Anspruch auf Ersatz der Tarifdifferenz wegen Klassenwechsel
AG Frankfurt: Anspruch auf Ersatz der Tarifdifferenz wegen Klassenwechsel
Eine Flugreisende forderte von der deutschen Niederlassung einer internationalen Fluggesellschaft die Rückerstattung einer Überzahlung, nachdem die von ihr gebuchte Beförderungsklasse herabgesetzt worden war.
Das Amtsgericht Frankfurt erachtete die Beklagte für passivlegitimiert, wies die Klage jedoch ab, weil die Klägerin zu spät am Abfertigungsschalter erschienen war.
AG Frankfurt | 32 C 1003/07 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 21.12.2007 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2007, Az: 32 C 1003/07 |
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Leitsätze:
2. Selbstständige Niederlassungen multinationaler Fluggesellschaften sind für Ansprüche gegen letztere passivlegitimiert.
Durch Umstiege getrennte Flüge bedürfen jeweils einzelner Überprüfungen der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung.
Findet sich ein Fluggast nicht innerhalb der normierten Frist am Abfertigungsschalter ein, verfallen seine Ansprüche auf Ausgleichsleistungen für die Änderung der gebuchten Beförderungsklasse.
Zusammenfassung:
3. Vorliegend klagte eine Flugreisende gegen die deutsche Niederlassung eines multinationalen Flugunternehmens auf die Erstattung eines Zahlungsüberschusses, nachdem die von ihre gebuchte Beförderungsklasse gemindert worden war.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte die Passivlegitimierung der Beklagten für die übergeordnete Airline mit auswärtigem Sitz fest, da sie ihm hiesigen Rechtsverkehr als selbstständige Niederlassung auftrete. Jedoch wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nachweislich nicht innerhalb der normierten Dreiviertelstundenfrist am Abfertigungsschalter erschienen war.
Tenor:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin buchte in Rahmen einer Urlaubsreise einen Hin- und Rückflug von D über L H (LHR) nach H/Kanada für einen Preis von insgesamt 3.485,60 Euro, zu dessen Ausführung die Beklagte auf der Langstrecke zuständig war. Neben der Klägerin traten noch 14 Mitreisende mit ihr zusammen die Urlaubsreise an. Die Mitreisenden waren in der Economy Class bei der Beklagten gebucht. Der Hinflug war terminiert für den 01. Oktober 2005. Den Flugschein vermittelte die … GmbH in H. Die … stellte den Flugschein aus und zog auch den Gesamtbetrag ein.
6. Die Strecke pro Weg umfasste zwei Flugabschnitte, nämlich einerseits den Flug von D nach LHR am 01.10.2005 mit der … (Flugnummer … und andererseits den Langstreckenflug von L nach H mit der Beklagten (Flugnummer …). Beide Flüge waren für denselben Tag gebucht.
7. Planmäßige Ankunftszeit des Fluges … in … war 11:10 h, planmäßiger Abflug von AC 861 um 12:30 h, jeweils Ortszeit.
8. Nach dem Flug nach London in der Business Class sollte die weitere Beförderung der Klägerin in der Executive/First Class von LHR nach H durch die Beklagte erfolgen.
9. Die Klägerin fand sich am 01.10.2005 pünktlich zum Check-in am D Flughafen ein und erledigte alle üblichen Formalitäten für beide Flugabschnitte. Lediglich eine Bordkarte für den Anschlussflug von LHR nach H konnte ihr nicht ausgestellt werden, so dass ein erneutes Einchecken in L notwendig war. Für die Mitreisenden, die in der Economy Class gebucht waren, galt dies nicht.
10. Wegen Verspätung des Zubringerfluges von D nach LHR traf die Klägerin später als 45 Minuten vor der veröffentlichten, oben genannten Abflugzeit zum Einchecken in L ein. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass kein Platz mehr in der First/Executive Class verfügbar sei, so dass sie der Economy Class zugeordnet wurde, in welcher sie den Flug auch antrat.
11. Die Klägerin forderte die Beklagte bzw. die … vorprozessual mehrfach zur Regulierung der ihr entstandenen Unannehmlichkeiten und der Überzahlung in angemessener Weise zur Regulierung auf. Als Regulierungsvorschlag wurde ein Gutschein in Höhe von 400 CAD (ca. 250,00 Euro, Stand: 27.02.2006) für einen weiteren Flug mit der Beklagten, sowie eine Erstattung in Höhe von 463,00 Euro seitens der … für die Tarifdifferenz angeboten. Die unterbreiteten Regulierungsvorschläge wurden von der Klägerin letztmals mit Schreiben vom 18.09.2006 unter Fristsetzung bis zum 15.10.2006 abgelehnt.
12. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Erstattung von 75 % des Flugpreises wegen Herabstufung in eine niedrigere Klasse gemäß Art. 10 Abs. 2 Li. C) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (in Folgendem VO) und beruft sich des Weiteren auf bürgerlich-rechtliche Gewährleistungsrechte.
14. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.614,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2005 zu zahlen.
17. Sie ist zunächst der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert, weil die Air Canada ein in Kanada beheimatetes Unternehmen mit Sitz in M ist und in F lediglich eine Deutschland – Direktion unterhalte, dies jedoch nicht als Niederlassung im Sinne einer eigenständigen juristischen Person.
18. Des Weiteren ist sie der Meinung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 VO ausgeschlossen sei, weil sich die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der dort normierten 45min Frist in LHR am Abfertigungsschalter eingefunden habe.
19. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass der von der Klägerin eingeklagte „Schaden“ nicht auf ihr Handeln, sondern das der … zurückzuführen sei.
20. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass der streitgegenständliche Erstattungsanspruch der Klägerin nur für den von der Herabstufung betroffenen Flugabschnitt und nicht auf den gesamten Flugpreis berechnet werden könne.
21. Hinsichtlich der von der Beklagten angenommenen fehlenden Passivlegitimation verweist die Klägerin zunächst darauf, dass die Beklagte unter der im Rubrum angegebenen Adresse mit dem als „General Manager“ bezeichneten vertretungsberechtigten Geschäftsführer selbständig in Deutschland und der Schweiz nach außen auftritt und dabei eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer führt. Die Klägerin ist deshalb der Auffassung, dass die Voraussetzungen eine Zweigniederlassung vorlägen und die Beklagte daher vor dem angerufenen Gericht verklagt werden könne. Für eine dahingehende Gerichtsstandsbegründung sei nicht das innere Verhältnis maßgebend, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt werde. Die sei vorliegend auf Seiten der Beklagten der Fall.
22. Des Weiteren ist die Klägerin der Meinung, dass für sie nur das rechtzeitige Einchecken beim Ausgangsflug in D maßgebend sei, bei dem die eigentliche Abfertigung stattgefunden habe, bzw. insgesamt hätte erledig werden müssen
Entscheidungsgründe:
23. Die Klage ist unbegründet.
24. Das Gericht geht zunächst gemäß den zutreffenden Ausführungen der Klägerseite davon aus, dass sich die Beklagte nach ihrem Auftreten im hiesigen Rechtsverkehr als selbständige Niederlassung der … in M behandeln lassen muss und damit insoweit passivlegitimiert ist. Die Beklagte betreibt unter der im Rubrum angegebenen Adresse seit längerer Zeit eine äußere Einrichtung mit einer selbständigen Leitung die auf eine Niederlassung schließen lassen. Von dort wurde der gesamte vorprozessuale Schriftverkehr geführt und ein Vergleichsangebot unterbreitet. Dies ist für die Annahme einer Niederlassung im Sinne von § 21 I ZPO ausreichend.
25. In der Sache selbst folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten dahingehend, dass der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 2 lit. c VO gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. 2 a) VO nicht eröffnet ist.
26. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die Anwendungsvoraussetzungen der VO nicht nur für die Abfertigung in D, sondern sind anlässlich des Umsteigevorgangs in LHR erneut zu prüfen.
27. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Ansprüche aus der VO grundsätzlich nur gegen das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen richten. Für den hier maßgebenden Flug wäre dies die Beklagte und für den Flug von D nach LHR die …. Demzufolge lag bei der Landung in LHR auch keine Zwischenlandung vor, bei der der Weiterflug noch als Teil des ursprünglichen Fluges angesehen werden kann, sondern ein Umsteigen. Dabei ist sich der Fluggast auch der Tatsache bewusst, dass er sein Ziel nicht mit dem ursprünglich benutzten Flugzeug, d. h. auch nicht mit dem ursprünglich angetretenen Flug zu erreichen in der Lage ist. Der angetretene Flug ist vielmehr mit dem Umsteigen beendet und für den folgenden Flug bedarf es einer erneuten Überprüfung der Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Verordnung.
28. Dies erscheint auch sachgerecht, denn andernfalls könnte der Passagier willkürlich den Zeitpunkt der Meldeschlusszeit bestimmen, also auch noch fünf Minuten vor Abflug eintreffen, wodurch der reibungslose Ablauf der Luftbeförderung für alle Passagiere erheblich gestört wäre. Diesem soll durch die hier in Rede stehende normierte Mindestfrist vorgebeugt werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte als ausführendes Unternehmen des Anschlussfluges für die Verspätungsfolgen des nicht von ihr durchgeführten Zubringerfluges einzustehen hätte. Dies kann nicht Zweck der VO sein. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass es bei einer Flugverbindung mit Umsteigevorgang meist Alternativen mit unterschiedlich langen Umsteigezeiten gibt. Entscheidet sich ein Passagier für eine Flugverbindung mit sehr kurzer Umsteigezeit, so hat er auch das damit verbundene Risiko, den Anschlussflug zu verpassen, selbst zu tragen.
29. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass beide ausführenden Luftfahrtunternehmen Mitglied der S sind, denn die Mitgliedschaft begründet nur Rechte und Pflichten der Mitglieder untereinander und damit keinen Anspruch des Fluggastes auf vollständige Abfertigung am Ausgangsort der Flugreise. Diese wird zwar häufig praktiziert, stellt aber lediglich eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
30. Demzufolge ist vorliegend der Anwendungsbereich der VO gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. 2 a VO zu prüfen.
31. Die Klägerin hat sich auf dem Flughafen LHR unstreitig nicht innerhalb der in Art. 3 Abs. 2 lit. 2 a VO normierten 45min Frist am Abfertigungsschalter der Beklagten eingefunden. Somit kommt die VO hier nicht zur Anwendung, so dass der Klägerin die geltend gemachte Flugpreiserstattung nicht verlangen kann.
32. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der Tarifdifferenz. Dieser besteht nur gegen die …. Die Klägerin ist unstreitig nicht innerhalb der vorgeschriebenen Check-in Zeit am Abfertigungsschalter der Beklagten in LHR erschienen, so dass sie den Beförderungsanspruch in der von ihr ursprünglich gebuchten Klasse verloren hätte. Das verspätete Eintreffen in LHR war auch nicht von der Beklagten, sondern von der L zu vertreten. Von dieser kann deshalb auch im Wege des Schadensersatzes Zahlung der Tarifdifferenz verlangt werden. Dies haben auch die beteiligten Luftfahrtunternehmen wohl so gesehen, denn die Lufthansa hat vorprozessual bereits eine entsprechende Zahlung angeboten.
33. Aus vorgenannten Gründen kommen auch Zahlungsansprüche aus anderen Rechtsgründen nicht in Betracht, denn die Beklagte hat die ihr nach dem verspäteten Eintreffen der Klägerin noch obliegende Leistungspflicht in jedem Fall erfüllt.
34. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
35. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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