Fehlende Reiseunterlagen bei Abreise

AG Aschaffenburg: Fehlende Reiseunterlagen bei Abreise

Ein Urlauber wartet bis zum Tag seiner Abreise vergeblich auf die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter. Als diese am Tag der Reise noch immer nicht angekommen waren, tritt der Kläger vom Reisevertrag zurück und verlangt nun die volle Erstattung der Reisekosten.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat dem Kläger nur bedingt zugestimmt. Er habe einen Anspruch auf eine Rückzahlung, weil er aber zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Reiseunternehmer aufgenommen hat, treffe ihn eine Mitschuld. Die Summe sei darum entsprechend zu kürzen.

AG Aschaffenburg 112 C 2695/09 (Aktenzeichen)
AG Aschaffenburg: AG Aschaffenburg, Urt. vom 26.04.2010
Rechtsweg: AG Aschaffenburg, Urt. v. 26.04.2010, Az: 112 C 2695/09
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Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht Aschaffenburg

1. Urteil vom 26. April 2010

Aktenzeichen: 112 C 2695/09

Leitsätze:

2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, wichtige und notwendige Reiseunterlagen, mindestens einige Stunden vor Abreise an den Reisenden auszuhändigen.

Stellt der Reisende, insbesondere kurz vor geplanter Abreise, keine Nachforschungen über den Verbleib seiner Reiseunterlagen an und kann dadurch seine Reise nicht antreten, so bekommt er durch sein Mitverschulden nur die Hälfte des Reisepreises zurückerstattet.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, eine Urlaubsreise. Der Kläger wartete bis zum Abreisetag auf seine Urlaubsunterlagen von der Beklagten, welche für die Reise notwendig waren. Als der Kläger die Urlaubsunterlagen bis zum Reisetag nicht erhalten hatte und somit auch die Reise nicht antreten konnte, trat er von dem Reisevertrag zurück und forderte von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises. Im Normalfall müsste der Reiseveranstalter dem Kläger den Reisepreis nach Rücktritt vom Reisevertrag zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Aschaffenburg dem Kläger jedoch nur die Rückerstattung des halben Reisepreises zugesprochen.
Grund dafür sei, dass der Kläger kein einziges mal bei der Beklagten nach dem verbleiben seiner Reiseunterlagen nachgefragt hatte. Grundsätzlich liege ein Pflichtverstoß der Beklagten vor. Durch die nicht erfolgte Zustellung der Reiseunterlagen an den Kläger, sei dieser nach §651 f BGB schadensersatzberechtigt.

Vorzuwerfen sei dem Kläger allerdings, dass er zum Ende hin hätte ahnen müssen, dass die Dokumente nicht rechtzeitig ankommen würden. Es war im vorliegend durchaus zuzumuten, die Beklagte über ihr Versagen zu informieren.
Das Fehlen der Nachforschungen über den Verbleib notwendiger Dokumente qualifiziert den Reisenden zum Mitverschulden und mindert seinen Schadensersatzanspruch um die Hälfte.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 651 f BGB.

6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch bei einem Ausfall der ersten Reiseleistung die Sonderregeln der §§ 651 c ff. BGB anzuwenden; die allgemeinen Vorschriften zum Leistungsstörungsrecht sind ausgeschlossen (BGHZ 97, 255; vgl. auch Tonner in MünchKomm BGB, 5. Auflage 2009, § 651 c Rn. 32 ff.). Ein Reisemangel stellt einen Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters dar (vgl. zum reiserechtlichen Mangelbegriff Palandt/Sprau BGB, 68. Auflage 2009, § 651 c Rn. 2).

7. Der Fehler liegt hier darin, dass der Kläger die Reise nicht antreten konnte, weil die Beklagte die Reiseunterlagen zu spät übersandt hat.

1) Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden Dokumente so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass diesem für die Urlaubsvorbereitungen und die Anreise zum Flughafen zumindest ein Zeitraum von einigen Stunden zur Verfügung stand.
2) Dem ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 651 f Abs. 1 BGB hat und zur Kündigung gemäß § 651 e BGB berechtigt war.

8. Zu Lasten des Klägers ist jedoch ein Mitverschuldensanteil von 50 % zu berücksichtigen, § 254 Abs. 1 BGB.

1) Der Kläger hat – wie die Beklagte zutreffend vorträgt – letztlich „sehenden Auges“ den Abreisetermin verstreichen lassen. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht hätte es ihm oblegen, sämtliche zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Gelingen der Reise sicherzustellen. Dies hat er nicht getan.
2) Es ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 176,00 EUR, den die Beklagte bereits erfüllt hat.

9. Vorgerichtliche Anwaltskosten waren dem Kläger nicht zuzusprechen, weil die Beklagte von Anfang an bereit war, einen Betrag von 180,00 EUR auszukehren. Der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurfte es insoweit nicht.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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