OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.1984, Aktenzeichen: 11 U 59/83.
Ein Ehepaar buchte bei einem Urlaubsveranstalter eine Pauschalreise über mehrere Kontinente. Am ersten Zwischenstopp angekommen, erfuhren die Kläger vom Personal, dass ihre Koffer nicht mehr auffindbar seien.
Da das Ehepaar sich für die gesamte Reise mit neuer Kleindung eindecken musste, verlangt es nun vom Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung wegen eines Reisemangels.
Das Oberlandesgericht Köln hat den Klägern Recht zugesprochen. Diese hätten ihr Gepäck, in dem Vertrauen auf einen sorgsamen Umgang des Personals, abgegeben. Durch das Angebot der zeitweisen Verwahrung der Koffer, sei dieses zu einem Bestandteil des Reisevertrags geworden.
Nach §651 c BGB ist eine jede Reiseleistung so zu erbringen, wie es dem Verbraucher im Vorfeld der Reise schriftlich zugesichert worden ist. Ist eine Reise mit Fehlern behaftet, die den vertraglich vereinbarten Nutzen mindern oder aufheben, so sei hierin ein Reisemangel zu sehen.
Durch den Verlust der Koffer mussten die Kläger sich neu mit Kleidung eindecken und konnten den Urlaub nicht geplant unbeschwert verbringen. Ein Reisemangel sei folglich zu bejahen.
In der Folge richte sich die Höhe des Anspruchs auf Reisepreisminderung nicht nach dem Wert der Kleidung, sondern nach den prozentualen Anteil des Reisemangels.
OLG Frankfurt(11 U 59/83). Kofferverlust durch Personal ist ein Reisemangel.