Geruchsbelästigung durch Insektenschutzmittel

AG Kleve: Geruchsbelästigung durch Insektenschutzmittel

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Urlaub mit Hotelaufenthalt gebucht und durchgeführt. Hierbei fühlten sie sich unter anderem durch Insekten, Belästigung durch Insektenschutzmittel, Schmutz und den Zustand der Einrichtung gestört. Deswegen verlangen sie Minderung des Reisepreises.

Diese Klage wies das Gericht ab. Die Umstände, die die Kläger rügen, seien größtenteils keine Mängel, sondern als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Im Übrigen seien viele Umstände nicht der Reiseleitung vor Ort mitgeteilt worden. Daher bestehe kein Minderungsanspruch.

AG Kleve 3 C 109/99 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 07.05.1999
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 07.05.1999, Az: 3 C 109/99
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Amtsgericht Kleve

1. Urteil vom 07. Mai 1999

Aktenzeichen 3 C 109/99

Leitsätze:

2. Bei der Buchung einer großen Hotelanlage ist es hinzunehmen, dass man in der Nähe der Einrichtungen untergebracht wird, in denen die beworbenen Unterhaltungsprogramme stattfinden.

Im Zeitalter des Massentourismus haben Reisende keinen Anspruch auf gänzlich neuwertige Einrichtung.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Urlaub auf Lanzarote mit Hotelaufenthalt gebucht und durchgeführt. Hierbei fühlten sie sich unter anderem durch Insekten, Belästigung durch Insektenschutzmittel, Schmutz, Lärmbelästigung, unfreundliches Personal und den Zustand der Einrichtung gestört. Einen Teil dieser Umstände hatten sie vor Ort der Reiseleitung mitgeteilt. Deswegen verlangen sie Minderung des Reisepreises.

Diese Klage wies das Gericht ab. Die Tatsache, dass aus dem darüberliegenden Zimmer wenig Wasser durch ein Lüftungsgitter in die Badewanne der Kläger lief, könne einen Mangel darstellen, sei aber bereits durch die erfolgte vorgerichtliche Zahlung von 175,00 Euro abgeglichen. Die Umstände, die die Kläger ansonsten rügen, seien größtenteils keine Mängel, sondern als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Insbesondere: Im Zeitalter des Massentourismus könnten Reisende keine gänzlich neuwertige Einrichtung erwarten. Bei der Buchung eines Hotels mit Unterhaltungsprogramm besteht kein Anspruch, nicht in der Nähe der Orte, wo dieses stattfindet, untergebracht zu werden. In südlichen Ländern sei ein gewisses Insektenaufkommen hinzunehmen, ebenso der einmalige Einsatz von Insektenschutzmittel.

Viele weitere Umstände haben die Kläger nicht ausreichend konkret beschrieben, sodass das Gericht das Vorliegen eines Mangels nicht feststellen konnte. Im Übrigen seien viele Umstände nicht der Reiseleitung vor Ort mitgeteilt worden. Daher bestehe kein Minderungsanspruch, der über die bereits geleistete Zahlung hinausgeht.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils zu ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger machen Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Sie buchten bei der Beklagten eine Flugreise nach Spanien auf die Insel Lanzarote in die Anlage M für die Zeit vom 23.08. bis zum 06.09.1998. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene und zwei Kinder mit Halbpension insgesamt 4.823,– DM. Wegen des Inhalts der Reiseleistung der Beklagten nimmt das Gericht Bezug auf eine Katalogbeschreibung der Beklagten (Bl. 11 d.A.).

7. Am 24.08.1998 wechselten die Kläger während des Urlaubsaufenthalts die Unterkunft.

8. Am 31.08.1998 übergaben sie ein schriftliches Mängelprotokoll. Wegen des Inhalts dieses Protokolls nimmt das Gericht Bezug auf eine Ablichtung desselben (Bl. 8-9 d.A.).

9. Vorprozessual erstattete die Beklagte 175,– DM.

10. Die Kläger begehren eine Minderung des Reisepreises um 42 % unter Anrechnung der Zahlung der Beklagten.

11. Sie beantragen,

12. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.142,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1999 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Sie tritt den behaupteten Mängeln entgegen und rügt das entsprechende Vorbringen der Kläger als unsubstantiiert.

16. Sie behauptet, die Kläger hätten sich am 24.08.1998 lediglich bei der Reiseleiterin B W darüber beschwert, dass keine Kindertoilettenbrille vorhanden sei. Desweiteren habe man um einen Zimmerwechsel gebeten, da man direkt neben dem Restaurant untergebracht sei.

17. Ferner hätten die Kläger am 31.08.1998 das schriftliche Mängelprotokoll überreicht. Weitere Mängel der Reiseleistung seien zu keinem Zeitpunkt gerügt worden.

Entscheidungsgründe

18. Die zulässige Klage ist unbegründet.

19. Mögliche Minderungsansprüche der Kläger gem. §§ 651 d Abs. 1; 472 BGB sind aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 175,– DM jedenfalls bereits erfüllt.

20. Die Reiseleistung der Beklagten mag deswegen fehlerhaft gewesen sein, weil aufgrund defekter Rohrleitungen Wasser aus dem darüberliegenden Appartement über ein Lüftungsgitter in die Wanne des von den Klägern bewohnten Appartements ablief. Infolgedessen löste sich die Deckenfarbe in Blasen an der Zimmerdecke ab. Das Gitter am Lüftungsschacht zeigte Rostspuren.

21. Wegen dieser nur geringfügigen Beanstandung ist jedoch allenfalls eine Minderung des Reisepreises in Höhe des gezahlten Betrages in Höhe von 175,– DM gerechtfertigt. Es war zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine geringfügige Beanstandung gehandelt hat. Auf dem Lichtbild Nr. 2, welches die Kläger vorgelegt haben, ist das Lüftungsgitter genau zu sehen. Erhebliche Beanstandungen waren darauf nicht zu erkennen. Glücklicherweise tropfte das Wasser von dem Lüftungsgitter aus in die Wanne des Appartements der Kläger, so dass weiterer Schaden nicht angerichtet wurde.

22. Eine weitergehende Minderung des Reisepreises kommt nicht in Betracht.

23. Die Reiseleistung der Beklagten war nicht deswegen fehlerhaft, weil das zuerst zugewiesene Zimmer mit Insektenschutzmitteln behandelt worden war und deswegen eine Geruchsbeeinträchtigung auftrat. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Bei Reisen in den Mittelmeerraum oder auf die Kanarischen Inseln ist immer daran zu denken, dass dort verstärkt ein Ungezieferbefall auftreten kann. Insbesondere können dort Kakerlaken vorkommen. Dem Hotelier muss es gestattet sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein außergewöhnlich starkes Ausbreiten von Ungeziefer zu vermeiden. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen sind letztlich unvermeidbar und daher vom Reisenden als bloße Reiseunannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen.

24. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil die Kläger das Fenster ihres Zimmers nicht öffnen konnten, weil von außen übelriechende Fäkaliengerüche in das Zimmer drangen. Insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Es kann immer wieder einmal vorkommen, dass es zu gewissen Geruchsbeeinträchtigungen in einer Hotelanlage kommt. Dies allein rechtfertigt die Annahme eines Fehlers der Reiseleistung noch nicht. Ob hier das Maß des entschädigungslos Hinzunehmenden überschritten war, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Kläger beschreiben nicht hinreichend konkret, wie lange und in welcher Intensität sie welche Gerüche wahrnehmen mussten. Sie tragen nicht vor, woher diese Gerüche kamen. Ob hier eine erhebliche Beanstandung vorgelegen hat, konnte das Gericht daher nicht nachvollziehen. Der Sachvortrag, es seien übelriechende Fäkaliengerüche in das Zimmer gedrungen, war nur eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen war.

25. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil die Kläger zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr von lautstarken Unterhaltungsprogrammen aus der direkt neben dem Zimmer liegenden Gaststätte gestört wurden. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend vorgetragen. Dem Reisekatalog der Beklagten war zu entnehmen, dass die Kläger eine große Anlage gebucht hatten. Sie verfügte über 250 Wohneinheiten. Auch wies die Beklagte darauf hin, dass eine Bar in der Anlage vorhanden sein würde und Unterhaltungsabende mit Shows, Tanz, Spielen und Filmen stattfinden würden. Bei dieser Sachlage kann es durchaus vorkommen, dass man in der Nähe der Einrichtungen untergebracht wird, in denen diese Unterhaltungsprogramme stattfinden. Jedenfalls bis 24.00 Uhr kann ein Reisegast absolute Ruhe in einer Hotelanlage, die von zahlreichen Hotelgästen mit unterschiedlichen Interessen genutzt wird, nicht erwarten.

26. Da die Kläger einen Fehler des ihnen zuerst zugewiesenen Zimmers nicht hinreichend konkret vorgetragen haben, war der Reisepreis auch nicht wegen des Zimmerwechsels weitergehend zu mindern. Denn das Gericht konnte nicht nachvollziehen, ob dieser Zimmerwechsel mängelbedingt erfolgt ist.

27. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil sich in dem neubezogenen Zimmer Ungeziefer, wie Ameisen und Kakerlaken, befanden. Das Gericht hat bereits ausgeführt, dass es grundsätzlich in südlichen Ländern immer wieder einmal vorkommen kann, dass Kakerlaken in einem Zimmer sind. Dies allein begründet nur eine Reiseunannehmlichkeit, wenn nicht das Maß des entschädigungslos Hinzunehmenden überschritten ist.

28. Auch kann es einmal vorkommen, dass sich vereinzelt Ameisen in einem Zimmer befinden. Aus diesem Grund müssen immer wieder Insektenmittel eingesetzt werden. Die damit einhergehenden Beanstandungen begründen jedoch nur Reiseunannehmlichkeiten, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind. Dass hier der Kakerlakenbefall über das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden hinausgegangen sei, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sie tragen lediglich konkret vor, sie hätten in der Küche insgesamt während ihres Urlaubsaufenthalts fünf Kakerlaken gezählt. Diese Anzahl ging über das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden noch nicht hinaus. Wo darüber hinaus wieviele Kakerlaken zu sehen waren, tragen die Kläger nicht hinreichend konkret vor.

29. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger die Armaturen im Badezimmer undicht waren und deswegen die Toilettenartikel ständig im Wasser standen und nass waren. Insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Ihr Sachvortrag steht im Widerspruch zu dem beigefügten Lichtbild (Lichtbild Nr. 3) von den Badezimmerarmaturen. Dort ist an keiner Stelle eine erhebliche Feuchtigkeit im Bereich der dort stehenden Toilettenartikel zu sehen.

30. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger der Spiegel im unteren Bereich blind war. Dass hier eine erhebliche Beanstandung nicht vorgelegen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild. Nur im äußersten unteren Bereich ist eine dunkle Stelle zu erkennen. Es ist weiter zu sehen, dass es sich um einen sehr großen Spiegel gehandelt hat. Die Funktionstauglichkeit dieses Spiegels war in keiner Weise beeinträchtigt.

31. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil zwischen Waschtisch und Waschbecken eine Abdichtmasse angebracht war, welche mit Schimmelpilz befallen war. Insoweit scheitert ein Minderungsanspruch jedenfalls an § 651 d Abs. 2 BGB. Denn die Kläger haben nicht hinreichend spezifiziert vorgetragen, wann und wo sie diese Beanstandung bei der Reiseleitung angezeigt haben wollen. In dem umfangreichen Mängelprotokoll vom 31.08.1998 ist diese Beanstandung nicht dargestellt, obwohl in dem dreiseitigen Schreiben zahlreiche Beanstandungen genannt werden.

32. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger die Reinigung überwiegend mangelhaft war. Insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Der Sachvortrag, die Reinigung sei überwiegend mangelhaft gewesen, ist nur eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist. Ob die Reinigung mangelhaft war, muss das Gericht letztlich aufgrund eines konkreten Tatsachenvorbringens des Reisenden beurteilen.

33. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil die Schränke für die Wäsche nicht sauber waren. Grundsätzlich kann es auch bei einer im übrigen ordnungsgemäßen Reiseleitung einmal vorkommen, dass gerade in den Ecken eines Zimmers oder eines Schrankes noch gewisse Verschmutzungen vorhanden sind. Dies allein begründet nur eine Reiseunannehmlichkeit, die entschädigungslos hinzunehmen ist. Dass hier das Maß des entschädigungslos Hinzunehmenden überschritten worden wäre, haben die Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt.

34. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil der Kühlschrank vereist und innen absolut unhygienisch war. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend dargestellt. Der Sachvortrag, der Kühlschrank sei von innen unhygienisch gewesen, ist nur eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist. Dass der Kühlschrank so vereist gewesen sei, dass er schlechterdings nicht mehr zu gebrauchen war, haben die Kläger nicht hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass sich von außen im unteren Bereich gewisse Rostspuren an dem Kühlschrank zeigten, rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises ebenfalls noch nicht. Gewisse Gebrauchsspuren muss der Reisende im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinnehmen. Denn er kann nicht erwarten, stets in einer völlig neuwertigen Hotelanlage mit völlig neuwertigen Einrichtungsgegenständen untergebracht zu werden. Die Rostspuren im unteren Bereich des Kühlschrankes beeinträchtigten weder die Nutzbarkeit des Kühlschranks noch den Verkehrswert der Reise als solche.

35. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger im Bereich der Zimmerecken und unter den Betten nicht ordnungsgemäß gereinigt wurde. Auch insoweit handelt es sich nur um Reiseunannehmlichkeiten, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind.

36. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Vortrag der Kläger die Bettwäsche zerschlissen war und die Bettlaken Löcher aufwiesen. Es ist bereits ausgeführt, dass der Reisegast eine völlig neuwertige Unterkunft mit völlig neuwertigen Einrichtungsgegenständen nicht erwarten kann. Gewisse Gebrauchsspuren sind im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen. Dass die Bettwäsche überhaupt nicht mehr zu gebrauchen war, haben die Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt.

37. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Vortrag der Kläger der Handtuchwechsel lediglich zweimal wöchentlich und nicht dreimal wöchentlich stattfand. Auch insoweit scheitert ein Minderungsanspruch, wenn man überhaupt einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten annimmt, jedenfalls an § 651 d Abs. 2 BGB. Denn die Kläger haben nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt, wann sie diese Beanstandung bei der Reiseleitung gerügt haben wollen. In der umfangreichen Mängelliste vom 31.08.1998 wird eine solche Beanstandung nicht erwähnt.

38. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Vortrag der Kläger die Handtücher nicht hygienisch sauber waren und noch Flecken aufwiesen. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Sachvortrag, die Handtücher seien nicht hygienisch sauber gewesen, war nur eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist. Grundsätzlich kann es immer wieder einmal vorkommen, dass noch Flecken auf einzelnen Handtüchern vorhanden sind. Dies allein begründet nur eine Reiseunannehmlichkeit, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Wo genau und wie häufig welche Flecken auf den Handtüchern zu finden waren, haben die Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt.

39. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger der Speisezettel eintönig war. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht hinreichend dargestellt. Sie tragen nicht hinreichend konkret vor, welche Menübestandteile gereicht worden sind. Der Sachvortrag, der Speisezettel sei eintönig gewesen, ist nur eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist. Ein Anspruch auf eine besondere Garnierung des Essens bestand nicht. Auch hatten die Kläger keinen Anspruch darauf, dass Joghurt oder Honig oder besondere andere Brotaufstriche gereicht wurden. Solches hatte die Beklagte in ihrem Reisekatalog nicht ausdrücklich zugesichert.

40. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Vortrag der Kläger das saubere Geschirr nie ausreichte. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten nicht in hinreichender Weise dargestellt. Zur weiteren Erläuterung legen die Kläger ein Lichtbild (Lichtbild Nr. 9) vor. Darauf ist jedoch zu erkennen, dass noch Teller vorhanden waren, als das Lichtbild angefertigt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht nachzuvollziehen, wie die Kläger zu der Auffassung gelangt sind, Geschirr sei nie verfügbar gewesen. Wann und wie häufig nun tatsächlich kein Geschirr vorhanden gewesen sein soll, konnte das Gericht nicht feststellen.

41. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger die Bedienung unfreundlich und langsam war. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Es handelt sich nur um eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist.

42. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Vortrag der Kläger die Tischwäsche zerrissen und angeschmutzt war und der Fußboden der Gaststätte verschmutzt war. Auch insoweit haben die Kläger einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten noch nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Wie bereits ausgeführt, sind gewisse Gebrauchsspuren als bloße Reiseunannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Wo hier genau welche Beschädigungen an der Tischwäsche vorhanden gewesen sein sollen, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Auch konnte das Gericht nicht nachvollziehen, wo genau welche erheblichen Verschmutzungen in der Gaststätte vorhanden gewesen sein sollen. Anhand der vorgelegten Lichtbilder (Lichtbilder 5-​9) konnte das Gericht durchaus feststellen, dass die Gaststätte sich in einem kategoriegerechten Zustand befand. Konkrete Verunreinigungen waren nicht zu sehen.

43. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil nach dem Sachvortrag der Kläger der Swimming-Pool überchlort gewesen sein soll. Einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten haben die Kläger damit ebenfalls noch nicht hinreichend dargestellt. Es genügt nicht darauf zu verweisen, dass die Kinder nach dem Schwimmen im Swimming-Pool Haut- und Augenreizungen hatten. Denn es ist gerichtsbekannt, dass immer dann, wenn man lange Zeit mit geöffneten Augen in gechlortem Wasser taucht, wie dies Kinder häufig tun, sich die Augen röten. Dies allein läßt noch nicht den Schluss zu, dass der Swimming-Pool überchlort war. Wo genau sich welche weitergehenden Hautreizungen bei den Kindern gezeigt haben sollen, haben die Kläger nicht hinreichend konkret dargetan.

44. Der Reisepreis war schließlich auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil der Hotelbereich nach dem Vortrag der Kläger einen sehr ungepflegten und abgenutzten Eindruck machte. Auch hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Wertung der Kläger, die einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist.

45. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

46. Streitwert: 2.142,– DM

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