Defekte Toilette im Hotelzimmer begründet einen Reisemangel
AG Bad Homburg: Defekte Toilette im Hotelzimmer begründet einen Reisemangel
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er eine Reise inklusive Hotelaufenthalt gebucht hatte, eine Reisepreisminderung wegen einer defekten Toilette im gebuchten Hotelzimmer und die Erstattung eines Aufpreises, den er gezahlt habe, nachdem er wegen dieses Defekts in ein teureres Hotel umgezogen war. Zudem verlangt er eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagessatzes für den Tag des Umzugs in das Ersatzhotel.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für begründet und spricht dem Kläger die Rückerstattung des Aufpreises zu. Ein Reiseveranstalter habe eine Mängelbehebung stets kostenfrei durchzuführen. Das Gericht hält zudem eine Reisepreisminderung von 15 % wegen eines Reisemangels gem. § 651 c BGB für den Tag im Hotelzimmer mit der beschädigten Toilette sowie eine Reisepreisminderung in Höhe des Preises für einen Tag für den Tag des Umzugs für begründet.
AG Bad Homburg | 2 C 1390/03 (Aktenzeichen) |
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AG Bad Homburg: | AG Bad Homburg, Urt. vom 19.07.2004 |
Rechtsweg: | AG Bad Homburg, Urt. v. 19.07.2004, Az: 2 C 1390/03 |
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Leitsätze:
2. Eine beschädigte Toilette im Hotelzimmer stellt einen Reisemangel dar und begründet eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 % des Reisepreises.
Muss ein Hotelgast zwecks Mängelbehebung in ein anderes Hotel umziehen, so wird ihm der anteilige Reisepreis für den Tag des Umzugs zurückerstattet.
Entstehen durch die Mängelbehebung Mehrkosten, so hat der Reiseveranstalter diese zu decken, denn die Mängelbehebung muss für den Reisenden stets kostenfrei erfolgen.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Urlaubsreise. Während dieser Reise trat ein Defekt der Toilette im Hotelzimmer auf, sodass der Kläger in ein anderes Hotel umziehen musste. Das neue Hotel war teurer als das ursprüngliche, sodass der Kläger einen Aufpreis zahlen musste.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung des Aufpreises, sowie eine Schadensersatzzahlung wegen des Umzugs in andere Hotel und der defekten Toilette.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage zum überwiegenden Teil für begründet. Dem Kläger stehe demnach die Rückerstattung des Aufpreises zu, weil der Reiseveranstalter eine Mängelbehebung stets kostenfrei durchzuführen habe. Zudem sprach das AG Bad Homburg dem Kläger eine Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels gem. § 651 c BGB von 15 % für den Tag im Hotelzimmer mit der beschädigten Toilette zu. Auch für den Tag des Umzugs in das andere Hotel stehe dem Kläger eine anteilige Reisepreisrückerstattung zu. Hierfür wird eine Reisepreisminderung in Höhe des Preises für einen Tag für angemessen angesehen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1239,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 82 %, die Klägerin 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Klägerin beansprucht Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.
6. Sie buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 9.1.03 bis 7.2.03 eine Reise nach Thailand mit Aufenthalt im Hotel … Dort brach am 13.1.03 der Standfuß der Toilette im Zimmer der Klägerin zusammen. Gegen Zahlung eines Aufpreises von 576 Euro zog die Klägerin am 14.1.03 in das Hotel … um.
7. Die Klägerin behauptet, hier sei es zu Lärm durch Bauarbeiten während des Tages und in der Nach bis um 2 Uhr durch Barlärm gekommen.
9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1504,44 Euro nebst 5 % Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2003 zu zahlen.
12. Sie behauptet, der behauptete Baulärm sei niemals gerügt worden und bestreitet Belästigungen durch Bars.
13. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Insoweit wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Bl. 46, 53, 50 d. A. verwiesen.
14. Zur Ergänzung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
15. Die Klage ist in der ausgesprochenen Höhe begründet und im übrigen abzuweisen.
16. Der Klägerin stehen Minderungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche gem. § 651 d, f I BGB zu.
17. In der gebuchten Unterkunft im Hotel … brach am 13.1.03 der Standfuß der Toilette zusammen, was einen Mangel gem. § 651 c BGB darstellt. Hierfür wird eine Minderung in Höhe von 15 % für 1 Tag für angemessen angesehen.
18. Der Ausfall der Toilette berechtigte die Klägerin auch zum Umzug am 14.1.03 in das Hotel
19. Hierfür wird eine Umzugsminderung in Höhe des Reisepreises für 1 Tag für angemessen angesehen.
20. Desgleichen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des dafür gezahlten Aufpreises in Höhe von 576 Euro gem. § 651 f I BGB.
21. Dass der Klägerin als Abhilfe eine preisgleiche anderweitige Unterkunft angeboten worden ist, hat die Beklagte trotz Hinweis nicht substantiiert dargelegt, so dass ein Abzug für eine höherwertigere nicht gebuchte Leistung nicht vorgenommen werden kann.
22. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Aufenthalt im Ersatzhotel durch Lärm beeinträchtigt worden ist.
23. So hat der Zeuge … ausgesagt, der Bungalow sei keine 20 m von der Rezeption entfernt gewesen, an der von 9 Uhr bis 17 Uhr gehämmert, gesägt und geklammert worden sei. An ein frühes ins Bett gehen sei nicht zu denken gewesen, da keine 30 m entfernt die Barstraßen gelegen haben. Vor 2 Uhr in der Frühe sei keine Ruhe zu finden gewesen.
24. Der Zeuge … hat bekundet, er sei alle 3 Tage bei der Familie … zu Besuch gewesen. Dabei sei immer Lärm gewesen. Nachts habe man den Lärm von den Bars gehört.
25. Der Zeuge … hat ausgesagt, es sei die Rezeption vergrößert worden. Er könne den Baulärm bestätigen, ebenso den Barlärm.
26. Für den Zeitraum ab 14.1.03 wird eine Minderung von 25 % für angemessen angesehen. Der Minderungszeitraum beläuft sich, nachdem der 14.1.03 auf die Umzugsminderung entfällt auf den Zeitraum vom 15.1. bis 7.2.03 = 23 Tage.
27. Dem Minderungsanspruch steht auch nicht § 651 d II BGB entgegen. Soweit die Beklagte behauptet, Lärm sei nicht gerügt worden, hat die Klägerin dargelegt, dass dies ca. 2 Tage nach Einzug dem Reiseleiter mündlich gerügt worden sei. Die Beklagte ist für die unterlassene Rüge beweispflichtig. Einen Beweis hat sie hierfür nicht angetreten, so dass sie die Beweislast zu tragen hat.
28. Damit ergibt sich der Anspruch der Klägerin wie folgt:
29. 15 % Minderung für den 13.1.03 bei einem Preis von 2790 Euro und 29 Tagen Reisedauer = 14,43 Euro.
30. Umzugsminderung für den 14.1.03 in Höhe des Preises für 1 Tag = 96,21 Euro.
31. gezahlter Aufpreis = 576 Euro.
32. 25 % Minderung für 23 Tage = 553,19 Euro.
33. Die Summe ergibt 1239,83 Euro.
34. Die darüber hinausgehende Klage ist aus den o. a. Gründen abzuweisen.
35. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB, wobei der Verzug erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingetreten ist.
36. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
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