Ersatz der Anschaffungskosten für Sachen aus verspätetem Gepäck

AG Frankfurt: Ersatz der Anschaffungskosten für Sachen aus verspätetem Gepäck

Weil die Koffer von zwei Fluggästen erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen, mussten sie sich vorort um Ersatz kümmern. Sie verlangen von der Airline nun Ersatz der entstandenen Kosten.

Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssten ersetzt werden, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht.

AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 13. Juni 2013

Aktenzeichen: 29 C 2518/12 (19)

Leitsätze:

2. Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten.

Nicht bezahlen muss das Luftfahrtunternehmen, Anschaffungen die nicht notwendig sind.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Frankfurt am Main nach Bari über Mailand. Der Flug wurde jedoch annulliert, sodass die Fluggäste mit einem anderen Flug anderweitig befördert werden mussten. Angekommen in Bari waren die Koffer der Kläger nicht aufzufinden, sodass die Kläger Ersatz für die verschwundenen Sachen kaufen mussten. Letztendlich kamen die verschwundenen Koffer zwei und fünf Tage nach Ankunft in Bari an. Die Kläger begehren von der Beklagten Ersatz für die Anschaffungen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern teilweise Recht zugesprochen. Die Ersatzpflicht bestehe allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur für solche Ersatzanschaffungen, die notwendig und angemessen seien. Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke sei die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen.

Luxusartikel und spezielle Abendgarderobe seien hingegen keine zwingend notwendigen Auslagen, die das Luftfahrtunternehmen zu ersetzen habe. Von der Zahlung für diese Anschaffungensei die Beklagte befreit.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 34 %, die Klägerin zu 2) 12 % und die Beklagten 54 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 61 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 39 % und die Klägerin zu 2) zu 12 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteiseiten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Fluggastentschädigung sowie um Schadensersatz für einen Gepäckverlust.

6. Die Kläger hatten einen Flug der Beklagten am 22.06.2012 von Frankfurt über Mailand nach Bari, Flugnummer …, geplante Abflugzeit 9:50 Uhr, gebucht. Der Flugpreis betrug 598,80 €; am 04.06.2012 wurden mit Wertstellung zum 08.06.2012 vom Kreditkartenkonto des Klägers zu 1. insgesamt 1.199,60 € zu Gunsten der Beklagten abgebucht. Die Kläger erschienen am Abflugtag gegen 7:00 Uhr morgens am Flughafen in Frankfurt am Main, wo ihnen vom Personal der Beklagten mitgeteilt wurde, dass der Flug wegen eines Streiks im Mailänder Flughafen annulliert wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Mailänder Flughäfen von einem Generalstreik betroffen. Die Kläger wurden mit einem Ersatzflug gegen 16:30 Uhr am selben Tag nach Mailand geflogen und erreichten den Flughafen in Mailand mit einer siebenstündigen Verspätung. Bei der Ankunft in Bari konnte das Fluggepäck der Kläger nicht aufgefunden werden. Die Kläger tätigten daraufhin Ersatzanschaffungen zu einem Gesamtpreis von 852,56 €, für deren Einzelheiten auf die Auflistung in der Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 26.02.2013 verwiesen wird. Das Gepäck der Klägerin zu 2. wurde am 24.06.2012 um 20:00 Uhr in das Hotel nachgeliefert, dasjenige des Klägers zu 1. am 27.06.2012 um 21:00 Uhr. Mit der Klage machen die Kläger jeweils eine Fluggastentschädigung in Höhe von 250 € sowie der Kläger zu 1) aus eigenem sowie abgetretenem Recht der Klägerin zu 2) Ersatz der Kosten für die Ersatzkäufe in Höhe von 852,56 € geltend. Außerdem verlangt der Kläger zu 1) pauschale Reinigungskosten in Höhe von 50 € pro Gepäckstück, zusammen 100 €, für den Inhalt der nachgelieferten Koffer sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 2500 €, berechnet auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer.

7. Die Kläger behaupten, der Streik sei seit mehr als einem Monat vor dem Flug angekündigt gewesen. Das nachgelieferte Gepäck sei zwischenzeitlich geöffnet und die darin vorhandene Wäsche erheblich verschmutzt worden.

8. Nachdem die Parteien hinsichtlich des zu viel abgebuchten Betrages in Höhe von 599,80 € den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und die Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.4.2013, zugestellt am 14.5.2013, um die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert hatten, beantragten die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 250 € sowie an den Kläger zu 1) weitere 952,56 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,86 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

10. Sie rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte sei hinsichtlich des Gepäckverspätungsschadens nicht passivlegitimiert, da der Ersatzflug durch die Lufthansa durchgeführt worden sei.

Entscheidungsgründe

11. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt ist örtlich und international zuständig.

12. Für den Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit c), Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ergibt sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit „aus einem Vertragsverhältnis“. Der Kläger macht einen Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 fit c), Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO geltend; dieser Anspruch beruht auf einer vertraglichen Grundlage, wie der BGH mehrfach entschieden hat (BGH NJW 2010, 1070 – Rz. 18-; BGH, Urteil v. 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, Rz. 25 f.). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die FluggastrechteVO setzt das Bestehen eines Luftbeförderungsvertrages voraus, wie sich insbesondere aus Art. 3 Abs. 2 lit a), Abs. 5 der Verordnung ergibt, und gestaltet die Rechte aus diesem Vertrag in besonderer Weise aus.

13. Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung ist (auch) Frankfurt am Main, der bestimmungsgemäße Abflugort des gebuchten Fluges. Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. v. 9.7.2009, EuZW 2009, 569; BGH, Urteil v. 18.01.2011, a.a.O., Rz. 35). Diese Aussage hat der EuGH zwar in Auslegung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO getroffen, sie ist jedoch auf alle Konstellationen anzuwenden, in denen der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat nach der FluggastrechteVO in Anspruch nimmt. Denn jedenfalls für die vom Unionsrecht einheitlich ausgestalteten Mindestrechte nach der FluggastrechteVO ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes der im Unionsrecht angelegte Rechtsgedanke maßgebend (BGH, Urteil v. 18.01.2011, a.a.O., Rz. 34).

14. Für den Gepäckverspätungsschaden ergibt sich die örtliche und internationale Zuständigkeit aus Art. 33 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ), da die Kläger ausgehend von Frankfurt am Main einen Hin-und Rückflug gebucht hatten; Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ ist der Endpunkt des einheitlich gebuchten Fluges (vgl. Pokrant, in: Ebenroth/Boujon/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 Art. 33 MÜ Rn. 14 m.w.N.), hier daher der Zielort des Rückfluges.

15. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit c), Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO. Denn die Beklagte ist infolge des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges der Flughafen in Mailand infolge eines Generalstreiks funktionsunfähig war und der Flug somit infolge für das Luftfahrtunternehmen nicht beeinflussbarer Umstände nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Der durch einen Streik bewirkte Funktionsausfall des Zielflughafens stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 und Nr. 14 der Erwägungsgründe der Verordnung dar (vgl. BGH NJW 2013, 374 ff., Rz. 18 ff.). Für diese Qualifikation als außergewöhnlicher Umstand kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten das erhöhte Risiko des Flugausfalls zuvor bekannt war, denn es ist weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen, dass der Streik bzw. der Ausfall des Zielflughafens sich infolge der Kenntnis der Beklagten von dem bevorstehenden Streik unter Ergreifung zumutbarer Maßnahmen hätten vermeiden lassen.

16. Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte – nach erfolgter Abtretung der diesbezüglichen Ansprüche durch die Klägerin zu 2 – Anspruch auf Schadensersatz für die getätigten Ersatzanschaffungen infolge des zeitweisen Kofferverlustes aus Art. 19 MÜ i.V.m. § 249 BGB. Dass das Gepäck verspätet ausgeliefert wurde, hat die Beklagte nach Vorlage der Gepäckverlustanzeige (Anlage K2) nicht mehr bestritten, weswegen dieser Umstand als unstreitig zu werten ist. Die Beklagte ist insoweit auch passivlegitimiert. Durch die Buchung vom 04.06.2012 ist zwischen den Parteien ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen worden (Anlage K1). Dieser verpflichtete die Beklagte zur Beförderung der Kläger zu den vereinbarten Terminen von Frankfurt nach Bari und zurück. Es spricht nichts dafür, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien infolge der von der Beklagten vorgenommenen Umorganisation aufgehoben worden wäre. Die Beklagte ist damit vertraglicher Luftfrachtführer geblieben und als solcher gem. Art. 40, 45 MÜ nach Wahl der Kläger neben dem ausführenden Luftfrachtführer für den Verspätungsschaden passivlegitimiert.

17. Der Anspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Ersatzpflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern nur für solche Ersatzanschaffungen, die notwendig und angemessen sind (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 1046). Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) als notwendig und angemessen anzusehen. Die Kosten für jeweils einen Satz Unterwäsche und Oberbekleidung sowie Badebekleidung und Schuhe sind daher zu ersetzen. Die darüber hinausgehenden Anschaffungen waren nicht als notwendig anzusehen, da auch bei einer mehrtägigen Verzögerung die jeweils nicht getragene Ausstattung gereinigt werden kann; ein Neuerwerb scheint nicht erforderlich. Von der Ersatzliste des Klägers zu 1) waren daher ein Hut, eine Shorts, ein T-Shirt, eine Badehose, ein Gürtel, ein Satz Unterwäsche, eine Hose und ein Paar Flip-Flops ersatzfähig, von derjenigen der Klägerin zu 2) ein Kleid, alternativ: ein T-Shirt und eine Shorts, ein Bikini und ein Satz Unterwäsche. Für die Notwendigkeit des Erwerbs von speziellen Abendschuhen ist nichts vorgetragen. Auch die Benutzung einer Strandtasche erscheint nicht so wesentlich, dass eine Ersatzanschaffung bei einer Gepäckverzögerung erforderlich wäre. Für die Anschaffung einer solchen einfachen Grundausstattung erscheint unter Berücksichtigung der aufgelisteten Gegenstände und der Gesamtpreise sowie des Zeitdrucks bei Suche und Auswahl ein Betrag von jeweils 250,00 EUR für angemessen, aber auch notwendig. Für einen Abzug neu für alt ist im Rahmen dieser Schätzung kein Raum. Denn durch die Ersatzanschaffung werden die vorhandenen Kleidungsstücke nicht dauerhaft ersetzt; nach ihrer Wiedererlangung sind die ersatzweise angeschafften Stücke überflüssig.

18. Kein Ersatzanspruch besteht hinsichtlich der von Klägerseite nicht weiter konkretisierten Reinigungskosten für die behauptete Verschmutzung der Wäsche in den verspäteten Koffern; es ist weder vorgetragen, dass die Wäsche gereinigt wurde, noch welche Kosten hierbei entstanden sind. Ebenso wenig ist zur Notwendigkeit einer Reinigung konkret vorgetragen worden.

19. Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs.1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren nicht zuzusprechen, da ein Schaden des Klägers insoweit nicht dargelegt wurde. Nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat.

20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Teilforderung von 599,80 EUR die Beklagte gemäß § 91a ZPO die Kosten zu tragen hat. Die Klage wäre zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses diesbezüglich begründet gewesen, da die Beklagte zur Herausgabe des ihr nicht zustehenden Betrages unabhängig davon verpflichtet war, ob die Fehlbuchung durch sie selbst oder das Kreditkartenunternehmen veranlasst worden war. Die Beklagte war bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 2.8.2012 zur Herausgabe des überzahlten Betrages aufgefordert worden, so dass auch keine zeitnahe Rückerstattung vorlag.

21. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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