Unfall auf einer Wasserrutsche

OLG Düsseldorf: Unfall auf einer Wasserrutsche

Vorliegend buchte die Kllägerin bei der Beklagten einen Aufenthalt in einem Ferienhaus auf bestimmte Zeit. Währenddesssen benutzte die Klägerin eine Wasserrutsche und verletzte sich, als sie dabei in einem sogenannten Auffangbecken gegen dessen Abgrenzungsmauer gestoßen ist. Sie macht nun gegen die Beklagte Ansprüche gemäß § 651 c Abs. 1 BGB wegen eines Reisemangels geltend.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht, da es sich bei dem Unfall um ein allgemeines Lebensrisiko gehandelt hat und keine Verkehrssicherungspflichten, seitens der Beklagten, verletzt wurden.

OLG Düsseldorf 18 U 121/96 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 30.01.1997
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.1997, Az: 18 U 121/96
LG Düsseldorf, Az: 5 O 222/95
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 30.01.1997

Aktenzeichen 18 U 121/96

Leitsätze:

2. Übersteigt das Benutzen von Sportanlagen die körperlichen Fähigkeiten und es kommt zu einem Unfall, verwirklicht sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko.

Verkehrssicherungspflichten durch den Reiseveranstalter werden dabei allerdings nicht verletzt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die zeitweise Überlassung des Ferienhauses. Dadurch schlossen die Parteien einen Ferienhausvertrag. Während des Aufenthalts kam es zu einem Unfall der Klägerin, als sie eine Wasserrutsche benutzte und dabei in einem sogenannten Auffangbecken gegen dessen Abgrenzungsmauer gestoßen ist. Sie macht nun gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise gemäß § 651 c Abs. 1 BGB geltend.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht. Zwar sind die §§ 651 a ff BGB entsprechend anwendbar, obwohl die Parteien keinen Reisevertrag geschlossen haben, jedoch finden die §§ 651 a ff BGB  auf den Ferienhausvertrag jedenfalls dann entsprechend Anwendung, wenn die einzelne Reiseleistung von einem Reiseveranstalter veranstaltermäßig erbracht wird. Dies ist hier der Fall.

Allerdings handelt es sich bei dem Unfall nicht um einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Wasserrutsche benutzt, obwohl ihr deren Strömung, als zu schnell erschien. Dies begründet keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte, da nicht erwartet werden kann, dass sie eine Verkehrssicherungspflichten trifft, die jeden Unfall ausschließen würde. Für die Klägerin ergibt sich daraus, dass sie die Benutzung der Wasserrutsche hätte unterlassen müssen. Übersteigt das Benutzen solcher Sportanlagen die körperlichen Fähigkeiten und es kommt zu einem derartigen Unfall, verwirklicht sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko.

Gründe:

4. (Übernommen aus OLGR Düsseldorf)

5. Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt der Beurteilung nach deutschem Recht. Nach dem der Buchung zugrunde gelegten Prospekt haben die Parteien eine Rechtswahl im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht getroffen. Allein der Hinweis auf im Ausland gelegene Urlaubsorte begründete für die Klägerin nicht die Vermutung, daß die Beklagte ihre Vertragsbeziehung ausländischem Recht unterstellen wollte, zumal die Beklagte als Buchungshinweis nur eine deutsche Telefonnummer angegeben hatte. Dem steht Ziff. 10 der auf der Rückseite der Buchungsbestätigung abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten schon deshalb unwirksam sind, weil die in Deutschland ansässige Beklagte nicht davon ausgehen kann, daß Privatpersonen der niederländischen oder französischen Sprache mächtig sind. Die Klägerin konnte deshalb von dem Inhalt der AGB nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Da beide Parteien in Deutschland ansässig sind, hat der Vertrag mit dem deutschen Recht die engsten Verbindungen, so daß dieses anwendbar ist (Art. 28 Abs. 1 EGBGB).

6. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind die §§ 651 a ff BGB entsprechend anwendbar. Zwar haben die Parteien keinen Reisevertrag im Sinne von § 651 a Abs. 2 BGB geschlossen, da es insoweit an einer Verpflichtung der Beklagten fehlt, eine Gesamtheit an Reiseleistungen zu erbringen. Die Verpflichtung der Beklagten beschränkte sich allein auf die zeitweise Überlassung des Ferienhauses. Die unter Extras der Preisliste allfällig vertraglich im übrigen geschuldeten Leistungen der Beklagten wie Bettwäsche u.ä. haben daneben nur eine untergeordnete Bedeutung. Gleichwohl sind die §§ 651 a ff BGB auf den Ferienhausvertrag nach herrschender und auch von dem Senat geteilter Auffassung jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn die einzelne Reiseleistung von einem Reiseveranstalter veranstaltermäßig erbracht wird (vgl. BGH NJW 1985, 906; BGHZ 119, 152 ff, 158 = NJW 1992, 3158 = MDR 1992, 1124; Tonner, Der Reisevertrag, 3. Aufl., Einl. Rdn. 25 sowie § 651 a Rdn. 20).

7. Die Beklagte ist ersichtlich als Reiseveranstalterin und nicht als bloße Vermittlerin tätig geworden. Die Ferienhäuser werden von ihr katalogmäßig angeboten, d.h. der Buchende hat die Auswahl unter verschiedenen Hauskategorien. Die Beklagte wirbt für diese unter ihrer Telefonnummer und streicht diese werbemäßig heraus. Buchung und Zahlung erfolgen, wie die Buchungsbestätigung vom 24. Juni 1994 beweist, über die Beklagte. Die ausländische Betreibergesellschaft des konkret gebuchten Objekts tritt dabei aktiv nicht in Erscheinung. Deren rechtliche Stellung kann ein unbefangener Reisender auch nicht ansatzweise dem Katalog entnehmen.

8. Aufgrund des zu unbestimmten Vortrags der Klägerin vermag der Senat aber nicht festzustellen, daß die Reise der Klägerin mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB war. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung den Unfall erlitten, weil sie bei der Benutzung der Wasserrutsche in einem sogenannten Auffangbecken gegen dessen Abgrenzungsmauer gestoßen ist. Allein diese Unfallbeschreibung läßt die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte nicht erkennen, die als allgemeine Rechtspflicht dahin anerkannt ist, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen (Palandt-​Thomas, 55. Aufl., Rdn. 58 m.w.N.). Da aber eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (BGH NJW 1985, 1076) im Rahmen des Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Für den Betreiber einer Sportanlage gilt deshalb, daß diesen eine Verkehrssicherungspflicht nur insoweit trifft, als er die Benutzer vor Gefahren schützen muß, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von dem Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (Palandt-​Thomas, a.a.O., Rdn. 121).

9. Für die Klägerin ergibt sich daraus, daß sie die Benutzung der Wasserrutsche hätte unterlassen müssen, wenn ihr deren Strömung, wie sie vorträgt, als zu schnell erschien. Eigenart derartiger Sportanlagen ist die Abwärtsbeförderung des Benutzers mit erheblicher Geschwindigkeit, die dieser allerdings durch seine Körperhaltung (etwa Anheben des Oberkörpers) erheblich vermindern kann. Wenn die Klägerin aber, wie der Unfall beweist, die Geschwindigkeit über ihre körperlichen Fähigkeiten hinaus ausgenutzt hat, hat sich durch den bedauerlichen Unfall nur deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Damit verbundene Folgen kann sie nicht dem Betreiber als Verkehrssicherungspflichtverletzung anlasten.

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