AG Aschaffenburg, Urteil vom 26.04.2010, Aktenzeichen: 112 C 2695/09.
Ein Urlauber wartet bis zum Tag seiner Abreise vergeblich auf die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter. Als diese am Tag der Reise noch immer nicht angekommen waren, tritt der Kläger vom Reisevertrag zurück und verlagt nun die volle Erstattung der Reisekosten.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Aschaffenburg dem Kläger nur die Rückerstattung des halben Reisepreises zugesprochen.
Grund dafür sei, dass der Kläger kein einziges mal bei der Beklagten nach dem verbleiben seiner Reiseunterlagen nachgefragt hatte. Grundsätzlich liege ein Pflichtverstoß der Beklagten vor. Durch die nicht erfolgte Zusstellung der Reiseunterlagen an den Kläger, sei dieser nach §651 f BGB schadensersatzberechtigt.
Vorzuwerfen sei dem Kläger allerdings, dass er zum Ende hin hätte ahnen müssen, dass die Dokumente nicht rechtzeitig ankommen würden. Es war im vorliegend durchaus zuzumuten, die Beklagte über ihr Versagen zu informieren.
AG Aschaffenburg(112 C 2695/09). Fehlende Reiseunterlagen: Verbraucher hat Nachfrage-Pflicht.