Erstattungsfähige Flugkosten

OLG Bremen: Erstattungsfähige Flugkosten

Vorliegend stellt das OLG Bremen fest, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts festzusetzen sind, wenn ein Gerichtstermin kurzfristig ausfällt. Dazu müssten diese allerdings unvermeidbar gewesen sein. Dies gilt auch wenn die Anreise des Anwalts nicht erfolgt ist, ihm aber Stornokosten entstanden sind.

Hier ist dies der Fall gewesen. Den Anwälten ist erst zwei Tage vor dem Gerichtstermin gesagt wurden, dass der Verhandlungstermin aufgehoben wird. Der Anfall der Stornokosten lies sich somit nicht mehr vermeiden.

OLG Bremen 2 W 13/10 (Aktenzeichen)
OLG Bremen: OLG Bremen, Urt. vom 08.03.2010
Rechtsweg: OLG Bremen, Urt. v. 08.03.2010, Az: 2 W 13/10
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Oberlandesgericht Bremen

1. Urteil vom 08. März 2010

Aktenzeichen 2 W 13/10

Leitsatz:

2. Angefallene Flugkosten des Anwalts, bei einem abgesagten Verhandlungstermin sind erstattungsfähig, wenn  sie zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall stellt das OLG Bremen klar, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts festzusetzen sind, wenn ein Gerichtstermin kurzfristig ausfällt. Hinzukommen muss die Unvermeidbarkeit der anfallenden Reisekosten. Die Anreise des Rechtsanwalts muss nicht zwingend erfolgen. Erstattungsfähig sind mithin auch Stornokosten.

Auch Flugreisekosten bzw. die Stornogebühr des nicht wahrgenommenen Fluges sind erstattungsfähig, wenn  sie zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Hier lagen alle Voraussetzungen vor. Die Anwälte erfuhren erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin, dass dieser aufgehoben wurde. Es war damit unvermeidbar, dass Stornokosten für die Anreise anfallen. Bei Buchung des Fluges bestand insbesondere noch kein Anlass dafür damit zu rechnen, dass die Verhandlung aufgehoben werden könnte.

Tenor:

4. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungebeschluss des LGs Bremen vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu erstattenden Kosten auf € 6.069,94 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 349,40.

Entscheidungsgründe:

5. Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als von den geltend gemachten Flug-(Storno-)Kosten vom LG nicht berücksichtigte € 25,00 abzusetzen sind. Insoweit wird verwiesen auf die geänderte Berechnung der Klägerinnen im Schriftsatz vom 22. Mai 2009. Die Klägerinnen haben danach nur noch Stornokosten von € 324,40 geltend gemacht statt ursprünglich € 349,40. im Kostenfestsetzungsantrag vom 31.Juli 2008.

6. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Reisekosten sind im Rahmen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen erstattungsfähig. Flugkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen (Giebel in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m. w. Hinw.).

7. Hier wollten die Klägerinnen die Flugkosten ihres Prozessbevollmächtigten von vornherein nur in der Weise abrechnen, wie sie auch schon bei dem früheren Termin (13. Juli 2006) vorgenommen hatten, nämlich unter Ansetzung fiktiver Fahrtkosten mit dem Pkw, Abwesenheitsgeld und Übernachtung in einem Mittelklassehotel. Diese Abrechnungsweise stand den Klägerinnen zu. Der Stornobetrag von € 324,40 übersteigt diesen an den Fahrtkosten mit eigenem Pkw oder auch mit der Deutschen Bahn orientierten Rahmen jedenfalls nicht.

8. Dem Ansatz der hier streitigen Kosten steht der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 5. Juni 2008 nicht stattgefunden hat, nicht entgegen. Wird ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so sind Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar waren (Giebel aaO.).

9. Das gilt auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet werden. Der Termin war mit Beschluss des LGs Bremen vom 20. März 2008 auf den 5. Juni 2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt buchte daraufhin am 28. Mai 2008 den Flug von N. nach B.. Das war sachgerecht. Erst am 3. Juni 2008, mithin zwei Tage vor dem angesetzten Termin, wurde den Anwälten fernmündlich vom Gericht mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin aufgehoben werde, weil sich die Parteien mit dem Eintritt in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärten. Der Anfall der Stornokosten ließ sich demnach nicht mehr vermeiden. Insbesondere stand zu dem Zeitpunkt, als der Flug von N. nach B. gebucht wurde, noch nicht zu erwarten, dass der Verhandlungstermin etwa nicht stattfinden werde, so dass auch keine Veranlassung für den Rechtsanwalt bestand, vor der endgültigen Buchung beim LG hierüber Rückfrage zu halten.

10. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Anfall der Kosten zu vertreten hat. Der Umstand, dass er die Verlegung nicht zu vertreten hat, spielt für die oben erörterte Frage, ob die den Klägerinnen entstandenen Aufwendungen als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten sind, keine Rolle. Insbesondere kann insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht (auch nicht analog) herangezogen werden; den nach allgemeiner Meinung ist § 21 GKG, soweit es um Gebühren und Auslagen eines Anwalts oder eines anderen Prozessbevollmächtigten geht, unanwendbar (Hartmann , Kostengesetze, 39. Aufl., Rn. 1 zu § 21 GKG).

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