Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist

AG Düsseldorf: Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist

Ein Urlauber entdeckt während seines Aufenthalts einige Mängel an seinem Hotelzimmer. Mit dem Verweis auf unhaltbare Zustände im Hotel, sendet er dem Reiseveranstalter eine DVD mit Bildern der Mängel zu. Er verlangt nun vom Beklagten eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zum einen reiche eine ungenaue Umschreibung des Hotelzustandes nicht als Mängelrüge aus, zum anderen sei der Anspruch verspätet geltend gemacht worden.

AG Düsseldorf 38 C 9737/08 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 08.10.2008
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2008, Az: 38 C 9737/08
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 08. Oktober 2008

Aktenzeichen: 38 C 9737/08

Leitsatz:

2. Ein Rückzahlungsanspruchs des Reisepreises muss innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

Zusammenfassung:

3. Während seines Hotelurlaubs entdeckt und dokumentiert ein Urlauber viele Mängel an seiner Unterkunft. Einige Zeit nach Beendigung der Reise sendet er dem beklagten Veranstalter eine CD mit den entsprechenden Fotos zu. Er beschreibt die Umstände im Hotel als unhaltbar und fordert nachträglich eine Reisepreisminderung.
Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Anders als in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters gefordert, reklamierte der Kläger die Mängel am Hotelzimmer erst mehr als einen Monat nach Reiseende.
Es bestehe kein Anspruch auf Teilrückzahlung des Reisepreises wegen Reisemängeln, wenn die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten wurde.

Ein pauschaler Hinweis auf unhaltbare Zustände im Hotel in Verbindung mit einer Foto-CD reiche nicht aus. Die Mängel seien vielmehr nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret zu benennen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann.
Weil der Beklagte vorliegend keine Möglichkeit zur Erkennung oder Beseitigung der konkreten Mängel gehabt habe, scheide ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. (Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des geleisteten Reisepreises gemäß §§ 651 d, 538 Abs. 3, Abs. 4 BGB zu. Denn der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

7. Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 reicht dabei nicht aus. Denn die Erklärung des Reisenden muss Mängel nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret benennen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann ( Palandt-Sprau, 65. Auflg., § 651 g Rn. 2) . Dies ist bei dem Schreiben vom 21.11.2007 nicht der Fall. Der Text des Schreibens vom 21.11.2007 enthält keinerlei Beschreibung eines Mangels, sondern nur den pauschalen Hinweis auf unhaltbare Zustände im Hotel. Dies reicht auch in Verbindung mit einer Foto-CD nicht aus.

8. Die Foto-CD enthielt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich Fotos ohne Beschriftung oder weitere Erläuterung. Dies reicht jedoch als Anspruchsgeltendmachung im Sinne des § 651 g Abs. 1 BGB nicht aus. Fotos ohne weitere Bezeichnung nämlich eröffnen die Möglichkeit zu einer Überprüfung nicht. So ist zum Beispiel bereits nicht erkennbar, ob etwa Fotos von Flecken auf Teppichboden aus einem der beiden Hotelzimmer des Klägers oder etwa aus allgemein zugänglichen Bereichen des Hotels stammen. Auch in Verbindung mit der Mängelrüge vor Ort – auf die im übrigen in dem Anspruchsschreiben nicht Bezug genommen wird – ergibt sich nichts anderes .

9. Die Mangelrüge vor Ort ist nur sehr pauschal abgefasst – „Sauberkeit lässt zu wünschen übrig, Teppiche sind überall dreckig, Tapeten fallen von den Wänden, insgesamt sehr heruntergekommen, Badewanne und Verkleidung dreckig“ – mit der Folge, dass auch bei einer Zusammenschau die Mängel nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Für die Höhe einer etwaigen Minderung jedoch wäre es von entscheidender Bedeutung, ob sich der gerügte Sauberkeitszustand auf das erste oder das zweite von dem Kläger bezogenen Hotelzimmer bezog, auf beide oder aber auf die allgemeinen Verkehrsflächen des Hotels. Das anwaltliche Schreiben vom 2.1.2008 war bereits verfristet.

10. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11. Streitwert: 381,67 €

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Düsseldorf: Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 22.06.2004, Az: X ZR 171/03
LG Potsdam, Urt. v. 24.06.2011, Az: 10 O 121/10

Berichte und Besprechungen

FAZ: Längere Klagefrist bei Reisemängeln
Stern: Horrorurlaub vor Gericht
Spiegel: Was bei Reisemängeln zu holen ist
Forum Fluggastrechte: Keine Geltendmachung von verfristeten Mängelansprüchen
Passagierrechte.org: Verspätete Mängelrüge nutzlos

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.