AG Hersbruck, Urteil vom 04.01.1999, Aktenzeichen: 3 C 1634/98.
Ein Fluggast verlangt von einem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Gegen einen Aufpreis hatte der Kläger sich der Kläger vom Beklagten zusichern lassen, nur von einer deutschen Airline befördert zu werden. Tatsächlich wurde der Flug von einem ägyptischen Unternehmen durchgeführt.
Das Amtsgericht Hersbruck hat dem Kläger die begehrte Reisepreisminderung zugesprochen, da in diesem Fall der Reiseveranstalter eine vertraglich vereinbarte Pflicht aus dem Reisevertrag nicht erfüllt hat.
AG Hersbruck(3 C 1634/98). Abweichung von besonderer Buchungsvereinbarung ist ein Reisemangel.