Entschädigung bei völlig vertanem Urlaubstag
LG Frankfurt: Entschädigung bei völlig vertanem Urlaubstag
Die Kläger forderten eine Entschädigung für eine vereitelte Urlaubsreise, nachdem der Reisebus nicht erschienen war.
Das Landgericht Frankfurt gab dem Anspruch der Kläger statt, da wider dem Bestreiten der Beklagten ein Reisevertrag wirksam zustande gekommen war.
LG Frankfurt | 2-24 S 123/88 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 19.09.1988 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 19.09.1988, Az: 2-24 S 123/88 |
AG Frankfurt, Urt. v. 21.12.1987, Az: 31 C 2937/87 | |
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Leitsätze:
2. Eine AGB-Klausel, der zufolge der Reisevertrag erst mit der Entrichtung des Reisepreises beim Busfahrer zustande kommt, ist überraschend und somit unwirksam.
Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit soll einen immateriellen Schaden ausgleichen.
Für die Bemessung der immateriellen Entschädigung eines Reisenden durch Mangelhaftigkeit oder Vereitelung der Reiseleistung ist auf das individuelle Maß der Beeinträchtigung (z.B. durch enttäuschte Erwartung) abzustellen.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte für sich und eine Mitreisende bei der Beklagten eine Reise nach Österreich. Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalterin sollte der Reisevertrag erst mit der Entrichtung des Reisepreises beim Busfahrer zustande kommen. Jedoch warteten die Reisenden am angegeben Sammelpunkt 2 Stunden bei Schneetreiben vergeblich auf den Bus, ohne die Beklagte erreichen zu können. Sie kehrten heim und die Reise wurde vereitelt.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass die AGB-Klausel der Beklagten für den Kunden überraschend sei und deshalb unwirksam. Der Reisevertrag sei durch die Buchung zustandegekommen und die geschuldete Leistung durch die Beklagte nicht erbracht worden, indem von ihr verantwortet der Reisebus dermaßen verspätet war, dass angesichts der Witterungsbedingungen die zumutbare Wartefrist für die Reisenden überschritten worden war. Dem Kläger und der Mitreisenden wurde eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit zugestanden.
Auf die Berufung der Beklagten wurde der Entschädigungssatz neu berechnet. Das Gericht begründete seine Rechnung mit dem Zweck des Schadensersatzes, eine immaterielle Beeinträchtigung auszugeleichen, deren konkretes Maß im Einzelfall zu bemessen sei.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.1987 – Aktenzeichen: 31 C 2937/87-83 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550,– DM nebst 4 % Zinsen seit 25.5.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 %, die Beklagte 30 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Urlaubsreise geltend.
6. Er meldete sich bei der Beklagten für eine Busreise vom 23.12.1986 bis zum 2.1.1987 nach Ober-Österreich zusammen mit einer Frau … an. Auf die daraufhin an seine Begleiterin zugeschickte Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 14.11.1986 wird verwiesen (Bl. 6 d.A.). In den dieser Bestätigung beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 31 d.A.) heißt es u.a.:
8. Den Reisepreis zahlen Sie erst am Reisetag an Ihren Busfahrer (Ausnahme: Flugreisen und Kreuzfahrten.)
9. Ihr Vorteil – unsere Clubleistung
10. Erst mit Bezahlung des Reisepreises tritt ein Reisevertrag laut den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.“
11. Unter dem 24.11.1986 teilte die Beklagte mit, der Kläger und Frau … würden am Abreisetag um 9.00 Uhr an der … in … vom Reisebus abgeholt werden. Der Reisepreis von 798,– DM sei an den Busfahrer direkt zu zahlen.
12. Der Kläger begab sich am Abfahrtstag mit seiner Reisebegleiterin an den vereinbarten Treffpunkt und wartete dort bei Schneetreiben jedenfalls bis 11.00 Uhr vergeblich auf den Bus. Dann entschlossen sich beide, nicht länger zu warten, und verließen den Treffpunkt, so daß die Reise nicht stattfand. Diesen Umstand teilte der Kläger der Beklagten unter dem 10.1.1987 mit und forderte sie zur Stellungnahme auf (Bl. 8 d.A.).
13. Mit der Klage hat der Kläger Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die er auf 1.800,– DM beziffert, verlangt. Er hat vorgebracht, am Abfahrtstag vergeblich bis gegen 11.30 Uhr gewartet zu haben. Offensichtlich sei der Reisestützpunkt … überhaupt nicht angefahren worden, An diesem Vormittag sei weder die Beklagte noch das ausführende Busunternehmen telefonisch zu erreichen gewesen.
14. Die Beklagte hat behauptet, der Bus habe die Haltestelle … aufgrund des überraschenden Wetterumschwungs mit einsetzendem Schneetreiben gegen 11.00 Uhr erreicht. Der Kläger und seine Begleiterin hätten zu diesem Zeitpunkt dort nicht mehr gewartet. Zudem sei ihr Büro den ganzen Vormittag über telefonisch erreichbar gewesen. Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten, ein Reisevertrag sei zwischen den Parteien gemäß Ziffer 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt noch nicht zustande gekommen, da die Reiseanmeldung für beide Teile unverbindlich gewesen sei. Weiter sei der Kläger mit Ansprüchen ausgeschlossen, da er diese ihr gegenüber nicht rechtzeitig nach § 651 g Abs. 1 BGB geltend gemacht habe. Das Schreiben vom 10.1.1987 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Schließlich komme ihrer Meinung nach ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger nicht erwerbstätig sei und somit auch keine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet habe.
15. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 798,– DM stattgegeben. Es hat ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein Reisevertrag zustande gekommen. Diesen habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß erfüllt, denn jedenfalls habe der Bus den Treffpunkt mit mindestens 2-stündiger Verspätung angefahren. Eine derart lange Wartezeit sei dem Kläger und seiner Begleiterin unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht zumutbar gewesen. Die Verspätung hätte die Beklagte auch zu vertreten. Deshalb sei im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Höhe des zu zahlenden Reisepreises von 798,– DM angemessen.
16. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung trägt sie vor:
17. Ein Reisevertrag sei weder mit dem Kläger noch mit seiner Begleiterin zustande gekommen. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt vom 21.12.1987 die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
20. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vortrags.
21. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
22. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 550,– DM aus § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit.
I.
23. Der Kläger ist befugt, reisevertragliche Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen, da er Vertragspartner der Beklagten geworden ist. Unstreitig haben sich sowohl der Kläger als auch seine Begleiterin für diese Reise angemeldet. Allein der Umstand, daß die Beklagte in der Reservierungsbestätigung vom 14.11.1987 sowie in ihrem Schreiben vom 24.11.1987 lediglich die mitreisende Frau … als Adressat aufführt, besagt nicht, daß nur diese Vertragspartner der Beklagten geworden ist (Kammer Urteil vom 29.6.1987 in NJW-RR 1987, 1078).
II.
24. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag zustande gekommen. Mit der Reservierungsbestätigung vom 14.11.1986 hat die Beklagte das in der Reservierung liegende Angebot des Klägers zum Abschluß eines Reisevertrages angenommen. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf Ziffer 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach ein Reisevertrag erst mit Bezahlung des Reisepreises unmittelbar bei Antritt der Reise zustande kommen sollte. Diese Klausel ist nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie so ungewöhnlich ist, daß der Kläger hiermit nicht zu rechnen brauchte. Angesichts der generellen Praxis und … gerade auch der Umstände im Einzelfall ist jedenfalls bei einer Buspauschalreise diese Klausel der Beklagten völlig ungewöhnlich und für den Vertragspartner überraschend. Sendet, wie im vorliegenden Fall, der Reiseveranstalter auf ein Angebot der Reisenden eine „Reservierungsbestätigung“ mit Angaben des genauen Abfahrtstermins, des ausführenden Omnibusbetriebes sowie einer speziellen „Reservierungsnummer“, so kann dies für den normalen Bürger nur den Eindruck erwecken, daß damit eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dieser Eindruck wird noch dadurch unterstützt, daß im Gegensatz zu den sonstigen Angaben ausdrücklich nur ein Einzelzimmer nach dem Schreiben der Beklagten nicht reservierbar sei. Dies läßt eindeutig darauf schließen, daß jedenfalls die sonstigen Leistungen verbindlich vereinbart worden sind. Auch der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrmals verwendete Ausdruck „Reiserücktritt“ legt nahe, daß schon zu diesem Zeitpunkt ein Reisevertrag zustande gekommen ist.
25. Dies entspricht auch in aller Regel den Gepflogenheiten der Praxis. Zwar befinden sich vereinzelt auch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Reise erst durchgeführt werden soll, wenn sich eine genügende Anzahl von Teilnehmern gemeldet hat. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Reiseveranstalter die Entscheidung über die Durchführung bis zum Abreisetag hinausschieben kann, um so das Risiko einer zu geringen Belegquote einseitig auf den Reisenden zu verlagern. Vielmehr wird in aller Regel auch dabei der Reisende eine geraume Zeit vor geplantem Reisebeginn darüber unterrichtet, ob die Reise wie vorgesehen stattfindet oder nicht.
III.
26. Die Reise war ferner mangelhaft. Unstreitig hat der Bus den vereinbarten Treffpunkt mit mindestens zweistündiger Verspätung angefahren. Dieser Umstand stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Rechtsprechung der Kammer, wonach in der Regel eine bis zu vierstündige Verzögerung des Reisebeginns anzunehmen ist (vgl. Mängeltabelle in NJW 1985, 113 1, Pos. IV, 1) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. In den bisher entschiedenen Fällen handelte es sich in aller Regel um Wartezeiten von Reisenden bei einem Flugtransport, bei dem es um die typischen, technisch bedingten Flugverspätungen geht und der Reisende gehalten ist, im Flughafengelände die genannte Wartefrist von 4 Stunden als zumutbar hinzunehmen. Handelt es sich jedoch um eine Busreise und liegt der von dem Reiseveranstalter bestimmte Treffpunkt im Freien, so ist die zumutbare Wartezeit angesichts der herrschenden Witterungsbedingungen im Dezember wesentlich kürzer zu bestimmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß im Gegensatz zum Flugverkehr der Reisende nicht über die voraussichtliche Verspätung unterrichtet wird und somit völlig im ungewissen ist, ob und wann der Bus noch eintrifft. So war der Kläger und seine Begleiterin gezwungen, im Schneetreiben die ganze Zeit am angegebenen Treffpunkt auszuharren. Bereits eine kurzfristige Entfernung Beider hätte das Risiko mit sich geführt, daß gerade in dieser Zeitspanne der Reisebus den Treffpunkt vergeblich anfahren würde. Daher war dem Kläger bei dieser Konstellation jedenfalls nicht zumutbar, länger als zwei Stunden auf den Reisebus zu warten. Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob der Reisebus den Treffpunkt um 11.00 Uhr, um 11.30 Uhr oder überhaupt nicht angefahren hat.
IV.
27. Die Vereitelung der Reise hat die Beklagte auch zu vertreten. Zwar lassen sich unvorhergesehene Verzögerungen durch Staus, Unfälle oder Defekte am Reisebus nicht gänzlich vermeiden. Jedoch hätte die Beklagte nach einem Reisebeginn zwei Tage vor Weihnachten jedenfalls mit einer Verzögerung durch einsetzende Schneefälle oder Feiertagsverkehr rechnen müssen. Gerade angesichts der Tatsache, daß die Beklagte einen Treffpunkt im Freien vorgegeben hatte, hätte sie ihren Fahrplan von vornherein so einrichten müssen, daß längere Wartezeiten der Reisenden auch bei einzukalkulierenden Verzögerungen nicht auftreten würden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung hätte unter Umständen auch dadurch verhindert werden können, daß ein Treffpunkt etwa in einer Gaststätte oder einem ähnlichen jederzeit von der Beklagten telefonisch erreichbaren Ort bestimmt worden wäre. Jedenfalls ist angesichts der aufgeführten Umstände davon auszugehen, daß die Beklagte den Ablauf der Reise nicht ordnungsgemäß organisiert hat. Das ihr somit anzulastende Organisationsverschulden hat sie nicht widerlegt.
V.
28. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger gemäß § 651 d Abs. 2 BGB, der hier entsprechend anwendbar ist, schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Zum einen ist hierfür nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Beklagte als Reiseveranstalter beweispflichtig (Kammer Urteil vom 17.3.1986 in NJW-RR 1986, 540), die jedoch keinen Beweis angeboten hat. Zum anderen ist eine Mängelanzeige auch dann entbehrlich, wenn eine Abhilfe nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Beklagte bei einem Anruf in ihrer Zentrale hätte Abhilfe schaffen können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Reisebus mit Hilfe der Beklagten den Treffpunkt bereits vor 11.00 Uhr erreicht hätte. Vielmehr liegt es nahe, daß auch die Beklagte nur eine allgemeine Auskunft dahingehend, der Bus verspäte sich vermutlich wegen der Witterungsbedingungen, hätte geben können.
VI.
29. Aufgrund der von der Beklagten zu vertretenden Vereitelung der Reise, kann der Kläger Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
30. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer hat § 651 f Abs. 2 BGB als Grundlage für den Ausgleich von vermögensrechtlichen Schäden angesehen. Dies hat zur Folge, daß nur Erwerbstätige einen Anspruch in Höhe der Kosten eines hypothetischen Ersatzurlaubs haben (Kammer Urteil vom 14.3.1982 in NJW 1983, 1127; ferner Urteile vom 9.5.1983 – 2/24 S 371/82: kein Anspruch für Schüler … vgl. auch Kammerurteil vom 9.8.1982 – 2/24 S 114/82 in NJW 1982, 2452: kein Anspruch für Ehefrau bei Balkonurlaub). Da derartige Kosten für nicht berufstätige Personen wie Schüler, Studenten, Hausfrauen oder -männer und Rentner in der Regel nicht entstehen, hat die Kammer bisher diesem Personenkreis Ansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB nicht zugesprochen.
31. An dieser Auffassung hält die Kammer nicht mehr fest. Vielmehr wird künftig davon ausgegangen, daß § 651 f Abs. 2 BGB eine Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen gewährt. Dies entspricht auch der heute herrschenden Meinung im Schrifttum (Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl. 1988, Anm. 3 zu § 651 f; Staudinger-Schwerdtner, BGB, 12. Aufl. 1983, Anm. 58 zu § 651 f; Münchener Kommentar-Tonner, BGB, 2. Aufl. 1988, Anm. 35 f zu § 651 f; Bendref, Ersatz der vertanen Urlaubszeit im deutschen und österreichischen Recht, 1988, Seite 14 f.; Burger, NJW 1980, 1249; Blaurock, NJW 1980, 1949; wohl auch Löwe, Das neue Pauschalreiserecht 1979, Seite 121; Eberle, DB 1979, 341, 345; a.A. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl. 1981, S. 78 ff.; Teichmann, JZ 1979, 737, 740; wohl auch Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl. 1983, Anm. 47 zu § 253).
32. Für eine derartige Auslegung läßt sich zunächst der Wortlaut des § 651 f Abs. 2 BGB anführen. Danach ist eine „angemessene Entschädigung in Geld“ zu zahlen. Bereits diese Formulierung legt nahe, daß nicht ein genau bezifferbarer materieller Schaden ersetzt werden soll, sondern ein angemessener Ausgleich für darüberhinausgehende Beeinträchtigungen zu erfolgen hat. Denn der Begriff „angemessen“ deutet eher auf eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls hin als lediglich auf einen Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis, wie es § 249 BGB vorsieht. Ginge § 651 f Abs. 2 BGB von einem materiellen Schadensersatzanspruch aus, so wäre der Zusatz „in Geld“ überflüssig.
33. Auch die Entstehungsgeschichte des § 651 f Abs. 2 BGB spricht für einen immateriellen Charakter dieser Vorschrift. So heißt es in dem ersten Entwurf der Bundesregierung 1976 (BT-Drucksache 7/514106.05/1976 abgedruckt bei Klatt, Gesetz über den Reisevertrag, Seite 93 f.) zu § 18 Abs. 2, daß Schadensersatz bei nutzlos aufgewendeten Urlaubstagen zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach den Umständen, besonders nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und der Schwere des Verschuldens. In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt, daß ein Abstellen alleine auf den Aufwand für einen Ersatzurlaub (Nettoverdienst) zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, da dann etwa Studenten und Rentner keine derartigen Ansprüche hätten. Deshalb seien sämtliche Umstände zu würdigen; auch immaterielle Momente seien von Bedeutung. Gleiches findet sich auch in dem Entwurf des Abgeordneten Dr. Emmerlich, Stand Mai 1978 (abgedruckt bei Klatt, aaO., Seite 185 f.). Nach dem dort vorgesehenen § 651 f Abs. 2 BGB sollte sich die Höhe der Entschädigung nach den Umständen, besonders nach dem Maß der Beeinträchtigung richten. Diese Formulierungen werden übernommen in dem Entwurf des Abgeordneten Dr. S (Klatt, aaO., Seite 189 f.), Stand September 1978, sowie in einem „Diskussionspapier“, Stand Oktober 1978. Ein entsprechender Passus fehlt dann allerdings in der BT-Drucksache 8/2343 vom 4.12.1978 (Klatt aaO., Seite 199 f.). Auch dort heißt es in den Erläuterungen, bei der Bemessung der Entschädigung sei kein starrer Maßstab anzuwenden, vielmehr sollten alle Umstände des Einzelfalls wie das Maß der Beeinträchtigung, die Höhe des Reisepreises und der Aufwand für einen Ersatzurlaub gewürdigt werden. Dies in der gesamten Entstehungsgeschichte als maßgeblich bezeichnete Konglomerat der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren zeigt, daß nach den Vorstellungen der gesetzgebenden Organe die festzusetzende Entschädigung nicht mehr anhand eines einzigen Kriteriums eindeutig beziffert werden soll, wie es der Rechtsprechung des BGH vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetz entsprach (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40). Vielmehr versuchen die verschiedenen Entwürfe, die wohl als immateriell empfundene Beeinträchtigung vertaner Urlaubszeit durch bezifferbare materielle Komponenten einzugrenzen.
34. Zwar heißt es andererseits in der BT-Drucksache 8/2343, Grundsätze der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sollten fortgeschrieben werden. Diese aber ging, wie bisher auch die Kammer, von einem materiellen Schaden in Höhe der Kosten eines hypothetischen Ersatzurlaubs aus (BGHZ 63, 98 = NJW 1975, 40). Es erscheint jedoch angesichts der Vielzahl der aufgeführten gegenteiligen Anhaltspunkte sehr fraglich, ob damit tatsächlich auf eine Festschreibung der Einordnung des § 651 f Abs. 2 BGB als Ersatz für materielle Schäden hingewiesen werden sollte. Dieser Hinweis kann auch dahingehend verstanden werden, daß nur grundsätzlich die Anerkennung einer Ersatzfähigkeit für vertane Urlaubszeit festgeschrieben werden sollte.
35. Ferner läßt sich die nunmehr vertretene Einordnung des § 651 f Abs. 2 BGB auch aus dessen systematischer Stellung herleiten. Die Formulierung „angemessene Entschädigung“ wird in keiner der Bestimmungen über einen materiellen Schadensersatzanspruch wie zum Beispiel §§ 179 Abs. 1, 286, 325, 326 Abs. 1, 440 Abs. 2, 463, 538 Abs. 1, 635, 651 f Abs. 1, 678, 701, 823 ff. BGB verwendet.
36. Ähnliche Formulierungen wie die des § 651 f Abs. 2 BGB findet sich hingegen in den §§ 847, 1300 BGB („billige Entschädigung in Geld“), die einen Ausgleich immaterieller Schäden bezwecken. Auch die Bemessung des konkreten Schmerzensgeldes unter Heranziehung verschiedener materieller Komponenten weist eindeutige Parallelen zu den in den verschiedenen oben erwähnten Gesetzesentwürfen und deren Erläuterungen beschriebenen Kriterien, anhand derer die Höhe des Anspruchs wegen vertaner Urlaubszeit bestimmt werden sollte, auf.
37. Schließlich findet sich der Begriff der Entschädigung auch in anderen Bestimmungen außerhalb des BGB, die einen Ersatz für Nichtvermögensschäden vorsehen (§ 97 Abs. 2 UrhG; §§ 1 f. StrEG; § 53 Abs. 3 LuftVG, §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 27 GWB u.a.).
38. Ferner erscheint eine Einordnung des § 651 f Abs. 2 BGB als Nichtvermögensschaden auch interessengerecht. Sieht man den nach dieser Vorschrift auszugleichenden Schaden als materiellen an und bemißt diesen nach den Kosten eines notwendigen Ersatzurlaubs, so hätte dies zur Folge, daß Nichterwerbstätige keinen Schadensersatzanspruch haben, da sie keine Kosten für eine nochmalige Urlaubszeit aufwenden müssen. Sachgerechter ist es jedoch, diesen Personenkreis den übrigen Reisenden gleichzustellen. So ist es für weite Bevölkerungskreise aus guten Gründen schwer verständlich, warum bei einer erheblich vereitelten Urlaubsreise nur der verdienende Ehepartner Schadensersatz fordern kann, während der den Haushalt führende Ehepartner keine derartigen Ansprüche haben sollte. Beide sind in ihrer Urlaubsfreude in gleicher Weise enttäuscht worden. Zudem spricht gegen eine Bemessung des Schadensersatzanspruchs an den Kosten für einen Ersatzurlaub, daß diese Berechnung häufig von rein hypothetischer Art sein wird. So haben viele Erwerbstätige nicht die tatsächlichen Möglichkeiten, noch einmal unbezahlten Urlaub zu nehmen, da sie sich den tatsächlichen Gegebenheiten (Urlaubsplan) im Betrieb oder Büro anpassen müssen (so wohl auch Tonner, aaO., Anm. 53 zu § 651 f).
39. Auch Nichtverdienende wie Schüler, Studenten, Arbeitslose oder Hausfrauen können oft nicht derart über ihre Zeit disponieren, daß wenig später ein nochmaliger Urlaub angetreten werden könnte. Schließlich fließt die Differenzierung in Erwerbstätige und Nichterwerbstätige mangels Erkennbarkeit auch nicht in die Kalkulation des Reiseveranstalters ein, der eigentlich, würde man § 651 f Abs. 2 BGB nur auf Erwerbstätige anwenden, von diesen Gruppen wegen des erhöhten Risikos einen Aufpreis nehmen müßte.
40. Letztlich läßt sich mit einer derartigen Auslegung des § 651 f Abs. 2 BGB im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung auch eine Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH erzielen. Zwar legt sich der BGH (NJW 1983, 35 1983; 218) hinsichtlich des Rechtscharakters dieser Vorschrift nicht ausdrücklich fest. Jedoch spricht die von ihm vorgenommene Gesamtwürdigung aller Einzelumstände, die betonte freiere Stellung des Tatrichters sowie die vorgenommene eingeschränkte Überprüfung der Bemessung in der Revisionsinstanz auf Rechtsfehler für eine den § 847 BGB angenäherte Berechnungsweise (so auch Müller, NJW 1987, 882, 883; wohl auch Tonner, aaO., Anm. 39 zu § 651 f). Dem ist auch die überwiegende Rechtsprechung gefolgt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1175; OLG Celle in OLGZ 1982, 476, 479; OLG Frankfurt, NJW 1981, 827; NJW-RR 1988, 633 jeweils mit weiteren Nachweisen).
41. § 651 f Abs. 2 BGB sieht einen Ausgleich für alle mit der Vereitelung bzw. der Beeinträchtigung der Reise zusammenhängenden objektiven Nachteile vor. Der Reisende hat im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit die ihm zur Verfügung stehende Freizeit durch die Buchung einer Pauschalreise in einer ganz bestimmten Art und Weise eingesetzt. Die in ihm dadurch erweckte Erwartung auf Erholung im weiteren Sinne, Urlaubsgenuß und Lebensfreude, ist durch die vereitelte oder erheblich beeinträchtigte Reise nicht erfüllt. In dieser Frustration sieht die Kammer im wesentlichen den ersatzfähigen Schaden und die Ausgleichsfunktion des § 651 f Abs. 2 BGB.
42. Hingegen kommt dieser Vorschrift eine Genugtuungsfunktion nicht zu (a.A.: Tonner aaO., Anm. 47 zu § 651 f Abs. 2; Bendref, aaO., Seite 32). Zwar mag ein derartiger Gedanke bei der Entschädigung von Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund unerlaubter Handlungen nach § 847 BGB zum Tragen kommen. Ansprüchen aus § 651 f Abs. 2 BGB liegen jedoch gänzlich andere Sachverhalte und Ausgangslagen zugrunde, die als bloße Vertragsverletzungen nicht mit dem in § 847 BGB geregelten Fällen verglichen werden können.
VII.
43. Bei der konkreten Bemessung des Ausgleichsanspruchs legt die Kammer einen Betrag von 100,– DM für jeden völlig verlorenen Urlaubstag zugrunde.
44. Der ausgleichsfähige Schaden kann gemäß den obigen Ausführungen zum immateriellen Charakter dieser Vorschrift entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, der eine Reihe von Instanzgerichten gefolgt ist (LG Stuttgart, NJW-RR 1986, 349; LG München I, FVE ZivR Nr. 380 (1983); LG Hannover, VuR 1987, 317; auch Bidinger, Reisevertragsgesetz, S. 44; Bendref, aaO., S. 66 ff.; Eberle, DB 1979, 341, 345), nicht von dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Reisenden und den daraus resultierenden Kosten für einen Ersatzurlaub abgängig gemacht werden. Sieht man den Schaden in der enttäuschten Erwartung auf Urlaubsfreude selbst, so kann hierauf der tatsächliche Verdienst des Reisenden keinen Einfluß nehmen. So ist auch nicht feststellbar, daß ein besser Verdienender etwa eine größere Enttäuschung erfährt, als ein Reisender mit einem geringeren Verdienst oder eine nichterwerbstätige Person.
45. Gleichwohl vermag sich die Kammer aber auch nicht dem bisher von Rechtsprechung und Literatur überwiegend benutzten Berechnungsmethoden anzuschließen.
46. Nach der wohl herrschenden Meinung sollen alle „Umstände des Einzelfalles“ wie der gezahlte Reisepreis, der Umfang der Beeinträchtigung und das Einkommen des Reisenden gleichrangig berücksichtigt werden (BGH NJW 1983, 35; 1983, 218; OLG Celle, OLGZ 1982, 476; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1172; OLG München, NJW-RR 1984, 748; wohl auch OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 632, 633; Staudinger-Schwerdtner aaO., Löwe, aaO., Seite 121). Dieser Ansicht ist zuzugeben, daß nicht nur ein einziger dieser tatsächlich vorhanden Faktoren ähnlich wie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Ausschlag geben kann. Vielmehr setzt sich die enttäuschte Erwartung des Reisenden in der Regel aus einem Bündel von höchst unterschiedlichen psychischen Vorstellungen und Gefühlslagen zusammen. So wird dieser Fallgestaltung eine Bemessung nach den verschiedenen Kriterien nicht gerecht, da jeder Reisende unabhängig von den genannten Kriterien unterschiedliche Erwartungen an die Reise hat. Daher kann die Orientierung an objektiv gegebenen Faktoren wie Reisepreis, Verdienst und anderes von vornherein nur Annäherungswerte ergeben. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß die Berechnung einer enttäuschten immateriellen Erwartung anhand der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten objektiven Kriterien nicht zwingend zu einem bestimmten Geldbetrag führt (so bereits auch die Kritik der Kammer in NJW 1983, 1127, 1129). So ist in der Regel nicht ersichtlich, wie und in welcher Gewichtung diese Gesichtspunkte im konkreten Einzelfall in die Berechnung einfließen, so daß beispielsweise ein Anspruch von 120,– DM pro Tag gegeben ist und nicht lediglich 95,– DM auszugleichen sind. Im entscheidenden Teil kann die errechnete Höhe des Schadensersatzanspruchs gerade nicht nachvollzogen werden. Damit aber sind Entscheidungen, die auf der globalen Einbeziehung sämtlicher objektiver Kriterien fußen, nicht voraussehbar. Sie entsprechen damit nicht dem Bedürfnis der Reisenden und Reiseveranstalter an einer möglichst raschen und kostengünstigen vorprozessualen Erledigung ihrer Streitigkeiten, da im Einzelfall die gerichtliche Entscheidung der Höhe nach nicht vorhergesehen werden kann.
47. Diesen Schwierigkeiten kann aber auch nicht dadurch ausgewichen werden, daß lediglich eines dieser Kriterien herausgegriffen und zur Grundlage der Berechnung gemacht wird. Bereits oben wurde festgehalten, daß wegen des immateriellen Charakters der Entschädigung der tatsächliche Nettoverdienst des Reisenden dafür keine Rolle spielen kann. Gleiches gilt aber auch für die Höhe des Reisepreises (dafür aber OLG Frankfurt, NJW 1981, 217; LG Braunschweig, FVE ZivR Nr. 398 (1983), AG Frankfurt, NJW-RR 1986, 348). Die Kammer ist nicht davon überzeugt, daß der Grad der Enttäuschung des Reisenden davon abhängt, welchen Betrag er für seine Urlaubsreise aufwenden mußte. Zwar mag in gewissen Fällen eine Beziehung zwischen Entfernung des Urlaubsziels und Komfort der Reise einerseits und dem Grad der Enttäuschung bei einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Reise andererseits bestehen. Jedoch hängt auch dies ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist genauso denkbar, daß ein Reisender eine ruhige Pension im Mittelgebirge einer anstrengenden – teureren – Rundreise durch Ägypten vorzieht. Umgekehrt mag ein Jugendlicher in der Regel wohl größere Erwartungen an einen billigeren Clubaufenthalt in Griechenland oder Spanien haben als an eine komfortable Kreuzfahrt mit vorwiegend älterem Publikum. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Höhe des Reisepreises bereits bei der Minderung nach §§ 651 c, 651 d BGB ihren Niederschlag findet, da ein Mangel, der etwa mit 5 % des Reisepreises zu veranschlagen ist, bei einer teureren Reise betragsmäßig stärker ins Gewicht fällt als bei einer Billigreise. Aus diesen Erwägungen kann auch ein Mittelwert zwischen Reisepreis und dem bereits als ungeeignet abgelehnten Nettoeinkommen des Reisenden nicht überzeugen (so aber Tonner aaO, 57 zu § 651 f).
48. Schließlich kann als alleiniges Kriterium auch nicht die reine Beeinträchtigung als solche zugrunde gelegt werden. Diese kann vielmehr eine relative Bezugsgröße darstellen, in … je nach Intensität der Beeinträchtigung eine höhere oder geringere Entschädigung zu zahlen ist.
49. Da somit die oben erwähnten objektiven Komponenten weder in ihrer Gesamtheit noch jede für sich genommen geeignete Grundlagen einer voraussehbaren Berechnung sein können, legt die Kammer für einen völlig verlorenen Urlaubstag einheitlich einen Betrag von 100,– DM zugrunde. Diese Summe entspricht in etwa dem durchschnittlichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen pro Tag (vgl. auch Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1987, S. 490 ff). Die Kammer ist der … Auffassung, daß dieser Betrag zur Zeit etwa der Bedeutung entspricht, die allgemein einer völlig enttäuschten Urlaubserwartung unabhängig vom Reisepreis oder tatsächlichen Nettoeinkommen beigemessen werden kann. Hierdurch kann – ähnlich wie durch die Entwicklung der Schmerzensgeldtabelle (vgl. Hacks, Ring, Böhm, Schmerzensgeld-Beträge, 13. Aufl. 1987) – eine voraussehbare und in sich schlüssige Berechnungsweise begründet werden, anhand derer sich die Beteiligten schon vorprozessual ohne größere Schwierigkeiten orientieren können. Zwar mag auch hierdurch unter Umständen nicht in jedem Fall allen Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen werden können.
50. Dies kann jedoch in einem Rechtsstreit von normaler und für die Parteien zumutbarer Dauer nie völlig gewährleistet werden, da es sich stets – wie oben ausgeführt – um Näherungswerte handelt, die naturgemäß nie exakt eine immaterielle Beeinträchtigung beziffern können. Dann aber kann, um eine praktikable Bemessungsgröße zu erhalten, ein durchschnittlicher Nettoverdienst von 100,– DM pro Tag, der in etwa mit der wertmäßigen Bedeutung eines Urlaubstages im allgemeinen korrespondiert, zugrunde gelegt werden.
51. Diese Richtgröße kann aber nur die Grundlage und zugleich den möglichen Höchstbetrag der Bemessung darstellen. Im übrigen bleibt es bei den von der Kammer bisher schon aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB erst bei dem Vorliegen von Mängeln, die eine Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises rechtfertigen, besteht (Kammer, Urteil vom 30.4.1984 in NJW 1985, 143), wobei ein Ersatzurlaub von mindestens zwei Tagen zum Ausgleich erforderlich sein muß (Kammer, Urteil vom 25.8.1986 in NJW-RR 1986, 1440). Ferner ist der Restwert des Urlaubs bei einer überhaupt nicht angetretenen oder vorzeitig beendeten Reise in der Regel mit 50 % zu beziffern (so betr. den Balkonurlaub, Urteil der Kammer vom 11.2.1988 in NJW 1980, 1286).
52. Schließlich ist weiterhin der Grad und die Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. So wird die auszugleichende Enttäuschung des Reisenden bei einer Reise, deren Mängel eine Minderung von 100 % des anteiligen Reisepreises rechtfertigen, größer sein als bei dem Vorliegen von Mängeln, die lediglich mit 50 % zu beziffern sind (so auch Müller, NJW 1987, 882, 884; a.A. Bendref, NJW 1986, 1722). Für eine derartige Differenzierung spricht auch der Gesetzestext selbst, der zwischen Vereitelung und erheblicher Beeinträchtigung unterscheidet. Daher beträgt die angemessene Entschädigung für eine Reise, die aufgrund ganz gravierender Mängel völlig vereitelt ist oder überhaupt nicht erst angetreten werden konnte, pro Tag 100,– DM. Liegen jedoch nur Mängel vor, die nach der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mängeltabelle (NJW 1985, 113) nur eine Minderung des Reisepreises von etwa 60 % rechtfertigen, so kann dementsprechend nur eine Entschädigung von 60,– DM gefordert werden.
53. Diese Berechnungsweise ist durchgehend für alle Bevölkerungsgruppen anwendbar; sie umfaßt Erwerbstätige und Nichterwerbstätige, wie Schüler, Studenten, Hausfrauen oder -männer, Arbeitslose und Rentner. Für Kinder kann den auch von der Kammer für berechtigt erachteten Erwägungen des BGH (BGH in NJW 1983, 218) dadurch Rechnung getragen werden, daß die Bemessung des Minderungssatzes gemäß Ziffer 2 b der Erläuterungen zur Mängeltabelle im Einzelfall anders als bei Erwachsenen vorgenommen wird oder im Einzelfall – falls keine Beeinträchtigung des Kindes vorliegt – auch ganz entfallen kann (vgl. auch Erl. 2, b der Frankfurter Tabelle).
54. Für den hier zu entscheidenden Fall folgt daraus, daß aufgrund der vorwerfbaren Vereitelung der Reise durch die Beklagte ein Schadensersatzanspruch von 100,– DM pro Tag besteht. Der Kläger muß sich jedoch nach den obigen Grundsätzen einen Restwert von 50,– DM pro Tag für den zuhause verbrachten Urlaub anrechnen lassen, so daß hier eine Entschädigung von 50,– DM pro Tag zu leisten ist. Ausgehend von einer tatsächlichen Reisezeit von 11 Tagen errechnet sich eine Gesamtforderung von 550,– DM.
55. Der Kläger hat seine Ansprüche letztlich auch rechtzeitig angemeldet. Sein Schreiben vom 10.1.1987 genügt den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB. Aus der Formulierung, die Beklagte solle Möglichkeiten zur „Genugtuung und Wiedergutmachung“ mitteilen, ergibt sich eindeutig, daß der Kläger Ansprüche auf Geldersatz geltend machen will. Eine Bezifferung dieser Ansprüche ist aber nach ganz herrschender Meinung nicht erforderlich.
56. Die Zinsforderung resultiert aus § 288 Abs. 1 BGB.
57. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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