Klageerhebungsfrist bei Gepäckschaden
AG Nürtingen: Klageerhebungsfrist bei Gepäckschaden
Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil im Rahmen der Beförderung seine hochwertige Sonnenbrille beschädigt wurde, verlangt er von der Airline die Kosten für die Brille erstattet.
Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger grundsätzlich zu. Allerdings sei dieser durch Ablauf der maßgeblichen Zwei-Jahresfrist nicht länger durchsetzbar.
AG Nürtingen | 11 C 405/11 (Aktenzeichen) |
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AG Nürtingen: | ![]() |
Rechtsweg: | AG Nürtingen, Urt. v. 09.03.2011, Az: 11 C 405/11 |
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Leitsatz:
2. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen beschädigtem Reisegepäck ist nach Ablauf einer 2-Jahresfrist nicht mehr möglich.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug von Stuttgart nach Paris. Während dieses Fluges wurde die hochwertige Sonnenbrille des Fluggastes beschädigt. Aus diesem Grund verlangt er die die Kosten für die Brille von der Airline ersetzt.
Die Beklagte verweigert die Zahlung, da der geltend gemachte Anspruch bereits verfristet sei.
Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich stehe dem Fluggast gegen die Airline, bei der Beschädigung seines Eigentums, im Rahmen der vertraglich geschuldeten Beförderungsleistung, ein Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 44 Luftverkehrsgesetz zu.
Eine solche Beschädigung sei vorliegend zwar eingetreten, allerdings sei der Anspruch des Klägers nicht länger durchsetzbar.
Gemäß Art. 48 Luftverkehrsgesetz erlischt ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Reisegepäcks nach 2 Jahren. Da der Fluggast diese Frist vorliegend nicht wahrte, stehe ihm kein Ersatzanspruch zu.
Tenor:
4. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 31.12.2010 (eingegangen beim AG Stuttgart am 31.12.2010, wobei das AG Stuttgart mit Beschluss vom 01.03.2011 das PKH-Verfahren an das AG Nürtingen verwiesen hat) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
5. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage nach Prozesskostenhilfebewilligung. Der beabsichtigte Antrag lautet:
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,- EUR zuzüglich 8 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz auf 244,- EUR ab dem 20.12.2007 sowie 5,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
7. Das Gericht unterstellt, dass der Antragsteller mit einem Ticket, herausgegeben durch die Antragsgegnerin, am 20.12.2007 einen Flug von Paris nach Stuttgart unternommen hat und dabei Brillenetui und Sonnenbrille zerbrochen sind.
8. Für die mögliche Haftung der Antragsgegnerin kommen §§ 44, 47 Abs. I, III Luftverkehrsgesetz in Betracht, soweit Regelungen im Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Bundesgesetzblatt 2004, Teil II, Seite 458 – Montrealer Übereinkommen – ) keine Anwendung finden oder keine Regelung enthalten ist.
9. Für Schäden am Gepäck des Fluggastes gelten Ausschlussfristen für die Klageerhebung, die sowohl im Luftverkehrsgesetz ( § 49a ) als auch in Artikel 35 des Montrealer Übereinkommens wortgleich lauten: Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
10. Gem. § 48 Luftverkehrsgesetz gilt die Ausschlussfrist auch insoweit, als andere Anspruchsgrundlagen ( etwa §§ 823 ff. BGB ) in Betracht kommen !
11. Nach den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitverhältnissen ist die Ausschlussfrist betreffend die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlässlich einer Luftbeförderung mit Ablauf des 20.12.2009 verstrichen.
12. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers ist daher nicht aussichtsreich. Der Prozesskostenhilfeantrag musste mithin zurückgewiesen werden.
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