Frachtschaden wegen schlechter Verpackung
OLG Koblenz: Frachtschaden wegen schlechter Verpackung
Die Klägerin ist ein Frachtunternehmen, das für die Beklagte Fracht ausliefern sollte. Während der Auslieferung wurde die Fracht teils beschädigt. Die Klägerin verlangt Zahlung der Frachtkosten abzüglich Schadensersatz für die Beklagte.
Das Gericht gab der Beklagten Recht, dass der Schadenseratz nicht nach dem Montrealer Übereinkommen zu berechnen sei.
OLG Koblenz | 2 U 1296/09 (Aktenzeichen) |
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Oberlandesgericht Koblenz: | OLG Koblenz, Urt. vom 28.03.2011 |
Rechtsweg: | OLG Koblenz, Urt. v. 28.03.2011, Az: 2 U 1296/09 |
LG Koblenz, Urt. v. 13.10.2009 Az: 3 HKO 22/09 | |
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Leitsatz:
2. Ist die Haftungshöchstgrenze des Montrealer Übereinkommens noch nicht erreicht, richtet sich die Schadensersatzberechnung nach dem HGB.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin ist ein Frachtunternehmen, das für die Beklagte Fracht ausliefern sollte. Bei der Fracht handelte es sich um Kunststoffbecher für die Fußball-EM 2008. Diese wurden in 834 Kartons zu je 24 Bechern an die Klägerin von der Beklagten übergeben. Während dem Lufttransport wurden die Becher durch Wassereinwirkung beschädigt. Die Beklagte verlangt Schadensersatz nach Schadensersatz, die Klägerin ist nur bereit 798,70 € zu zahlen. Sie beruft sich auf das Montrealer Übereinkommen. Die Beklagte hingegen fordert 7.212,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Das OLG Koblenz entschied zu Gunsten der Beklagten. Es entschied, dass der Widerklage der Beklagten stattgegeben. Dabei stützt sich das Gericht darauf, dass die Haftungshöchstgrenze für das Montrealer Übereinkommen noch nicht erreicht ist und sich die Schadensberechnung demnach aus dem HGB iVm dem Montrealer Übereinkommen ergibt.
Tenor:
4. Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LGs Koblenz vom 13. Oktober 2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
5. Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21. April 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I.
6. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Fracht geltend, die Beklagte Schadensersatz für Transportschäden.
7. Die Beklagte verkaufte 20.000, jeweils in einem weißen Pappkarton verpackte Kunststoffbecher mit dem Aufdruck „Europameisterschaft“. Die Ware sollte an 600 Verkaufsstellen weitergeleitet und dort in der weißen Einzelverpackung an Kunden vor und während der Fußball-EM 2008 als Zugabe verteilt werden. Mit Frachtofferte vom 14. Februar 2008 bot die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf die ADSp den Transport der 5.420 Kilogramm schweren, in 834 Kartons zu je 24 Bechern verpackten Ware im Luftweg unter Verladung im Sammeltransport an. Das Angebot wurde von der Beklagten angenommen und der Transport sodann von der Klägerin im April 2008 durchgeführt. 200 Kartons wurden während des Lufttransports durchnässt und beschädigt. Die Ware von zwei Paletten wurde auf einem Colli gebündelt. Die Fracht der Klägerin kürzte die Beklagte um 7.212,69 €.
8. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Haftung sei entsprechend Artikel 22 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens auf 798,70 US-Dollar beschränkt, da Sonderziehungsrechte nur für 300,54 Kilogramm geltend gemacht werden könnten (0,271 Kilogramm pro Becher x 1.109 allenfalls beschädigte Becher). Der Schaden beruhe auf einer ungenügenden Verpackung. Der Beklagten sei es gemäß § 242 BGB versagt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, da sie es der Klägerin nicht ermöglicht habe, den Schaden gegenüber der Airline rückabzuwickeln.
9. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.212,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 555,60 € zu zahlen.
10. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, sie habe die Ware an einen Großhändler, die Firma …[A] veräußert, diese wiederum an ihren Endkunden, die Firma …[B]. Diese habe mit dem Empfang der Ware die Firma …[C] beauftragt. Aufgrund des desolaten Zustandes habe der Endkunde zutreffend darauf bestanden, dass die Ware zu 100% überprüft werde. Insoweit seien pro Becher Kosten von je 22 Cent netto angefallen. 2.000 der aussortierten Becher seien erneut überprüft worden, um zur Schadensminimierung die beschädigten Teile so weit wie möglich zu funktionsfähigen Teilen zusammenzusetzen. 1.109 Becher seien schließlich unbrauchbar gewesen. Die Firma …[A] habe der Firma …[C] die Kosten der Schadensabwicklung in Höhe von 4.840,00 € netto erstattet und der Beklagten ebenso wie die Kosten für den Rücktransport der 1.109 aussortierten Becher in Höhe von 285 € netto in Rechnung gestellt. Die Rechnung in Höhe von 6.140,40 € brutto inklusive 35,00 € Verpackung (Handling) habe die Beklagte der Firma …[A] erstattet. Ferner sei von der Firma …[A] der Kaufpreis für die endgültig aussortierten 1.109 Becher in Höhe von 562,93 € nicht bezahlt worden Schließlich seien bei der Beklagten für diese 1.109 Becher Entsorgungskosten in Höhe von 509,36 €, insgesamt ein Schaden in Höhe von 7.212,69 € entstanden.
11. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 7.212,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12. Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.212,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 555,60 € zu zahlen. Auf die Widerklage ist die Klägerin verurteilt worden, an die Beklagte 6.703,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07. Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage ist abgewiesen worden.
13. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Widerklage.
II.
14. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
15. Das LG hat zu Recht die Klägerin auf die Widerklage unter Zurückweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 6.703,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2009 zu zahlen.
16. Der Beklagten und Widerklägerin steht gegenüber dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 18 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 bzw. aus der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 425 Abs. 1 HGB zu. Danach haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern entstanden ist, wenn das Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. § 425 HGB erstreckt die Haftung darüber hinaus in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist. Das Montrealer Übereinkommen ist für alle Luftbeförderungen zwischen 2 Vertragsstaaten, hier China und Deutschland, anwendbar (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 MÜ Rn. 4).
17. Das LG hat unstreitig angenommen, dass 200 der transportierten 834 Kartons beim Transport beschädigt worden sind. Dies wird von der Berufung der Klägerin ohne Erfolg angegriffen (BB 1, GA 100). Die Klägerin hat zum einen gegen diese tatbestandlichen Feststellungen keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, so dass das jetzige Bestreiten verspätet ist (§ 531 Abs. 2 ZPO), zum anderen ergibt sich aus der Frachtschadensfeststellung, dass 200 der 834 Kartons beschädigt worden sind (Anlage B 2, GA 27). Soweit die Klägerin argumentiert (BB 2, GA 101), dass zumindest aus der Beschädigung der 200 Kartons nicht geschlossen werden könne, dass auf Grund des Feuchtigkeitsschadens der Kartons zwangsläufig deren Inhalt wertlos sei, steht dies in Widerspruch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Zeuge …[D], Leiter des Vertriebsinnendienstes der Beklagten, hat hierzu bekundet, dass die Ware in einem desolaten Zustand gewesen sei. Zum einen seien die Einzelverpackungen der Becher völlig vermatscht, zum anderen die Becher zerbrochen gewesen. In einzelnen Kartons hätten auch Teile gefehlt. Der Zeuge …[D] hat bestätigt, dass 1.109 Becher vom Kunden zurückgeliefert worden waren und mit Ausnahme von 7 Kartons à 24 Becher, die allerdings nicht verkäuflich waren, im Hausmüll landeten. (Protokoll vom 22.09.2009, S. 3, GA 78). Die Beschädigung der Kartons lässt sich den zur Gerichtsakte überreichten Lichtbildern entnehmen (Anlage B 5, GA 56-61).
18. Nach Art. 18 Abs. 2 b) des Montrealer Übereinkommens bzw. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB liegen die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nicht vor. Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung u.a. befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine ungenügende Verpackung durch den Absender zurückzuführen ist. Nach § 411 HGB hat der Absender das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Ferner besteht für den Absender eine Kennzeichnungspflicht. Die Klägerin hat hierzu in erster Instanz lediglich vorgetragen, dass die vorgefundenen Schäden an der Verpackung und eine teilweise Durchnässung zum einen nicht in ihrem Gewahrsam, sondern während des Transportflugs erfolgt seien, zum anderen die Becher ungenügend verpackt gewesen seien (GA 32). Sie beschränkt sich weiter darauf, dass anhand der Lichtbilder zu erkennen sei, dass eine für den Transport offensichtlich ungenügende Verpackung der Sendung erfolgt sei (GA 66). Diese Ausführungen sind viel zu unsubstantiiert, um einen Haftungsausschluss wegen ungenügender Verpackung begründen zu können. Die Beklagte hat demgegenüber nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Verpackung um eine Standard-Export-Karton-Verpackung gehandelt habe, die im internationalen Frachtverkehr gängig und an der Tagesordnung sei (GA 75). Soweit die Klägerin in der Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag einwendet, die Ware sei deshalb nicht ordnungsgemäß verpackt gewesen, weil die obere Reihe nicht mit einer Plastikhülle abgedeckt gewesen sei und es keiner besonders starken Luftfeuchtigkeit bedurft habe, um eine Durchnässung der Kartons herbeizuführen, ist dies zum einen wenig aussagekräftig, zum anderen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet. Die Klägerin hätte bereits in erster Instanz konkret darlegen müssen, warum die Verpackung ungenügend war und eine Standard-Export-Karton-Verpackung nicht den Anforderungen genügte. Hierfür genügt nicht der Hinweis der Klägerin auf ein Schreiben der …[E] vom 23.01.2008 (Anlage K 8, GA 37), wonach die Verpackung nicht ausreichend fest gewesen sei und nicht den internationalen Vorschriften entsprochen habe. Die Klägerin hat als Frachtführer die Beweislast dafür, dass die transportierte Ware ungenügend verpackt und der eingetretene Schaden kausal auf einer ungenügenden Verpackung beruht (Koller, Art. 18 MÜ, R. 7). Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.
19. Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten der Schaden in Höhe von 6.703,33 € entstanden ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rechnung der Fa. …[A] über 6.140,40 € vom 05.05.2008, die die Kosten für die Qualitätskontrolle, die Fracht der 1.109 aussortierten Becher und die Verpackung betrifft (Anlage K 3, GA 7) und dem Wert bzw. Einkaufspreis der Becher in Höhe von 562,93 €. Das LG hat lediglich den Ersatz von Entsorgungskosten in Höhe von 509,36 € nicht zugesprochen.
20. Die Berufung der Klägerin greift ohne Erfolg, den vom LG in Ansatz gebrachten Wertverlust der 1.109 aussortierten Becher an. Die Beklagte hat den Wert eines Bechers mit 0,72 $ angesetzt, daraus einen Schaden von 798,48 $ bzw. 573,28 € berechnet (GA 54). Die Klägerin hat ausgehend von einem Schadensbetrag von 798,76 $ umgerechnet einen Schaden von 516,62 € ermittelt. Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Umrechnungskurs von aufgerundet 0,72 €/USD ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin selbst hat den Wert eines Bechers mit 0,7202 €, ausgehend von dem Schreiben der …[F] Limited vom 25.04.2008 (Anlage B 6, GA 62, 66) angegeben. Danach ergäbe sich ein Schadensbetrag von 798,70 § bzw. 575,06 €, der höher liegt als der vom LG zugesprochene Betrag.
21. Das LG hat zu Recht der Beklagten einen Ersatzanspruch für die Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von 6.140,40 € zugesprochen. Gemäß § 430 HGB hat der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung des Gutes die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Die Kosten ergeben sich aus der Anlage K 3 (GA 7). Ausweislich des Buchungsstempels vom 21.05.2008 ist der von der Fa. …[A] in Rechnung gestellte Betrag von der Beklagten bezahlt worden. Angriffe hiergegen werden von der Klägerin nicht erhoben.
22. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, dass die Schadensfeststellungskosten gemäß § 430, 431 HGB, 254 Abs. 2 BGB nicht in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden können und die entstandenen Kosten deshalb nicht in voller Höhe zu erstatten seien, weil die Schadensfeststellungskosten sich auf das 10-fache des angeblichen Schadens beliefen, verfängt dieser Angriff nicht. Die Klägerin hat in erster Instanz bestritten, dass eine Kontrolle der gesamten Sendung erforderlich gewesen sei und der Endkunde die Fa. …[A] hierzu beauftragt hatte (GA 31). Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Da ca. 1/4 der Ware der Kartonage beschädigt war, war es sachgerecht auf Veranlassung des Kunden sämtliche Kartonagen mit dem Inhalt von 22.000 Becher zu überprüfen.
23. Die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 22 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens ist bei weitem nicht erreicht. Die Haftung ist begrenzt auf maximal 17 Sonderziehungsrechte pro kg. Laut Frachtschadensfeststellung betrug das Gesamtgewicht 5.420 kg. Ausgehend von 200 beschädigten Kartons beläuft sich das Gewicht der beschädigten Ware auf 1.300 kg (5.420 kg x 200 : 834 ). Der Wechselkurs der Sonderziehungsrechte wird täglich neu berechnet. Laut der Tabelle der Transport-Informationsservice vom 12.06.2009 stand der Kurs für ein Sonderziehungsrecht bei 1,10221 €. Dies führt zu einer Haftungshöchstgrenze von 24.358,84 € (1,10221 € x 17 x 1.300 kg). Dieser Betrag ist bei weitem nicht erreicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufung ist der Haftungshöchstbetrag nicht auf den Wertverlust der beschädigten Becher in Höhe von 516,62 € bzw. 562,93 € (so LG) beschränkt. Es handelt sich bei letzteren Beträgen nur um den Wert der aussortierten Becher, nicht aber um die Haftungshöchstgrenze.
24. Der Beklagten ist auch kein Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB), weil die Beklagte keinen Nachweis über die Vernichtung der aussortierten 1.109 Becher vorgelegt hat, die Fa. …[E] aber nach Schadensmeldung durch die Klägerin einen Nachweis über die Vernichtung verlangte. Die Beklagte konnte diesen Nachweis nicht erbringen, da die Becher über den Hausmüll entsorgt wurden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Fa. …[E] unter diesen Umständen tatsächlich keinen Ersatz leisten musste.
25. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.703,33 € festzusetzen.
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