Freie Wählbarkeit des Gerichtsortes beim Einklagen einer Gewinnzusage

EuGH: Freie Wählbarkeit des Gerichtsortes beim Einklagen einer Gewinnzusage

Die Klägerin möchte die Beklagte auf ihre Gewinnzusage verklagen. Sie möchte daher geklärt wissen wie und wo sie die Klage einreichen kann die Klägerin, wie auch die Beklagte,  ihre Wohnsitze in zwei verschieden Mitgliedsstaaten der EU haben.
Das Gericht entschied, dass beide Wohnsitze als Gerichtsort in Frage kommen, wenn sie innerhalb der europäischen Union liegen.

EuGH C-180/06 (Aktenzeichen)
EuGH: EuGH, Urt. vom 14.05.2009
Rechtsweg: EuGH, Urt. v. 14.05.2009, Az: C-180/06
Generalanwalt beim EuGH, Urt. v. 11.09.2008, Az: C-180/06
EuGH, Urt. v. 07.04.2006 , Az: C-180/06
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Europäischer Gerichtshof

1. Urteil vom 14.05.2009

Aktenzeichen: C-180/06

Leitsatz:

2. Klage kann am eigenen Wohnort oder am Wohnort der Beklagten eingereicht werde, sollten sie beiden ihren Wohnsitze innerhalb der Europäischen Union haben.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall erhält die Klägerin eine Gewinnzusage von einem Unternehmen. Beide, Klägerin und auch die Beklagte, haben ihren Wohnsitz in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Klägerin stellt sich nun die Frage wie und wo sie ihre Gewinnzusage einklagen kann.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet hier, dass die Klägerin aufgrund des europäischen Verbraucherrechts ihre Gewinnzusage innerhalb der Europäischen Union einklagen kann. Des Weiteren kann die Klägerin die Klage an ihrem eigenen oder am Wohnort der Beklagten einreichen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung steht die Klage jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen. Ansonsten kommt es auf die tatsächliche Bestellung des Verbrauchers bei dem gewerbsmäßigen Verkäufers an.

Tenor:

4. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und

– diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche,

– ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung von Waren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,

sind die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen:

– Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;

– ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 , wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.

Gründe:

5.  Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

6.  Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ilsinger, einer österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in St. Pölten (Österreich), und Herrn Dreschers als Insolvenzverwalter der Schlank & Schick GmbH (im Folgenden: Schlank & Schick), einer für insolvent erklärten Versandhandelsgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Aachen (Deutschland), in dem Frau Ilsinger gegen Schlank & Schick auf Auszahlung eines Gewinns an sie klagt.

Rechtlicher Rahmen:

Die Verordnung Nr. 44/2001:

7.  Die mit der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften stehen in deren Kapitel II, das aus den Art. 2 bis 31 besteht.

8.  In Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 , der zu Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) gehört, heißt es:

9. „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

10.  Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, der zum selben Abschnitt 1 gehört, bestimmt:

11. „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

12. Die Art. 5 bis 22 der Verordnung Nr. 44/2001 , die die Abschnitte 2 bis 6 ihres Kapitels II bilden, enthalten Vorschriften über besondere, zwingende oder ausschließliche Zuständigkeiten.

13. So bestimmt Art. 5 in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 :

14. „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

15. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

16. b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

17. c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

…“

18.  Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

19. „Bei … Verbraucher[sachen] sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

20.  Dementsprechend bilden in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 die Art. 15 bis 17 den Abschnitt 4 „Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“.

21.  Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

22.  „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

23. a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

24.  b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

25.  c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

26. Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist „[d]ieser Abschnitt … nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden“.

27.  Nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung kann „[d]ie Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner … entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.

28. Von dieser Zuständigkeitsvorschrift kann nur unter Beachtung der in Art. 17 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Voraussetzungen abgewichen werden.

29. Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, folgt die Verordnung Nr. 44/2001 auf das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen). Mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 ist diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten.

30. Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Rat der Europäischen Union die Notwendigkeit betont, die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, und zwar auch hinsichtlich der vom Gerichtshof bereits vorgenommenen Auslegung entsprechender Vorschriften dieses Übereinkommens.

Das Brüsseler Übereinkommen:

31.  Die mit dem Brüsseler Übereinkommen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften finden sich in dessen Titel II, der aus den Art. 2 bis 24 besteht.

32.  In Art. 2 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt („Allgemeine Vorschriften“) des Titels II gehört, wird folgender Grundsatz aufgestellt:

33. „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

34. Im selben Abschnitt bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens:

35. „Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.“

36. Die Art. 5 bis 18 des Brüsseler Übereinkommens, die den 2. bis 6. Abschnitt des Titels II bilden, enthalten Vorschriften über besondere, zwingende und ausschließliche Zuständigkeiten.

37. So bestimmt Art. 5 im 2. Abschnitt („Besondere Zuständigkeiten“) des Titels II des Brüsseler Übereinkommens:

38. „Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

39. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; …“

40. Im selben Titel II des Brüsseler Übereinkommens bilden dessen Art. 13 bis 15 den 4. Abschnitt („Zuständigkeit für Verbrauchersachen“).

41.  Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens lautet:

42. „Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

43. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

44. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

45. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

46. a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

47. b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.“

48. Art. 13 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens sieht vor, dass „[d]ieser Abschnitt … nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden [ist]“.

49. Nach Art. 14 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens kann „[d]ie Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner … entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.

50. Von dieser Zuständigkeitsvorschrift kann nur unter Beachtung der in Art. 15 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen abgewichen werden.

Nationales Recht:

51.  § 5j des Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden: KSchG) in der Fassung des Fernabsatz-Gesetzes (BGBl. I 185/1999), mit dem die Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) in die österreichische Rechtsordnung bezweckt wurde und das am 1. Oktober 1999 in Kraft trat, bestimmt:

52. „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.“

53.  Aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten geht hervor, dass der Zweck des § 5j KSchG darin besteht, dem Verbraucher ein Klagerecht einzuräumen, damit er die Erfüllung einer „Gewinnzusage“ gerichtlich einklagen kann, wenn er dadurch irregeführt worden ist, dass ein Gewerbetreibender persönlich Kontakt mit ihm aufgenommen und bei ihm den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis gewonnen habe, während das eigentliche Ziel des Vorgangs darin besteht, ihn zu einer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen dieses Gewerbetreibenden zu veranlassen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes gegen eine solche Praxis steht so dem Verbraucher ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der entsprechenden Zusage zu, als ob der Gewerbetreibende ihm den Preis in rechtsgeschäftlich verbindlicher Weise zugesagt hätte. Zu diesem Zweck wird eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher fingiert.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen:

54. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Frau Ilsinger am 19. August 2002 an ihre Privatadresse in einem geschlossenen Kuvert ein persönliches Schreiben von Schlank & Schick erhielt. Das Kuvert mit den Aufschriften „Wichtige Unterlagen!“, „Bitte sofort öffnen“ und „Persönlich“ enthielt u. a. eine an Frau Ilsinger persönlich adressierte Benachrichtigung, die sie glauben lassen konnte, sie habe einen Preis von 20 000 Euro gewonnen.

55. Um die Auszahlung des zugesagten Gewinns zu erhalten, trennte Frau Ilsinger am folgenden Tag einen auf einem mitgesandten Umschlag angehefteten Kupon mit einer Identifikationsnummer ab, klebte ihn, wie im Schreiben gefordert, auf ihr „Gewinn-Anforderungs-Zertifikat“ und schickte dieses an Schlank & Schick.

56. Frau Ilsinger trägt vor, dass sie gleichzeitig eine Testbestellung aufgegeben habe. Dieses Vorbringen wird von Schlank & Schick bestritten, die demgegenüber geltend macht, dass die Betroffene keine Waren bestellt habe. Unstreitig ist hingegen, dass die Auszahlung des von ihr angeblich gewonnenen Preises von keiner Warenbestellung abhängig war.

57. Am 23. Dezember 2002 erhob Frau Ilsinger, die den eingeforderten Gewinn immer noch nicht ausbezahlt erhalten hatte, zu diesem Zweck Klage beim Landesgericht St. Pölten, in dessen Gerichtsbezirk sie ihren Wohnsitz hat. Ihre Klage gegen Schlank & Schick war auf  § 5j KSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gestützt.

58.  Schlank & Schick erhob die Einrede der Unzuständigkeit dieses Gerichts und trug dafür im Wesentlichen vor, die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 seien in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht anwendbar, weil sie das Vorliegen eines entgeltlichen Vertrags voraussetzten, an dem es hier jedoch fehle. Die Teilnahme am Gewinnspiel sei von keiner Warenbestellung, auch nicht von einer unverbindlichen Testbestellung mit Rückgaberecht, abhängig gewesen. Zudem habe Frau Ilsinger keine Waren bestellt und könne damit keinen Schutz als Konsumentin beanspruchen. Schlank & Schick fügte hinzu, dass selbst unter der Annahme eines vertraglichen Anspruchs gemäß Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die österreichischen Gerichte nicht zuständig seien, da der Erfüllungsort der behaupteten Schuld Deutschland sei.

59. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Schlank & Schick machte Herr Dreschers als Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft sich diese Argumentation zu eigen und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.

60. Das Landesgericht St. Pölten wies mit Beschluss vom 15. Juni 2004 die von Schlank & Schick erhobene Einrede der Unzuständigkeit und mit gleichzeitig gefälltem Urteil in der Sache das Klagebegehren Frau Ilsingers ab und führte dazu aus, dass der Abruf des Gewinns bzw. die Teilnahme an der Vergabe des zugesagten Gewinns durch Schlank & Schick nicht von einer verbindlichen Warenbestellung abhängig gemacht worden sei und dass daher die Frage, ob die Betroffene eine Testbestellung getätigt habe oder nicht, nicht erheblich sei.

61. Beide Parteien erhoben gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht.

62. Nachdem es festgestellt hat, dass die in Art. 68 Abs. 1 EG aufgestellte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hält das Oberlandesgericht Wien eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich.

63. Zu klären sei, ob eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene deshalb, weil die irreführende Gewinnzusage darauf abziele, zum Abschluss eines Kaufvertrags über bewegliche Sachen zu verleiten und damit einen Verbrauchervertrag vorzubereiten, auch dann unter diese Bestimmung falle, wenn noch kein synallagmatischer Vertrag zwischen den Parteien existiere.

64. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bezieht sich Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausdrücklich auf einen derartigen Vertrag, so dass es möglich erscheine, eine Zuständigkeit aus einem Verbrauchervertrag im Sinne dieses Artikels anzunehmen, selbst wenn der Verbraucher nur eine Testbestellung – ohne dass ihn der Gewerbetreibende jedoch dazu verpflichtet hätte –, oder überhaupt keine Bestellung aufgegeben habe, wie dies von Schlank & Schick vorgetragen werde.

65. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

66. Ist der in § 5j KSchG den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn Letztere Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, ohne dass der Gewinnabruf von einer Warenbestellung oder auch nur einer Testbestellung abhängig gemacht wurde und auch keine Warenbestellung erfolgte, jedoch der Gewinn vom Mitteilungsempfänger abgerufen wird, im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 ein vertraglicher, oder diesem gleichgestellter, Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung?

67. Für den Fall der Verneinung der Frage 1:

68. Liegt ein Anspruch im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vor, wenn der Gewinnauszahlungsanspruch wohl nicht von einer Warenbestellung abhängig gemacht wurde, der Mitteilungsempfänger jedoch Waren bestellt hat?

Zu den Vorlagefragen:

69. Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften dahin auszulegen sind, dass die Klage eines Verbrauchers gegen eine Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm anscheinend gewonnenen Preises – ohne dass die Auszahlung des Preises davon abhängt, dass von dieser Gesellschaft zum Kauf angebotene Waren bestellt werden – vertraglicher Natur im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung ist, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher nichtsdestoweniger eine entsprechende Bestellung aufgegeben hat.

70. Im Hinblick auf die Entscheidung über diese Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieses Übereinkommens auch für diese Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichbedeutend angesehen werden können. Zu ergänzen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 im mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion des Schutzes der schwächeren Partei hat wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens.

71. In Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 auf eine Klage Anwendung findet, mit der ein Verbraucher, der an seinem Wohnsitz eine Zusendung eines gewerbsmäßigen Verkäufers erhalten hat, die zu einer Bestellung der von diesem zu bestimmten Bedingungen angebotenen Waren führen soll, und der in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, von diesem Verkäufer die Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises verlangt (Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C-96/00, Slg. 2002, I-6367, Randnrn. 53, 55, 59 und 60).

72. Zum einen hat der Gerichtshof nämlich in den Randnrn. 48 bis 52 des Urteils Gabriel ausgeführt, dass die für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens geltende Voraussetzung, dass ein Verbraucher einen „Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift mit einem gewerbsmäßigen Verkäufer „abgeschlossen hat“, in dem entsprechenden Fall erfüllt war, wobei er sich auf den Umstand gestützt hat, dass die Willenseinigung der beiden Parteien, die mit dem Angebot von Waren durch das Versandhandelsunternehmen und der Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher bei seiner anschließenden Bestellung entsprechender Waren zustande gekommen war, zu einem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vertrag geführt hatte, der durch gegenseitige und voneinander abhängende Pflichten der Parteien gekennzeichnet war und einen der in dieser Vorschrift beschriebenen Gegenstände, im konkreten Fall die Lieferung beweglicher Sachen, betraf.

73. Zum anderen hat der Gerichtshof in den Randnrn. 38 und 54 bis 58 des Urteils Gabriel dargelegt, dass die Gewinnzusage untrennbar mit der Warenbestellung und folglich mit dem Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verbunden war, so dass die Klage des Verbrauchers gegen den gewerbsmäßigen Verkäufer auf Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises bei dem Gericht muss erhoben werden können, das für eine Entscheidung über den von diesem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag zuständig ist, um so weit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden.

74. Dagegen hat der Gerichtshof in den Randnrn. 37, 38 und 44 des Urteils vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481), die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens in einem Fall ausgeschlossen, in dem der Verbraucher die Auszahlung des zugesagten Gewinns eingefordert hatte, der Erhalt des angeblich gewonnenen Preises aber nicht von der Voraussetzung abhing, dass der Verbraucher bei der Versandhandelsgesellschaft Waren bestellt, und der Verbraucher tatsächlich keine Bestellung aufgegeben hatte.

75. Der Gerichtshof hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass der Versand eines Schreibens mit einer irreführenden Gewinnzusage in diesem Fall nicht zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Verbraucher und der Versandhandelsgesellschaft geführt hatte, da keine Bestellung über von dieser Gesellschaft angebotene Waren aufgegeben worden war, die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens aber, wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, zu denen gerade der Abschluss eines entsprechenden Vertrags durch den Verbraucher gehört (Urteil Engler, Randnrn. 36 bis 38 und 40).

76. Entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs wird dieser Ansatz durch die Stellung der in den Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens aufgestellten besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Verbraucherverträge innerhalb der Systematik des Übereinkommens bestätigt, die eine enge Auslegung erfahren müssen, die nicht über die vom Übereinkommen ausdrücklich in Betracht gezogenen Fälle hinausgehen darf. Das diesen Vorschriften zugrunde liegende Ziel, dem Verbraucher als der schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, ermöglicht es daher nicht, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen (Urteil Engler, Randnrn. 39 und 41 bis 43).

77. Allerdings ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 , um dessen Auslegung das vorlegende Gericht im Rahmen des gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchens bittet, nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch ist.

78. Während insbesondere in Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens der Anwendungsbereich der Nr. 3 dieser Vorschrift auf Verträge beschränkt war, die „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben“, ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 allgemeiner und weiter gefasst.

79. Mit Ausnahme bestimmter Beförderungsverträge, die nach Art. 15 Abs. 3 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften über Verbraucherverträge ausgeschlossen sind, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c unabhängig von ihrem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Übrigen werden die speziellen Anwendungsvoraussetzungen, die diese Verträge erfüllen müssen und die detailliert in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b des Brüsseler Übereinkommens genannt waren, nunmehr in allgemeinerer Form in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aufgeführt, damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist.

80. Wenn somit der Gerichtshof entschieden hat, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens auf Verträge begrenzt ist, die gegenseitige und voneinander abhängende Pflichten der Parteien begründet haben, wobei er sich im Übrigen ausdrücklich auf den Wortlaut dieser Vorschrift gestützt hat, der auf „die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen“ abstellt (vgl. Urteile Gabriel, Randnrn. 48 bis 50, und Engler, Randnrn. 34 und 36), ist der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dagegen nunmehr offensichtlich nicht mehr auf Fallgestaltungen begrenzt, in denen die Parteien synallagmatische Pflichten vereinbart haben.

81. Allerdings ist festzustellen, dass der genannte Art. 15 nur insoweit Anwendung findet, als die fragliche Klage in Verbindung mit einem Vertrag steht, der zwischen einem Verbraucher und einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abgeschlossen wurde.

82. Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 setzt nämlich nach dem Wortlaut des einleitenden Teils von Abs. 1 und des Abs. 1 Buchst. c voraus, dass der Verbraucher einen „Vertrag“ mit einer Person „geschlossen“ bzw. bei einem „Vertrag“ als „Vertragspartner“ eine Person hat, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese Feststellung wird zudem durch den Titel des Abschnitts 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“), zu dem Art. 15 gehört, in Kapitel II dieser Verordnung bestätigt, der etwa nach seiner französischen Sprachfassung die „Compétence en matière de contrats conclus par les consommateurs“ (Zuständigkeit bei von Verbrauchern geschlossenen Verträgen) betrifft. Hervorzuheben ist auch, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 hinsichtlich der Voraussetzung des Abschlusses eines Vertrags im Wesentlichen genauso formuliert ist wie Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens.

83. In Bezug auf diese Voraussetzung ist im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zwar denkbar, dass eine der Parteien nur ihre Annahme zum Ausdruck bringt, ohne selbst eine wie auch immer geartete rechtliche Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei einzugehen (vgl. Randnr. 51 des vorliegenden Urteils). Damit ein Vertrag im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist allerdings unerlässlich, dass die letztgenannte Partei eine solche rechtliche Verpflichtung eingeht, indem sie ein verbindliches Angebot macht, das hinsichtlich seines Gegenstands und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie diese Vorschrift voraussetzt, entstehen kann.

84. Diese letztgenannte Voraussetzung kann nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die Versandhandelsgesellschaft im Rahmen einer Gewinnzusage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine rechtliche Verbindlichkeit eingegangen ist. Sie muss mit anderen Worten klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt hat, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist.

85. Sollte es sich im vorliegenden Fall nicht so verhalten, dann könnte ein Vorgehen im Geschäftsverkehr der Art, wie es dem genannten Rechtsstreit zugrunde liegt, nicht als Vorgehen angesehen werden, das als solches vertraglicher Natur ist oder in Verbindung mit einem Vertrag im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner gegenwärtigen Fassung steht.

86. In diesem letztgenannten Fall könnte eine solche Situation höchstens als vorvertraglich oder quasivertraglich qualifiziert werden und somit nur – gegebenenfalls – Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 unterliegen, einer Vorschrift, der aufgrund ihres Wortlauts und ihrer Stellung im System dieser Verordnung ein weiterer Anwendungsbereich beizumessen ist als deren Art. 15 (vgl. entsprechend zum Brüsseler Übereinkommen Urteil Engler, Randnrn. 44 und 49).

87. Angesichts dieser Umstände und der in Bezug auf das Erfordernis des Abschlusses eines Vertrags zwischen den Parteien im Wesentlichen gleichen Fassung von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens ist damit der Schluss zu ziehen, dass die in den Urteilen Gabriel und Engler begründete Rechtsprechung zu Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens für die Beurteilung einer Fallgestaltung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 zu übertragen ist. Bei einer derart ähnlichen Abfassung einer Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens und einer Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 ist nämlich entsprechend dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Kontinuität der Auslegung zwischen diesen beiden Rechtsakten zu wahren, wobei eine solche Kontinuität auch das Mittel dazu ist, die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, der eine der Grundlagen dieser Rechtsakte ist.

88. Bei der gegenwärtigen Fassung von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 kann demnach Abs. 1 Buchst. c dieser Vorschrift auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren erhobene keine Anwendung finden, wenn sich der Berufstätige oder Gewerbetreibende nicht vertraglich verpflichtet hat, den zugesagten Preis an den Verbraucher auszuzahlen, der dies beansprucht. In dieser Fallgestaltung ist die genannte Vorschrift auf eine solche Klage nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass auf die irreführende Gewinnzusage der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und der Versandhandelsgesellschaft folgt, und zwar durch eine bei dieser Gesellschaft aufgegebene Bestellung.

89. Somit ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften dann, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und

90. – diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche,

91. – ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung von Waren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,

92. wie folgt auszulegen sind:

93. – Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;

94. – ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.

Kosten:

95. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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