Reisemangel durch Beförderung mit Ersatzairline

AG Hersbruck: Reisemangel durch Beförderung mit Ersatzairline

Ein Fluggast verlangt von einem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Gegen einen Aufpreis hatte der Kläger sich vom Beklagten zusichern lassen, nur von einer deutschen Airline befördert zu werden. Tatsächlich wurde der Flug von einem ägyptischen Unternehmen durchgeführt.
Das Amtsgericht Hersbruck spricht dem Kläger die Minderung wegen Verstoßes gegen einen wesentlichen Vertragsbestandteil zu.

AG Hersbruck 3 C 1634/98 (Aktenzeichen)
AG Hersbruck: AG Hersbruck, Urt. vom 04.01.1999
Rechtsweg: AG Hersbruck, Urt. v. 04.01.1999, Az: 3 C 1634/98
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Amtgericht Hersbruck

1. Urteil vom 04.01.1999

Aktenzeichen: 3 C 1634/98

Leitsatz:

2. Zahlt ein Reisender einen Aufpreis um durch ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen befördert zu werden, so liegt ein Reisemangel vor, wenn er tatsächlich durch ein anderes Luftfahrtunternehmen befördert wird.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte eine Urlaubsreise nach Ägypten. Während der Buchung äußerte der Kläger seinen Wunsch, mit einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert zu werden und bezahlte für die Ausführung seines Wunsches auch einen Aufpreis. Am Abreisetag stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger nun durch ein ägyptisches Luftfahrtunternehmen befördert wird. Der Kläger begehrt deshalb eine Reisepreisminderung von dem Reiseveranstalter.
Das Amtsgericht Hersbruck hat dem Kläger die begehrte Reisepreisminderung zugesprochen, da in diesem Fall der Reiseveranstalter eine vertraglich vereinbarte Pflicht aus dem Reisevertrag nicht erfüllt hat. Hintergründe und Nachvollziehbarkeit der Buchungsbestimmungen sind hierbei nicht von Bedeutung. Durch Aufnahme in den Reisevertrag wurde der Wunsch nach einer deutschen Airline zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil, dessen Verletzung einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach sich zieht.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,– DM nebst 4 % Zinsen seit 26.05.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. I Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht nach den §§ 269 Abs. I BGB, 29 Abs. I ZPO zuständig, da die Beklagte ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zur Zeit des Vertragsschlusses ihre Geschäfte von L aus führte, welcher Ort im Gerichtsbezirk liegt.

7. Die Klage ist überwiegend begründet.

8. Der Kläger kann von der Beklagten nach den §§ 651 c, 651 d Abs. I, 651 f BGB Minderung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 488,– DM verlangen.

9. Der Kläger ist hinsichtlich aller Mitreisenden, hier 2 Personen, anspruchsberechtigt, da er selbst als alleiniger Besteller der Reise aufgetreten ist, wie sich aus der Reiseanmeldung ergibt (Blatt 7).

10. Für die Beförderung mit einer ägyptischen Fluglinie statt mit der gebuchten Fluglinie Condor kann der Kläger eine Minderung um 300,– DM verlangen. Dass es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. I BGB handelt, ergibt sich schon daraus, dass für die gebuchte Fluglinie ausweislich der Reiseanmeldung ein Aufpreis von 150,– DM, insgesamt also 300,– DM, berechnet worden ist.

11. Mehrkosten von 68,– DM für die Fahrt vom Wohnort des Klägers zum Abflugsort H erscheinen angesichts des um 10 Stunden veränderten Abflugtermins nach § 287 ZPO angemessen.

12. Für die Tatsache, dass die gesamte Urlaubsreise um knapp 1 Tag verkürzt wurde, da der Abflugtermin sich um gut 10 Stunden verspätete und der Rückkehrtermin knapp 7 Stunden früher lag, erscheint eine Entschädigung von insgesamt 100,– DM statt der vom Kläger geforderten 200,– DM angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesamtreisepreis für 28 Tage 4202,– DM betrug und dass die Verkürzung der Reise zu einem Teil dadurch vermindert wurde, dass statt eines länger dauernden Bustransfers innerhalb von Ägypten ein jedenfalls kürzerer Flug geboten worden ist.

13. Zu erstattende Telefon- und Portokosten wegen der sehr kurzfristigen Umbuchung sind antragsgemäß entsprechend § 287 BGB auf 20,– DM zu schätzen.

14. Zinsen stehen dem Kläger nach den §§ 284 Abs. I Satz 1, 286 Abs. I, 288 Abs. I Satz 1 BGB zu.

15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO.

16. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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