AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 38 C 9737/08.
Ein Urlauber entdeckt während seines Aufenthalts einige Mängel an seinem Hotelzimmer. Mit dem Verweis auf unhaltbare Zustände im Hotel, sendet er dem Reiseveranstalter eine Dvd mit Bildern der Mängel zu. Er verlangt nun vom Beklagten eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Anders als in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters gefordert, reklamierte der Kläger die Mängel am Hotelzimmer erst mehr als einen Monat nach Reiseende.
Es bestehe kein Anspruch auf Teilrückzahlung des Reisepreises wegen Reisemängeln, wenn die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht eingehalten wurde.
Ein pauschaler Hinweis auf unhaltbare Zustände im Hotel in Verbindung mit einer Foto-CD reiche nicht aus. Die Mängel seien vielmehr nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen so konkret zu benennen, dass der Veranstalter sie überprüfen kann.
Weil der Beklagte vorliegend keine Möglichkeit zur Erkennung oder Beseitigung der konkreten Mängel gehabt habe, scheide ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus.
AG Düsseldorf(38 C 9737/08). Verfristete Mängelrügen begründen keinen Anspruch.