung, daß der Beklagte durch seine Öffentlichkeitsarbeit dem „harten Kern“ ermöglichte, selbst in der Anonymität zu bleiben; schon das unterstützte die „Aktion“. Daß sie auch ohne die Einschaltung des Beklagten starkes Aufsehen und Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden haben würde, befreite nicht von dem Erfordernis, sich selbst und ihre Ziele zu artikulieren. Das nahm der Beklagte der „Streikleitung“ ab. Indem er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, hier spreche die „Streikleitung“ selbst, er trage die „Aktion“, mußte zudem die Öffentlichkeit davon überzeugt sein, daß hier keine Einzelgruppe am Werk war, sondern eine einheitliche, „straff geführte“ (so das Berufungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. November 1973 Bl 40) Organisation. Das verlieh der „Aktion“ zusätzliches Gewicht und verstärkte den Druck auf die Betroffenen. Zu Recht weist das Berufungsgericht zudem auf die Eignung dieses Auftretens hin, die Akteure in ihrem Verhalten zu bestärken. Daß der Beklagte öffentlich für sie eintrat, mußte einen Solidarisierungseffekt auslösen, der der „Aktion“ entgegen kam. Dem widerspricht nicht der in anderem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt, die Öffentlichkeitsarbeit habe auf die Schäden der betroffenen Flugkunden keinen irgendwie „konkretisierbaren Einfluß“ gehabt (BU Bl 70). Ob das Auftreten des Beklagten sich meßbar im Schaden niedergeschlagen hat, ist für die hier zu bejahende Frage, ob es die „Aktion“ erleichterte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

aa)

41. Solche Unterstützung erfüllt die objektive Seite der Beihilfe zu der „Aktion“ iS von § 830 Abs 2 BGB. Insoweit treffen Grundsätze aus dem Strafrecht zu, die eine psychische Unterstützung als Beihilfe zur Ausführung der Tat genügen lassen (vgl BGHZ 63, 124, 126ff mNachw; vgl auch BGHZ 17, 327, 333 und BAGE 15, 202, 206 = NJW 1964, 887), wie sie hier im Vordergrund stand. Daß es sich auch im Licht der Gewährleistung des Art 9 Abs 3 GG nicht nur um haftungsrechtlich folgenlose Sympathiebekundungen oder Solidaritätsbekundungen gehandelt hat, wird unten (III 2b) dargelegt werden. Zudem beschränkte sich die Förderung nicht auf die psychische Einwirkung, sondern hat das konkrete Vorgehen der Akteure gegenüber der Klägerin mitgeprägt. Die in der Strafrechtswissenschaft streitige Frage, inwieweit eine Solidarisierung mit der Tat, die sich weder im Erfolg noch in der Handlung des Haupttäters niedergeschlagen hat, Beihilfe sein kann (vgl etwa Dreher StGB 36. Aufl § 27 Rdz 2 mN), stellt sich hier deshalb nicht. Ob es zu der „Aktion“ und ihren Folgen auch ohne die Unterstützung des Beklagten gekommen wäre, ist nicht entscheidend (vgl BGHZ 63, 124, 130 mNachw; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Dallinger MDR 1972, 16; 1975, 542, 543).

bb)

42. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe erfüllt.

43. Eine „Willensübereinstimmung zur gemeinschaftlichen Tatausführung“ iS einer „Verständigung“ zwischen dem Beklagten und den Flugleitern über die Verteilung der Rollen bei der „Aktion“, wie sie das Berufungsgericht für erforderlich hält, mußte dazu nicht hergestellt sein (Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl § 49 Rdn 14, ebenso jetzt Cramer in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl § 27 Rdz 14). Für den Willen des Gehilfen, zu der „Aktion“ beizutragen, reichte aus, daß der Beklagte die Eignung seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Flugleiter erkannte und diese Förderung billigend in Kauf genommen hat.

44. Das aber ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen. Die Bedeutung des psychologischen Umfelds für die „Aktion“ war dem Beklagten aus früheren „go slow“ vor allem im Jahr 1972 vertraut. Das hat ihn nicht abgehalten, sich mit ihr in der Öffentlichkeit „verbal zu identifizieren“ (so das Berufungsgericht) und – jedenfalls in der ersten Phase – sich als ihr Träger auszugeben. Zwar mag sein Auftreten weniger auf Solidarisierung der Flugleiter als auf Beeinflussung der öffentlichen Meinung gezielt haben; das eine konnte aber ohne das andere nicht geschehen.

45. Der Beklagte hat sich auch nicht etwa lediglich die „Aktion“ zu nutze gemacht, um aus einer ohne seine Beteiligung von anderen geschaffenen Situation für eigene Zwecke Nutzen zu schlagen, sondern hat zu ihr mit beigetragen. Zwar ist im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß er die „Aktion“ selbst nicht billigte, weil ihm ein „echter Beamtenstreik“ vorschwebte, und er sich in die Rolle eines Sprachrohrs der Flugleiter gegen seinen Willen gedrängt gesehen hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß er sich in Kenntnis ihrer Bedeutung auf sie eingelassen hat. Das genügt für den Gehilfenvorsatz; die Hilfeleistung muß nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer sein. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen (vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 49 Anm 4; Busch in LK 19. Aufl § 49 Rdz 13). Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewußt in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille auch diese. Wollte der Beklagte dieser Rechtsfolge entgehen, so hätte er sich von Anfang an von der „Aktion“ deutlich distanzieren müssen. Eine etwaige ablehnende Haltung ist jedenfalls innerlich geblieben; sein Auftreten hat eine entgegengesetzte Einstellung erwarten lassen. Erst recht wurde sein Beitrag weder widerrufen noch sonst dadurch neutralisiert, daß seine späteren Auftritte in der Öffentlichkeit seltener und vorsichtiger wurden.

46. An dieser Beurteilung ändern auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haltung der Flugleiter gegenüber der Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten nichts. Zwar glaubt das Berufungsgericht, den Umständen nicht eindeutig entnehmen zu können, daß die Flugleiter die Verlautbarungen des Beklagten „als einen Beitrag zu ihrem Vorhaben verstanden hätten“. Darauf kommt es aber nicht an. Der Täter muß nicht erkennen, daß ihn der Gehilfe unterstützen will (BGH Urteil vom 11. November 1954 – 4 StR 456/54, angeführt von Busch aaO Rdz 1). Es reicht aus, daß die Flugleiter durch den Beitrag des Beklagten in ihrem Verhalten bestärkt und unterstützt wurden. Weil sich in dieser Weise der Ausführungswille von Tätern und Gehilfen in der „Aktion“ verband, liegt die vom Berufungsgericht für die Anwendung des § 830 Abs 2 BGB zu Unrecht vermißte „Willensübereinstimmung“ hier vor. Dies kann das Revisionsgericht an Hand der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen zahlreichen Äußerungen des Beklagten durch seinen Verband und seinen Pressesprecher selbst feststellen.

b)

47. Selbstverständlich ist auch die Vorschrift des § 830 BGB an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, hier insbesondere an Art 9 Abs 3 GG ausgerichtet, der – wie schon ausgeführt – den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, selbst zu bestimmen, in welcher Weise sie die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder fördern wollen. Ihnen darf die Rechtsprechung durch Anwendung des § 830 BGB kein Haftungsrisiko auferlegen, das diese Garantie im Kern antastet oder auf andere Weise das Wertverständnis des Grundgesetzes vernachlässigt, etwa den Schutz der widerstreitenden Interessen auf die Seite des sozialen Gegenspielers in einer Weise verlagert, daß damit dem Wert, den das Grundgesetz der Koalition und ihrer Tätigkeit zumißt, nicht mehr entsprochen ist.

48. Die Heranziehung des Beklagten für die „Aktion“ der Flugleiter aufgrund seines durch Öffentlichkeitsarbeit geleisteten Beitrags verletzt aber die Gewährleistung des Art 9 Abs 3 GG nicht.

49. Es ist schon oben hervorgehoben worden (vgl I 1), daß der Betätigung einer Koalition kein inhaltlich unbegrenzter und gesetzlich unbegrenzbarer Haftungsspielraum eingeräumt ist (BVerfGE 38, 386, 393 = NJW 1975, 968). Eine Beteiligung an streikähnlichen Aktionen, die wie die der Flugleiter in sittenwidriger Weise die Regeln eines fairen Arbeitskampfes außer acht lassen, ist auch der Koalition nicht erlaubt. Das Recht des Betroffenen, sie deswegen zum Schadensausgleich heranzuziehen, schränkt die Koalitionsfreiheit nicht ein. Allerdings knüpft im Streitfall die Haftung des Beklagten ganz entscheidend mit an die psychische Unterstützung der „Aktion“ durch sie begleitende Solidaritätsbekundungen an, die, wie das Revisionsgericht zu unterstellen hat, Ausdruck eines Konflikts waren, dem sich der Beklagte als Standesorganisation ausgesetzt sah. Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte ohne eigenes Zutun und entgegen seinen Absichten in das Vorgehen der Flugleiter verwickelt („von der Basis überrollt worden“) war, so blieb ihm, um seiner Verantwortlichkeit als Gehilfen nach § 830 BGB zu entgehen, für seine eigene koalitionsmäßige Aufgaben und Ziele nur ein sehr begrenztes Betätigungsfeld. Denn er konnte sich als der Berufsorganisation der Flugleiter einer Stellungnahme zu der „Aktion“ vor den öffentlichen Medien nicht entziehen. Vertrat er hier seine Forderungen weiter, lief er Gefahr, als Sprachrohr der „Streikenden“ selbst dann zu erscheinen, wenn er sich verbal von der „Aktion“ mehr oder weniger distanzierte. Zudem konnte ihre deutliche Ablehnung das Verhältnis zu seinen Mitgliedern belasten und seinen weiteren Bestand überhaupt in Frage stellen.

50. Aber auch wenn, wie das im Interesse der Koalitionsfreiheit geboten ist, dieser Zwangslage Rechnung getragen wird, ist der Beklagte durch Art 9 Abs 3 GG haftungsrechtlich nicht entlastet.

aa)

51. Grundsätzlich muß zwar einer Koalition gestattet sein, ihre Verbandspolitik ohne haftungsrechtliche Nachteile auch dann weiter zu verfolgen und in der Öffentlichkeit darzustellen, wenn sie damit Zeichen der Sympathie oder einer Solidarisierung mit „außenstehenden“ Gruppierungen setzt, die dieselben Ziele mit unzulässigen Mitteln zu erreichen suchen, mag sie damit auch deren Vorgehen psychisch unterstützen. Insoweit haben die Interessen der Betroffenen gegenüber der Gewährleistung des Art 9 Abs 3 GG zurückzustehen, die selbstverständlich auch das Recht zur freien Meinungsäußerung im Koalitionsbereich umfaßt (BVerfGE 28, 295, 310 = NJW 1970, 1635, 1637).

bb)

52. Der Streitfall hebt sich hiervon aber durch die innere „Nähe“ des Beklagten zu den Flugleitern und ihrer „Aktion“ sowie durch die besonders schweren Auswirkungen des „Streiks“ ab; dies macht eine abweichende Beurteilung notwendig.

53. Hielt der Beklagte, wie er das getan hat, an seiner bisherigen Verbandspolitik fest, so mußte das hier zwangsläufig mehr bedeuten als eine Solidarisierung mit den Zielen einer anderen Interessengruppierung; vor der Öffentlichkeit machte ihn seine Bekundung notwendig zum Träger der „Aktion“. Denn er war aufgrund seiner Verbundenheit zu seinen Mitgliedern auch in deren „Aktion“ verstrickt; der Konflikt, dem er sich durch sie ausgesetzt sah, hatte seine Wurzel in einer verbandsinternen Entwicklung. Sie hatte – wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist – zu gegensätzlichen Vorstellungen von Verband und Mitgliedern über die Durchsetzung der Verbandspolitik und schließlich dazu geführt, daß die Mitglieder diese Politik am Beklagten „vorbei“ durchzusetzen versuchten. Wenn er seine Verbandsziele ohne öffentliche Klarstellung dieser verbandsinternen Verhältnisse und Entwicklung weiterverfolgte, so mußte dies die „Aktion“ der Flugleiter fördern, weil diese nicht nur gleiche Ziele anstrebte, sondern nach außen mit der Verbandspolitik des Beklagten identifiziert wurde; dadurch ergaben sich notwendig Wirkungen einer „Rückkopplung“. Dem muß die Koalition jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen ihrer Mitglieder, die auf diesem Weg unterstützt und gefördert werden, so folgenschwer für Dritte sind wie hier und dem sittlichen Verdikt unterliegen, in ihrer eigenen Verbandspolitik Rechnung tragen. Die dem Beklagten damit in der Verfolgung koalitionsmäßiger Ziele seitdem auferlegten Beschränkungen sind so als Folge und Ausdruck eigener verbandsinternen Differenzen zu würdigen. Denn daß durch die sittenwidrige „Aktion“ der Flugleiter „rückkoppelnd“ seine eigene Verbandspolitik in Mißkredit geriet, ihre weitere Verfolgung belastet und eingeschränkt wurde, rührte aus dem Auseinanderfallen der Koalition her, einem Risiko, vor dem das Grundrecht des Art 9 Abs 3 GG keine Koalition schützt. Die Beschränkungen waren ihm daher nicht erst durch die deliktische Verantwortung aus § 830 BGB auferlegt, sondern durch den Umstand, daß nach solcher Entwicklung der Verhältnisse im Verband Fortsetzung der Verbandspolitik unter denselben Vorzeichen wie bisher nur auf Kosten schutzwürdiger Interessen Dritter durch Unterstützung unverhältnismäßiger und sittenwidriger Streikaktionen möglich war.

54. Zwar war der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht gehalten, Schritte zu unternehmen, um den Plänen der Flugleiter entgegenzuwirken, so lange er selbst nicht zur „Aufheizung“ der Situation beigetragen hatte. Denn die Mitglieder hatten nicht in ihrer körperlichen Verbundenheit das Vorgehen beschlossen, sondern am Beklagten „vorbei“ geplant. Nachdem er aber öffentlich zur Stellungnahme aufgefordert war, mußte er dem Einfluß der „Aktion“ auf seine Verbandspolitik, mit der das Vorgehen seiner Mitglieder identifiziert wurde, Rechnung tragen. Von dieser „Verstrickung“ in das Vorgehen seiner Mitglieder kann er sich nicht unter Berufung auf Art 9 Abs 3 GG zu Lasten der Klägerin freimachen. Wenn er, wie geschehen, in seiner Öffentlichkeitsarbeit so fortfuhr wie bisher, ohne den verbandsinternen Konflikt vor der Öffentlichkeit deutlich zu machen, und sehenden Auges damit die sittenwidrige „Aktion“ seiner Mitglieder förderte, dann kann ihn auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit vor den haftungsrechtlichen Folgen seines Vorgehens nicht bewahren.

cc)

55. Im übrigen hat sich der Beklagte, wie ebenfalls schon dargelegt, nicht auf Sympathiebekundungen und Solidaritätsbekundungen beschränkt. Jedenfalls in der Anfangsphase der „Aktion“ hat er selbst den Weg in die Öffentlichkeit gesucht, die „Aktion“ angekündigt und die Rolle des Sprechers für die Akteure eingenommen. Auch wenn die Grenzen für eine koalitionsmäßige Betätigung weit gezogen werden, sind sie hier durch seinen unterstützenden Beitrag zu dem sittenwidrigen Vorgehen der Flugleiter überschritten worden.

IV.

1.

56. Das hat zur Folge, daß der Beklagte nach § 830 Abs 1 Satz 1, Abs 2 BGB für den durch die „Aktion“ verursachten Schaden der Klägerin einzustehen hat. Daß er sich seit Mitte Juli 1973 zunehmend aus der Öffentlichkeitsarbeit zurückgezogen hat, kann ihn von der Haftung für die Folgezeit nicht entlasten, auch unter Berücksichtigung der Garantie des Art 9 Abs 3 GG nicht. Dazu war er zu nachhaltig tätig gewesen. Wie ausgeführt, wirkte sein Beitrag, den er vom ersten Tag der „Aktion“ an geleistet hat, auch in den Folgeereignissen fort, die insgesamt als Einheit betrachtet werden müssen. Verbal distanziert hat er sich von der „Aktion“ erst ganz zuletzt. Daß er auch dann noch auf sie Einfluß nehmen konnte, zeigt der Umstand, daß auf seinen entsprechenden Aufruf hin die Flugleiter im November 1973 zu normalen Verhältnissen zurückgekehrt sind.

2.

57. Mit dem Einwand des Beklagten, der Klägerin sei jedenfalls ein Mitverschulden anzulasten, weil sie die Forderung der Fluglotsen nicht erfüllt und durch das hinhaltende Taktieren der damit befaßten Ressorts die „Aktion“ heraufbeschworen habe, hat sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht auseinandergesetzt. Der feststehende Sachverhalt reicht aber aus, auch diese Frage bereits jetzt zu entscheiden. Was den Anlaß der „Aktion“ angeht, so muß ein Selbstverschulden der Klägerin, das die Haftung des Beklagten mindern könnte, verneint werden. Hierfür ist es unerheblich, ob die Forderungen der Flugleiter berechtigt gewesen sind, ob die Klägerin Zusagen gegeben hat, die nicht eingehalten wurden und ob sie die Flugleiter hingehalten hat. Als Reaktion war das Vorgehen der Flugleiter derart unangemessen, daß sich der Beklagte unter Verletzung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch zu dem ihm zuzurechnenden Verhalten setzt, wenn er die „Aktion“ jetzt der Klägerin zum Vorwurf macht.

58. Soweit er sich darauf beruft, daß die Klägerin während der „Aktion“ den Flughafen H. ohne zwingenden Anlaß geschlossen habe, berührt das nicht den Grund, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.

V.

59. Weil die „Aktion“ unzweifelhaft der Klägerin erheblichen Schaden zugefügt hat, sie bereits jetzt mit Erfolg von betroffenen Reiseunternehmen in Anspruch genommen worden ist (BGHZ 69, 128ff) und weitere Belastungen insbesondere durch Haftungsansprüche der betroffenen Flugkunden in Millionenhöhe befürchten muß, ist dem Feststellungsantrag stattzugeben. Daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil sie einen etwaigen künftigen Leistungstitel nur zu einem sehr geringen Teil ihrer hohen Regreßforderungen wird durchsetzen können, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entschieden.

60. Zu dem umstrittenen Anspruch auf Erstattung von Urlaubsaufwendungen bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung, so daß insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

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