Anrechnung von Schadensersatzleistungen des Reiseveranstalters bei Flugverspätung

AG Frankfurt: Anrechnung von Schadensersatzleistungen des Reiseveranstalters bei Flugverspätung

Mehrere Fluggäste klagen bei einer Fluggesellschaft auf die Zahlung des ausstehenden Betrages einer Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft hat nur 559,00 € der 600,00 € Ausgleichsleistung gezahlt, da der Reiseveranstalter bereits 41,00 € als Entschädigung zahlte.

Das Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt urteilt, dass die Fluggesellschaft die fehlenden 41,00 € an die Kläger zu zahlen hat.

AG Frankfurt 31 C 2243/13 (17) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 04.12.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2013, Az: 31 C 2243/13 (17)
AG Frankfurt, Urt. v. 04.11.2013, Az: 31 C 2243/13
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 04. Dezember 2013

Aktenzeichen 31 C 2243/13 (17)

Leitsätze:

2. Eine durch den Reiseveranstalter gezahlte Schadensersatzleistung, wegen einer Flugverspätung, unterliegt nicht der Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 der FluggastrechteVO.

Dem Fluggast steht somit die volle Ausgleichsleistung durch die Fluggesellschaft zu.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Dieser Flug hatte erhebliche Verspätung aufgrund dieser Stand den Klägern eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 € zu. Der Reiseveranstalter zahlte vorher bereits 41,00 € Schadensersatzleistung an die Kläger.

Die Fluggesellschaft argumentiert, dass die 41,00 € als Teil der Ausgleichsleistung anzusehen sind nach Art. 12 Abs. 1 der FluggastrechteVO.

Das Gericht hat der Klage statt gegeben. Die FluggastrechteVO gestattet nicht die Anrechnung von weitergehendem Schadensersatz auf die Ausgleichsleistung, aber die Anrechnung der Ausgleichsleistung auf bereits gehenden Schadensersatz.

Das AG Frankfurt hat die Fluggesellschaft dazu verurteilt die fehlenden 41,00 € zu bezahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

5. Die Kläger waren Fluggäste der Beklagten für eine Luftbeförderung von Frankfurt am Main nach Mombasa. Da der Flug am 12.03.2012 nicht planmäßig, nämlich verspätet durchgeführt wurde, machten die Kläger je 600 € Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 geltend. Die Buchung der Beförderung erfolgte im Zusammenhang mit einer Pauschalreise, welche die Kläger bei einem Reiseveranstalter gebucht hatten. Der Reiseveranstalter zahlte jedem der Kläger wegen der Flugverspätung 41 €.

6. Die Kläger beantragen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an

8. den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR

9. den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR

10. jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte erklärt die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 unter der Auffassung, die Zahlungen des Reiseveranstalters seien auf die Ausgleichsleistungen anrechenbar.

14. Die Klageschrift wurde am 29.08.2013 zugestellt. Das Gericht hat Teilanerkenntnisurteil vom 04.11.2013 erlassen, mit welchem die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger jeweils 559 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.08.2013 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

15. Der noch aus der Klageschrift stammende Antrag der Kläger ist nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 04.11.2013 dahingehend auszulegen, dass nur noch der nicht anerkannte Teilbetrag geltend gemacht wird.

16. Die zulässige Klage ist, soweit über sie Erlass des Teilanerkenntnisurteils noch zu entscheiden ist, begründet.

17. Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung von jeweils weiteren 41 € gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 analog.

18. Die Zahlungen des Reiseveranstalters unterliegen nicht der Anrechnung durch die Beklagte nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004, weshalb die Restforderungen nicht erloschen sind.

19. a) Zunächst suggeriert Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 zwar, dass er nur das Verhältnis zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen reguliert (in diesem Sinn Schmid/Degott/Hopperdietzel, fluggastrechte-​kommentar.de, Stand 20.11.2013, Art. 12 Tz. 2). Ein derartiges Verständnis greift aber zu kurz. Eine nähere Betrachtung des Wortlauts lässt erkennen, dass er nicht derart eng gefasst ist, dass Zahlungen eines Dritten außen vor zu bleiben haben.

20. Dem von der Beklagten zitierten LG Frankfurt am Main 2-​24 S 67/12 ist zuzustimmen, dass Schadenersatzansprüche sich vorwiegend auf vertraglicher Grundlage ergeben, die Fluggastrechteverordnung aber Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen begründet. Häufig sind das vertraglich verpflichtete und das ausführende Luftfahrtunternehmen zwar identisch. Genauso verbreitet sind aber Konstellationen, in denen Vertragspartner und ausführendes Luftfahrtunternehmen auseinander fallen. Welcher Sinn darin liegen sollte, im Wesentlichen nur das vertraglich verpflichtete Luftfahrtunternehmen einer Anrechnungsmöglichkeit unterfallen zu lassen, ist nicht erkennbar. Ersichtlich ist von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 gewollt, Überkompensationen des Fluggastes aus der unplanmäßigen Flugdurchführung zu verhindern. Die Gefahr einer Überkompensation – auch durch Minderungsansprüche – besteht genauso im Dreiecksverhältnis von Fluggast, ausführendem Luftfahrtunternehmen und Vertragspartner. Warum der Verordnungsgeber dies außen vor gelassen haben wollen sollte, vermag sich dem Gericht nicht zu erschließen (ebenso AG Rostock BeckRS 2013, 03434).

21. b) Allerdings ist den Klägern darin zu folgen, dass Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 nur die Anrechnung der Ausgleichsleistung auf weiter gehenden Schadenersatz erlaubt, nicht aber die Anrechnung von weiter gehendem Schadenersatz auf die Ausgleichsleistung (wie hier LG Darmstadt RRa 2011, 290; Schmid/Degott/Hopperdietzel,a.a.O., Tz. 26).

22. Die Gegenauffassung (etwa Staudinger, BGB, Neub. 2011, § 651f Rn. 8) kann zwar für sich vereinnahmen, dass es dann vom Zufall abhängt, welcher Anspruch zuerst erfüllt wird, ob eine Anrechnung möglich ist. Nur ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut. Zu beachten ist, dass lediglich zwei Fälle der Anrechnungsmöglichkeit denkbar sind; die Anrechnung der Ausgleichleistungen auf sonstige Zahlungen und die gegenteilige Anrechnung sonstiger Zahlungen auf die Ausgleichsleistung. Es will nicht einleuchten, wieso der Verordnungsgeber diese zwei eng verknüpften Fälle in eine sprachliche Form (welche auch in anderen Sprachfassungen gleich lautet, vgl. etwa den englischen Wortlaut „The compensation granted under this Regulation may be deducted from such compensation.“) gebracht haben sollte, bei der eine der beiden Variante hinunterfällt, oder warum der Verordnungsgeber eine der beiden Alternativen „vergessen“ haben sollte.

23. Unter diesen Umständen ist die Planwidrigkeit einer Regelungslücke, welche Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Vorschrift ist, nicht erkennbar. Das Ergebnis mag misslich sein, wird doch etwa der Fluggast besser gestellt, der Schadenersatz von einem Dritten erhalten hat, weil er die Ausgleichsleistung ohne Anrechnungsmöglichkeit dazu bekommt, während dem zugleich mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vertraglich verbundenen Passagier die Anrechnung entgegen gehalten werden kann. Eine unbefriedigende Rechtslage vermag aber an der geltenden Gesetzesfassung nichts zu ändern. Der Verordnungsgeber ist aufgefordert, hier gegebenenfalls klarstellend tätig zu werden.

24. Der Zinsanspruch folgt aus § 288, § 291 BGB.

25. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

26. Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, da sie für die Vielzahl von Flugreisen verallgemeinerungsfähig ist. Soweit ersichtlich ist, liegt eine Entscheidung des hiesigen Berufungsgerichts zu diesem Komplex noch nicht vor.

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